AB.2003.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
1. K.___
 

2. A.___
 


Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Nach einem Briefwechsel mit dem Amt für AHV und IV des Kantons E.___  betreffend Einträge in den individuellen Konti (Urk. 3/3) ersah A.___, im Jahre 1946 geborener deutscher Staatsangehöriger, aus den beigezogenen Auszügen aus dem individuellen Konto vom 4. Juni 2003 (Urk. 3/4/1-2) Einträge für die Jahre 1988 bis 2001. Für seine Ehefrau K.___, im Jahre 1944 geborene rumänische Staatsangehörige, fanden sich Einträge für die Jahre 1994 bis 2001. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, teilte im Begleitbrief vom 6. Juni 2003 (Urk. 3/5) mit, dass keine weiteren Gutschriften erfolgen könnten.

1.2     Am 20. August 2003 (Urk. 3/6) wandten sich die Versicherten an die Ausgleichskasse, machten geltend, in den Jahren 1987 bis 1992 gemeinsam beim B.___ gearbeitet sowie Lohn erzielt zu haben, und ersuchten um Nachtragung der entsprechenden Lohneinträge in den individuellen Konti. Die Ausgleichskasse nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen die Mitteilung vom 6. Juni 2003 entgegen und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. September 2003 (Urk. 2) ab.

2.
2.1 Hiergegen erhoben Heinz und K.___ durch Rechtsanwalt Dieter Studer mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1), der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 29. September 2003 sei aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt habe zu anerkennen, dass für Herrn A.___ für die Jahre 1987 und 1993 und für Frau K.___ für die Jahre 1987 bis 1993 die Minimalbeiträge der AHV geleistet worden seien; entsprechend seien die individuellen Konti nachzutragen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 9) wurde das Verfahren auf Begehren der Ausgleichskasse sistiert, da angeforderte Auskünfte bei den Versicherten sowie bei der B.___ noch ausstanden. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2004 (Urk. 11) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
2.2     Hierauf holte das Gericht mit Verfügung vom 2. Juni 2004 (Urk. 15) schriftliche Berichte bei der B.___ (Bericht vom 28. August 2004, Urk. 24) sowie beim Steueramt der Gemeinde C.___ (Bericht vom 9. Juni 2004, Urk. 20) ein. Währenddem Heinz und K.___ am 22. September 2004 (Urk. 27) ihre Beschwerde bloss noch in Bezug auf die Jahre 1987 bis 1992 aufrecht erhielten unter Hinweis darauf, dass sie ab dem Jahr 1993 beim D.___ angestellt gewesen seien, liess sich die Ausgleichskasse nicht mehr vernehmen.
2.3     Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat nicht verfügungsweise Stellung genommen zu der erstmals mit Beschwerde beantragten Korrektur der individuellen Konti für das Jahr 1993 (Urk. 1 S. 1). Da die Beschwerdeführer ihre diesbezüglichen Anträge am 22. September 2004 (Urk. 27 S. 1) zurückgezogen haben, erübrigen sich nähere Ausführungen über den Umstand, dass in diesem Punkt auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten gewesen wäre.

2.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter hat das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Angesichts dieser Grundsätze sind vorliegend zur Beurteilung, inwieweit den Beschwerdeführern Beiträge hätten gutgeschrieben werden müssen, die im Zeitpunkt der entsprechenden Verdiensterzielung massgebenden Bestimmungen heranzuziehen. In Bezug auf den Entscheid betreffend Korrektur der individuellen Konti sind dagegen die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides geltenden Rechtsvorschriften des Jahres 2003 anwendbar, die nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.

3.
3.1     Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b in der während der Periode 1987 bis 1992 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind nach dem Gesetz unter anderem die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).
3.2     Laut Art. 30ter AHVG in der während der Periode 1987 bis 1992 gültig gewesenen Fassung werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
         Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichkasse nicht entrichtet hat (Art. 138 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in der während der Periode 1987 bis 1992 gültig gewesenen Fassung).
         Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Abs. 2 derselben Bestimmung).
