Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Buis
Urteil vom 22. Juni 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 16. September 1924 geborene S.___-B.___, deutscher Staatsangehörigkeit, heiratete am 12. Dezember 1964 ihren Ehemann, A.___, ebenfalls deutscher Staatsangehörigkeit, geboren 1941 (Urk. 6/7 Ziff. 1+2 und 2.3). A.___ lebte und arbeitete vom 1. Januar 1957 bis 14. Januar 1981 in Deutschland (Urk. 6/7 Ziff. 4.4). Als er im Jahre 1981 für einen Schweizer Arbeitgeber tätig wurde, behielt er vorerst seinen Wohnsitz in Deutschland bei, verlegte diesen aber per 15. Dezember 1983 in die Schweiz (Urk. 6/3 S. 2 sowie Urk. 6/7 Ziff. 4.2). Seine Ehefrau reiste am 21. Januar 1985 in die Schweiz ein (Urk. 6/9/1). Bereits vor ihrer Heirat arbeitete S.___-B.___ im Jahre 1955 für 7 Monate in der Schweiz und zahlte Sozialversicherungsbeiträge ein (Urk. 6/7, Ziff. 6 sowie Urk. 6/9/5). Vom April 1952 bis September 1984 arbeitete sie mit dem erwähnten Unterbruch im Jahre 1955 in Deutschland (Urk. 6/7 Ziff. 4.3). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/7 Ziff. 5).
Am 1. Juni 2003 wurde A.___ frühzeitig pensioniert und erhält offenbar bis zur Erreichung seines ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren im Mai 2006 eine Überbrückungsrente seiner Pensionskasse oder seines früheren Arbeitgebers (Urk. 6/4).
1.2 Am 9. Juni 2003 meldete sich S.___-B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 6/7). Mit Verfügung vom 28. August 2003 verneinte die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, dass der Versicherten nicht mindestens für ein volles Jahr Einkommen oder Erziehungs- beziehungsweise Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten (Urk. 6/12).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. September 2003 (Urk. 6/13) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/14).
2. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 gelangte die Versicherte ans hiesige Gericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung der begehrten Altersrente (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2003 beantragte die Ausgleichskasse wiederum Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 ihren Antrag auf Bejahung des Rentenanspruchs erneuert (Urk. 9) und die Ausgleichskasse innert angesetzter Frist (Urk. 10) keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Februar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend APF) in Kraft getreten. Das APF gilt für alle Rentenansprüche, auf die der Anspruch frühestens mit dessen Inkrafttreten entsteht, d.h. ab 1. Juni 2002. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Alter, Tod oder Invalidität (Rz 1010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV gültig ab 1. Juni 2002; KSBIL).
Da die Beschwerdeführerin bereits vor Inkrafttreten des APF ins Rentenalter getreten ist, findet das Abkommen vorliegend keine Anwendung.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen der 10. Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstand (Übergangsbestimmungen lit. c Abs. 1).
Die Beschwerdeführerin erreichte im Jahre 1986 das Rentenalter, mithin sind für sie die damals geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden (nachfolgend aAHVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b aAHVG haben Frauen, welche das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf eine Altersrente. Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 29 Abs. 1 aAHVG). Die Mindestbeitragsdauer galt auch für deutsche Staatsangehörige (Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a aAHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich viel Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 aAHVG). Bei der Berechnung der einer Ehefrau zukommenden einfachen Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt (Art. 29bis Abs. 2 aAHVG). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG sind unter anderem die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit.
2.2 Im Gegensatz zu dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht ist laut neuem Recht (10. AHV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1997) eine persönliche Beitragsentrichtung für die Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht mehr erforderlich (vgl. dazu BGE 125 V 253). Gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
Neben der Beitragsdauer bilden gemäss Art. 29bis ff. AHVG das Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften die Berechnungsgrundlagen für die ordentlichen Renten. Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).
Voraussetzung für die Anrechnung von Beitragszeiten und Erziehungsgutschriften ist gemäss der Systematik des AHVG die Versicherteneigenschaft während der betreffenden Zeit.
3.
3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 aAHVG haben Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze nach Abs. 1 findet indes keine Anwendung auf Ehefrauen, wenn der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. c aAHVG).
