Sozialversicherungsrichter Zünd
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Mai 2004
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Treuhandbüro Rolf Keller
Spitalgasse 4, Postfach 2031, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1958, arbeitet neben ihrer Tätigkeit als Fahrlehrerin seit 1. Januar 2003 als Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege. Im Jahr 2003 bekam sie einen Auftrag von der Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur für eine Ausbildungstätigkeit während 9 Tagen. Für das Jahr 2004 wurde sie von der "Schule und Weiterbildung Schweiz" für die Durchführung eines fünftägigen Wellnesskurses für Lehrer angefragt (Urk. 8/1 und Urk. 8/7-8).
1.2 Am 15. Juli 2003 meldete Z.___ ihre beiden letztgenannten Tätigkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an und ersuchte um Anerkennung derselben als Teil ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 8/1). Die Ausgleichskasse teilte am 24. Juli 2003 mit, dass ihre Erwerbstätigkeiten für die Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur sowie für die "Schule und Weiterbildung Schweiz" als unselbständig zu qualifizieren seien (Urk. 8/2).
1.3 Auf Ersuchen von Z.___ (Urk. 8/3) verfügte die Ausgleichskasse am 20. August 2003 förmlich ihre Nichtanerkennung als selbständigerwerbende Dozentin (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2003 (Urk. 8/5) wies sie am 29. September 2003 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob Z.___, vertreten durch das Treuhandbüro Rolf Keller, am 25. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Antrag, sie sei in Bezug auf die fraglichen Tätigkeiten als Selbständigerwerbende zu anerkennen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 24. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem Z.___ am 10. Februar 2004 an ihrer Beschwerde festgehalten (Urk. 12) und sich die Ausgleichskasse nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. März 2004 als geschossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im ursprünglichen Verwaltungsakt vom 20. August 2003 (Urk. 8/4) hat die Beschwerdegegnerin nicht konkret über die zu leistenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge verfügt, sondern nur generell festgehalten, dass sie nicht als selbständigerwerbende Dozentin anerkannt werden könne. Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob der Erlass einer Feststellungsverfügung vorliegend zulässig war.
2.
2.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c).
2.2 Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, bei denen der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. I. vom 20. Juni 2003, H 24/03; BGE 112 V 84 Erw. 2a).
3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete in seiner Rechtsprechung die genannten Voraussetzungen zum Erlass einer Feststellungsverfügung beispielsweise in denjenigen Fällen erfüllt, da ein Arbeitgeber vor der Einreichung der Jahresrechnung klären will, welche Lohnbestandteile zum massgebenden Lohn zu zählen sind, um nicht nachträglich die Jahresabrechnungen aufwendig korrigieren zu müssen, oder wenn zu entscheiden ist, ob für eine Vielzahl von Beschäftigten überhaupt paritätische Beiträge zu bezahlen sind.
3.2 Im zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführerin liegen dagegen weder komplizierte Verhältnisse vor noch ist eine Vielzahl von Versicherten betroffen. Im Gegenteil beschränkt sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rechtsfrage auf den Problemkreis, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die fraglichen Einkommen als selbständig oder unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren ist.
Diese Frage ist einer rechtsgestaltenden Verfügung zugänglich, weshalb sie durch eine anfechtbare Beitragsverfügung an die jeweiligen Arbeit- oder Auftraggeber der Beschwerdeführerin betreffend paritätische Beiträge zu klären ist. Ein besonderer Aufwand fällt diesbezüglich nicht an, handelt es sich doch um eine einzige Arbeitnehmerin mit einem äusserst geringen Pensum und einem eben so niedrigen Jahreseinkommen, bezogen auf die strittigen Tätigkeiten. Demnach ist auch die allfällige rückwirkende Vertragsabwicklung zwischen Arbeit- oder Auftraggeber und Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beitragsregelung nicht weiter aufwendig.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung über das Beitragsstatut der Beschwerdeführerin nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind, was zur ersatzlosen Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. September 2003 (Urk. 2) und der zugrunde liegenden Verfügung vom 20. August 2003 (Urk. 8/4) führt (BGE 129 V 289).
3.4 Diese Entscheidung mag für die Beschwerdeführerin unbefriedigend sein, bleibt sie doch nach wie vor im Unklaren über ihre Beitragssituation. Dies ist aber aufgrund der nachvollziehbaren strengen Praxis des Bundesgerichts betreffend Feststellungsverfügungen zu tolerieren, ist es doch nicht Aufgabe der Verwaltung, vorweg über theoretische Rechtsfragen zu befinden, welche in einem späteren Zeitpunkt konkret zu entscheiden sind.
Zur allfälligen Vermeidung eines weiteren Beschwerdeverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Beurteilung von Lehrerpersonen als Selbständigerwerbende äusserst zurückhaltend ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Rudolf-Steiner Schule vom 14. April 2003, H 276/02). Eine allfällige Verfügung der Beschwerdegegnerin über paritätische Beiträge aus der Lehrtätigkeit ist auch der Beschwerdeführerin zu eröffnen.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine gekürzte Prozessentschädigung, welche gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2003 ersatzlos aufgehoben wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Treuhandbüro Rolf Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).