3.3
3.3.1   Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.3.2   Wird nach Art. 141 Abs. 3 AHVV kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.

4.
4.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 1987 bis 1992 und für den Beschwerdeführer 2 im Jahr 1987 eine Korrektur des individuellen Kontos vorzunehmen und den Mindestbeitrag gutzuschreiben hat. Dies hängt davon ab, ob die Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren obligatorisch versichert waren, einen beitragspflichtigen Lohn erzielt haben und davon die AHV-Beiträge abgezogen wurden oder mit der Arbeitgeberin eine sogenannte Nettolohnvereinbarung getroffen worden war, wonach sich diese sowohl Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberbeiträge zu übernehmen verpflichtet hatte.
 4.2
4.2.1   In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass vorliegend der Versicherungsfall nicht eingetreten ist und sich der Rechtsstreit demnach nicht um eine Korrektur des individuellen Kontos „bei Eintritt des Versicherungsfalles“ dreht. Damit aber sind die erhöhten Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht anwendbar, sondern es ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden.
4.2.2   In Bezug auf den Nachweis, dass der Arbeitnehmeranteil der AHV-Beiträge tatsächlich vom Lohn abgezogen wurde oder eine Nettolohnvereinbarung vorlag - was Voraussetzung für eine Kontokorrektur ist - führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beweiskraft eines individuellen Kontos derjenigen eines öffentlichen Registers entspreche; seine Unrichtigkeit müsse von demjenigen nachgewiesen werden, der sie geltend mache (BGE 117 V 264 Erw. 3c). Besteht also Unklarheit darüber, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen hat, so darf eine Gutschrift im individuellen Konto nicht erfolgen (ZAK 1982 S. 413 Erw. 1a).
Angesichts der Eintragungen in den individuellen Konti der Beschwerdeführer (Urk. 3/4/1-2) als unselbständig Erwerbende (Kennziffer 1 in der Spalte 2), insbesondere den Eintragungen für den Beschwerdeführer 2 aus den Engagements bei der B.___, um welche es vorliegend ausschliesslich geht, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer auch in den strittigen Jahren als Unselbständigerwerbende und nicht als Selbständigerwerbende tätig gewesen wären. Damit ist eine Korrektur der individuellen Konti bei entsprechendem Nachweis der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich möglich, auch wenn die Beiträge effektiv nicht bezahlt worden sind oder wären.

5.
5.1
5.1.1 Betreffend das Jahr 1987 findet sich in den individuellen Konti beider  Beschwerdeführer (Urk. 3/4/1-2) kein Eintrag. Der Arbeitgeber fand keine diesbezüglichen Akten mehr vor und konnte keine Auskünfte geben (Urk. 24). Das Steueramt C.___ fand weder bei der Einwohnerkontrolle Angaben noch stellte sie eine steuerliche Rechnung (Urk. 20).
5.1.2   Für die Beschwerdeführerin 1 liegt ein Vertrag mit der „Agentia Romana de Impresariat Artistic“ vom 25. April 1987 (Urk. 28/1) betreffend einen Einsatz von Mai bis November 1987 beim B.___ bei den Akten. Weiter findet sich eine Bescheinigung des Kultusministeriums von Rumänien, Artexim, vom 12. Dezember 2003 (Urk. 28/2), wonach die Beschwerdeführerin 1 von Mai bis November 1987 einen Vertrag mit der ehemaligen Aria, jetzt Artexim, für die Schweiz beim B.___ gehabt habe. Am 27. Februar 1987 erteilte sodann die Fremdenpolizei des Kantons E.___ die Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 1 (Urk. 28/3).
         Aufgrund dieser Dokumente erscheint es als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 1987 beim B.___ gearbeitet hat. Der schriftliche Vermittlungsvertrag sowie die Einreisebewilligung sprechen klar für eine Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Gemeinde nicht angemeldet war und keine Steuern bezahlte, spricht wohl gegen die effektive Ausübung einer in der Schweiz entlöhnten Beschäftigung, macht die Annahme einer solchen aber noch nicht überwiegend unwahrscheinlich. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Anstellungsdauer der Künstler für jeweils sieben Monate (Urk. 24 S. 2) fiel die Beschwerdeführerin auch nicht unter die für die Periode 1987 bis 1992 geltende Versicherungsbeschränkung von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV, wonach unter anderem Artisten, welche in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausübten, nicht obligatorisch versichert waren.