3.2 Nach neuem Recht wird für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie ihr Jahrgang (Art. 42 Abs. 1 AHVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin, die am 16. September 1986 ins Rentenalter getreten ist, hat im Jahre 1955 während 7 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (Urk. 6/9/5). Der Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision scheitert am fehlenden Mindestbeitragsjahr. Es wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass sie eine unterjährige Beitragszeit aufweist. Vielmehr machte sie geltend, es seien ihr die Beitragszeiten ihres Ehemannes seit ihrer Einreise in die Schweiz (1985) bis zur Erreichung des Rentenalters (1986) als ergänzende Beitragszeiten anzurechnen, so dass daraus Beitragszeiten von über einem Jahr resultierten (Urk. 1 und Urk. 9).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dürfen die Zeiten, während welcher sie als Ehefrau nicht erwerbstätig, mithin nach Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG beitragsbefreit war, bei der Ermittlung der Mindestbeitragsdauer nicht angerechnet werden. Nach dem vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision geltendem Recht musste die Ehefrau ihr Mindestbeitragsjahr persönlich erfüllen (vgl. Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausgabe 1. Januar 1986, Rz 373). Erst wenn diese Grundvoraussetzung gegeben war, konnte sie von der Beitragsbefreiung als nichterwerbstätige Ehefrau profitieren.
4.2 Aber auch für die Zeit ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das heisst ab 1. Januar 1997, ist nach höchstrichterlicher Praxis ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. März 1999 in Sachen K.T. = AHI-Praxis 4/2000 S. 172 ff. = SVR-Rechtsprechung 2/2001 AHV Nr. 3). Das Fehlen einer auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen, ausdrücklich an neuem Recht anknüpfenden intertemporalrechtlichen Anordnung, wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im genannten Entscheid als qualifiziertes Schweigen interpretiert. Insofern ist ein solcher Fall einer unechten Rückwirkung des neuen Rechts ab dessen Inkrafttreten im Sinne von lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision AHVG nicht zugänglich. Ebendiese Bestimmung (erster Satz) sieht aber vor, dass die neuen Vorschriften für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Tritt folglich der Ehemann im Jahre 2006 ins ordentliche Rentenalter wird dieser zweite Versicherungsfall respektive der daraus resultierende Rentenanspruch nach neuem Recht abgewickelt. Dies führt dannzumal zur Ausrichtung zweier individuell berechneter Altersrenten an die beiden Ehegatten (Art. 22 aAHVG wurde ersatzlos aufgehoben). Demnach unterliegt auch die Beschwerdeführerin den neuen Bestimmungen und gelangt in den Genuss der mit der 10. AHV-Revision verwirklichten Verbesserungen für Frauen mit traditioneller Berufs- oder Familienlaufbahn, sobald ihr Ehemann im Jahre 2006 ins Rentenalter tritt.
4.3 Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Auszahlung der AHV-Rente seit September 1986 kann nach dem Gesagten mangels notwendigem Mindestbeitragsjahr nicht entsprochen werden. Ebenso ist ein Anspruch ab 1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) zu verneinen.
5.
5.1 Als die Beschwerdeführerin ins Rentenalter trat (16. September 1986), leistete ihr Ehemann seit 1981, mithin während nicht ganz fünf Jahren Sozialversicherungsbeiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 6/9/3). Da eine Anrechnung der in Deutschland erarbeiteten Beitragszeiten (Urk. 6/8) mangels entsprechender staatsvertraglicher Bestimmungen nicht möglich war (vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 25. Februar 1964 samt Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und vom 2. März 1989; vgl. AHV/IV-Merkblatt der AHV-Informationsstelle über Sozialversicherungsabkommen für Deutsche Staatsangehörige, gültig ab 1. Januar 1997, S. 6), waren die Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 aAHVG für eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze nicht erfüllt.
5.2 Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze (Art. 42 Abs. 1 aAHVG) ist ebenfalls zu verneinen, zumal das Einkommen und Vermögen bei Ehepaaren zusammenzurechnen (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) und das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin klar über der massgebenden Einkommensgrenze (damals Fr. 17'250.--, Art. 3 lit. b der Verordnung 86 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) lag.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).