Keine Angaben liegen dagegen vor, ob der B.___ Arbeitgeber im Sinne des AHVG war und der Beschwerdeführerin damit beitragspflichtigen Lohn ausbezahlte und ob vom allfälligen Lohn der Beschwerdeführerin die AHV-Beiträge abgezogen wurden. Die Beschwerdeführerin 1 konnte keine Lohnausweise und keine Quittungen vorlegen. Anhaltspunkte, wonach ein Lohnabzug vorgenommen worden war, gibt es keine. Damit aber besteht Unklarheit darüber, ob ein in der Schweiz beitragspflichtiger Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen hat oder eine Nettolohnvereinbarung vorlag, weshalb nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gutschrift im individuellen Konto nicht erfolgen darf.
5.1.3   Der Beschwerdeführer 2 reichte eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung der Fremdenpolizei des Kantons E.___ vom 11. Februar 1987 für die Periode 13. März bis 12. November des Jahres 1987 ein (Urk. 28/4). Daneben findet sich eine Rechnung der Schweizerischen Bundesbahnen vom 14. Mai 1987 an den B.___ in der Höhe von Fr. 2'752.30 für den Transport eines Ponys und eines Hundes von Rumänien nach F.___ (Urk. 28/5).
         Auch wenn es sich beim Pony- und Hundetransport um die Tiere eines anderen Künstlers gehandelt haben könnte, liegt es doch auf der Hand, dass die Tiere für die Darbietungen des Beschwerdeführers 2 benötigt wurden. Immerhin wurde die Transportrechnung in seinem Namen bezahlt (Urk. 28/5). Auch die Aufenthaltsbewilligung für das Jahr 1987 spricht für eine Einreise und für eine beitragspflichtige Arbeitstätigkeit im Jahr 1987.
         Demgegenüber fehlen auch für den Beschwerdeführer 2 jegliche Belege oder Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Arbeitnehmeranteil der AHV-Beiträge sei vom Lohn abgezogen worden oder es habe eine Nettolohnvereinbarung bestanden, weshalb nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gutschrift im individuellen Konto nicht erfolgen darf.
5.1.4 Zusammenfassend können für die Beschwerdeführer keine Einträge im individuellen Konto für das Jahr 1987 erfolgen, weil sie nicht zweifelsfrei darlegen konnten, dass von einer allfälligen beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1987 die Arbeitnehmeranteile am Lohn abgezogen wurden oder eine Nettolohnvereinbarung bestand.
5.2
5.2.1 Betreffend das Jahr 1988 findet sich im individuellen Konto der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 3/4/2) kein Eintrag, wogegen beim Beschwerdeführer 2 ein Lohn von Fr. 7'300.-- vermerkt ist (Urk. 3/4/1). Der Arbeitgeber fand keine diesbezüglichen Akten mehr vor und konnte keine Auskünfte geben (Urk. 24). Das Steueramt C.___ bestätigte eine Anmeldung bloss des Beschwerdeführers 2 sowie ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 7'300.-- (Urk. 20).
5.2.2   Die Beschwerdeführerin 1 reichte als Beleg für einen Aufenthalt und die Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeit einzig einen Vergütungsauftrag vom 19. Januar 1988 an die Agentia Romana de Impresariat Artistic in der Höhe von Fr. 1'000.-- ein. Die übrigen mit diesem Zeitraum in Verbindung zu bringenden eingereichten Akten beziehen sich auf den Beschwerdeführer 2. In den vom Steueramt C.___ eingereichten Akten findet sich weiter eine Aufenthaltsbewilligung der Fremdenpolizei vom 18. Februar 1988 (Urk. 21/1.1) für die Periode 14. März bis 13. November 1988 für beide Beschwerdeführer.
5.2.3   Bei dieser Aktenlage erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 1988 effektiv in der Schweiz war und einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Für den Zeitpunkt der Ausstellung des Überweisungsauftrages am 19. Januar 1988 ist eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gar nicht dokumentiert. Aus der blossen Aufenthaltsbewilligung für die Periode 14. März bis 13. November 1988 allein kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 auch effektiv in der Schweiz war. Bei Fehlen von weiteren Anhaltspunkten kann nicht auf eine Arbeitstätigkeit geschlossen werden.
5.2.4   Damit kann für die Beschwerdeführerin 1 kein Eintrag im individuellen Konto für das Jahr 1988 erfolgen, weil sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen konnte, dass sie im Jahr 1988 in der Schweiz einer beitragspflichtigen Arbeit nachging.
5.3
5.3.1 Betreffend das Jahr 1989 findet sich in den individuellen Konti der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 3/4/2) kein Eintrag, wogegen beim Beschwerdeführer 2 ein Einkommen von Fr. 7'300.-- vermerkt ist (Urk. 3/4/1). Der Arbeitgeber fand keine diesbezüglichen Akten mehr vor und konnte keine Auskünfte geben (Urk. 24). Das Steueramt C.___ bestätigte eine Anmeldung des Beschwerdeführers 2 sowie ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 7'300.-- (Urk. 20).
5.3.2   Für das Jahr 1989 reichte die Beschwerdeführerin 1 keinen Beleg ein, welcher auf ihre Anwesenheit schliessen lassen würde. Der beigelegt Zeitungsausschnitt vom 9. Oktober 1989 (Urk. 28/10) zeigt lediglich ein Bild des Beschwerdeführers 2, und auch aus dem Text geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zirkus beschäftigt war. Weitere Dokumente liegen nicht vor, welche einen Anhaltspunkt für eine Tätigkeit im fraglichen Jahr liefern würden.
5.3.3   Damit kann auch für das Jahr 1989 kein Eintrag im individuellen Konto für die Beschwerdeführerin 1 erfolgen, konnte sie doch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass sie im Jahr 1989 in der Schweiz einer beitragspflichtigen Arbeit nachging.
5.4
5.4.1 Betreffend das Jahr 1990 findet sich in den individuellen Konti der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 3/4/2) kein Eintrag, wogegen beim Beschwerdeführer 2 ein Einkommen von Fr. 7'000.-- vermerkt ist (Urk. 3/4/1). Der Arbeitgeber fand keine diesbezüglichen Akten mehr vor und konnte keine Auskünfte geben (Urk. 24). Das Steueramt C.___ bestätigte eine Anmeldung des Beschwerdeführers 2 sowie ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 7'300.-- (Urk. 20).
5.4.2   Für das Jahr 1990 konnte die Beschwerdeführerin 1 eine Ermächtigung zur Visumerteilung vom 8. Februar 1990 (Urk. 28/11) für die Periode 5. März bis 4. November 1990 ins Recht legen unter dem Hinweis auf ihre Artistentätigkeit beim B.___ als „G.___“. Das zugrunde liegende Gesuch des B.___ vom 24. Januar 1990 (Urk. 21/3.2) findet sich in den Akten des Steueramtes C.___. Am 9. Mai 1990 stellte die Einwohnerkontrolle C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht eingereist sei (Urk. 21/3.3).
         Bei den Akten liegen jedoch Dokumente aus dem Jahr 1990, welche auf eine Anwesenheit und Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 schliessen lassen. So ist die Beschwerdeführerin 1 mit Foto in einer Zeitung vom 7. Juni 1990 (Urk. 3/21) abgebildet. Aus dem Text geht hervor, dass sie als Köchin arbeitet und - zusammen mit ihrem Ehemann - als Clown auftritt. Im Programmheft 1990 (Urk. 3/20) ist die Beschwerdeführerin 1 unter dem Programmpunkt 16 „H.___, vielseitige Repriseclowns mit neuen Ideen“ vermerkt (vgl. auch Urk. 3/13).
5.4.3 Angesichts dieser Unterlagen - insbesondere des echtzeitlichen Zeitungsberichts (kein Hinweis, dass es sich bei der Aufnahme um ein Archivfoto handelt) - ist es nicht nur überwiegend wahrscheinlich, sondern erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 1990 in der Schweiz war, beim B.___ arbeitete und dafür auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entlöhnt worden sein muss. Damit aber war sie obligatorisch versichert.
         Angaben über einen ausbezahlten Lohn, von welchem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden wären, finden sich in den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin 1 konnte nicht darlegen, inwiefern sie entschädigt wurde, geschweige denn, dass von diesem Einkommen die Beiträge abgezogen worden wären. Einzig vermerkt ist das Einkommen des Beschwerdeführers 2 in der Höhe von Fr. 7'000.--, welches sich in seinem individuellen Konto findet und auf welchem demnach die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden.
5.4.4 Zusammenfassend steht fest, dass beide Beschwerdeführer im Jahr 1990 in der Schweiz waren, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgingen und einen Lohn von wenigstens Fr. 7'000.-- erzielt haben, von welchem die Arbeitnehmeranteile abgezogen wurden. Da keine weiteren Löhne nachgewiesen wurden, ist der im individuellen Konto einzig auf den Beschwerdeführer 2 lautende Lohn zwischen den Beschwerdeführern hälftig zu teilen, geht doch aus den Aufenthaltsgesuchen des B.___ vom 24. Januar 1990 (Urk. 21/3.1-2) hervor, dass beide Artisten zusammen entlöhnt wurden.
         Damit sind die Einträge in den individuellen Konti der Beschwerdeführer zu korrigieren. Der Beschwerdeführerin 1 steht ein Eintrag von Fr. 3'500.-- zu, derjenige des Beschwerdeführers 2 ist auf Fr. 3'500.-- zu reduzieren.
5.5
5.5.1 Betreffend das Jahr 1991 findet sich im individuellen Konto der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 3/4/2) kein Eintrag, wogegen beim Beschwerdeführer 2 ein Einkommen von Fr. 14'000.-- vermerkt ist (Urk. 3/4/1). Der Arbeitgeber bestätigte, dass im Jahr 1991 beide Beschwerdeführer für die Dauer von sieben Monaten gearbeitet und dabei einen Verdienst von gemeinsam Fr. 10'500.-- erzielt hätten, welcher Betrag mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden sei (Urk. 24). Nach den Akten des Steueramtes C.___ erfolgte keine Einreise (Urk. 20 und Urk. 21/4).
5.5.2   Die Beschwerdeführerin 1 reichte als weiteres Beweismittel eine Ermächtigung zur Visumerteilung vom 26. Februar 1991 (Urk. 28/12) für die Periode 25. Februar bis 24. Oktober 1991 ein.
5.5.3 Angesichts der eindeutigen Angaben des Arbeitgebers sowie der Abrechnung der Ausgleichskasse, welche auf dem Doppelten des im vergangenen Jahr deklarierten Lohnes Beiträge erhob, ist zu schliessen, dass nicht bloss der Beschwerdeführer 2, sondern auch die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 1991 in der Schweiz einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging und auf dem Einkommen die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Anzunehmen ist, dass bei der Abrechnung statt für die einzelnen Arbeitnehmer für das Duo abgerechnet worden und der Eintrag im individuellen Konto statt bei beiden bloss beim Beschwerdeführer 2 erfolgt ist.
5.5.4   Damit steht fest, dass im Jahr 1991 beide Beschwerdeführer in der Schweiz einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen und auf dem Lohn von gesamthaft Fr. 14'000.-- Beiträge abgezogen und entrichtet wurden. Dass dieser Betrag höher ist als der vom Arbeitgeber bestätigte, ist nicht relevant. Fest steht, dass ein Betrag von Fr. 14'000.-- mit der Ausgleichskasse abgerechnet wurde. Die Hälfte dieses Betrages ist der Beschwerdeführerin 1 zuzuordnen, weshalb die Einträge im individuellen Konto zu korrigieren sind. Der Beschwerdeführerin 1 steht ein Eintrag von Fr. 7’000.-- zu, derjenige des Beschwerdeführers 2 ist auf Fr. 7'000.-- zu reduzieren.
5.6
5.6.1 Betreffend das Jahr 1992 findet sich im individuellen Konto der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 3/4/2) kein Eintrag, wogegen beim Beschwerdeführer 2 ein Einkommen von Fr. 11'371.-- vermerkt ist (Urk. 3/4/1). Der Arbeitgeber bestätigte, dass im Jahr 1991 beide Beschwerdeführer für die Dauer von sieben Monaten gearbeitet und dabei einen Verdienst von gemeinsam Fr. 10'500.-- erzielt hätten, welcher Betrag mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden sei (Urk. 24). Auch nach den Akten des Steueramtes C.___ waren beide Beschwerdeführer angemeldet, erzielten einen Verdienst von Fr. 15'000.-- und wurden steuerlich erfasst (Urk. 20 und Urk. 21/5).
5.6.2   Die Beschwerdeführerin 1 reichte weiter eine Aufenthaltsbewilligung vom 11. August 1992 (Urk. 3/11) ein, welche ein Einreisedatum vom 16. März 1992 und eine Aufenthaltsbewilligung bis am 8. November 1992 ausweist.
5.6.3 Aufgrund dieser Aktenlage ist erstellt, dass nicht nur der Beschwerdeführer 2, sondern auch die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 1992 einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen und den Erwerb auch versteuerten. Der Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers 2 kam auch in diesem Jahr offensichtlich dadurch zustande, dass der Lohn für das G.___ nicht separat, sondern gesamthaft auf den Namen des Beschwerdeführers 2 abgerechnet wurde. Da auch auf diesem Betrag von Fr. 11'371.-- die paritätischen Beiträge bezahlt wurden und der Eintrag im individuellen Konto falsch ist, hat eine Korrektur zu erfolgen. Dass auf dem versteuerten Betrag von Fr. 15'000.-- die Arbeitnehmerbeiträge bezahlt wurden, ist nicht erstellt und wurde auch gar nicht behauptet. Damit ist der hälftige Anteil des beim Beschwerdeführer 2 eingetragenen Betrages von Fr. 5’686.-- im Konto der Beschwerdeführerin 1 einzutragen, währenddem der Eintrag des Beschwerdeführers 2 auf eben diesen Betrag zu reduzieren ist.

6. Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass sie in den Jahren 1990 bis 1992 als in der Schweiz obligatorisch Versicherte einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dabei Verdienste von Fr. 3'500.--, Fr. 7'000.-- und Fr. 5'686.-- erzielt hat, worauf die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen bzw. entrichtet wurden. Demgemäss ist ihr individuelles Konto entsprechend zu korrigieren. Da für die Jahre 1987 bis 1989 ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden konnte, hat für diese Periode keine Korrektur zu erfolgen.
         Der Beschwerdeführer 2 konnte nicht darlegen, dass er im Jahr 1987 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und Lohn erzielte, auf dem die Arbeitnehmeranteile abgezogen worden wären. Demnach hat eine Korrektur des individuellen Kontos für das Jahr 1987 zu unterbleiben. Da in den Jahren 1990 bis 1992 die Verdienste des Duos Kuhlen zu Unrecht nur seinem individuellen Konto gutgeschrieben wurden, sind die entsprechenden Einträge auf die Hälfte zu korrigieren.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1. a)     In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass im individuellen Konto der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 1990 ein Eintrag von Fr. 3'500.--, im Jahr 1991 ein solcher von Fr. 7'000.-- und im Jahr 1992 ein solcher von Fr. 5'686.-- zu erfolgen hat.
    b)     Das individuelle Konto des Beschwerdeführers 2 ist für das Jahr 1990 auf Fr. 3'500.--, für das Jahr 1991 auf Fr. 7'000.-- und für das Jahr 1992 auf Fr. 5'686.-- zu reduzieren.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.