Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Fehr
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 8. März 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch J.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 25. September 2003 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, S.___ zur Bezahlung von persönlichen Beiträgen für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 1'932.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001, und zwar gestützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 30'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 6'000.-- (Urk. 8/10).
Dagegen erhob der Beitragspflichtige, vertreten durch J.___, PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, am 2. Oktober 2003 Einsprache und ersuchte um Festsetzung der Beiträge aufgrund eines tieferen massgebenden Einkommens (Urk. 8/11).
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 8/12 = Urk. 2).
2. Dagegen führte der Pflichtige, weiterhin vertreten durch J.___, am 21. November 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ermittlung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2001 aufgrund der pro rata temporis umgerechneten Bemessungsgrundlage (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2003 (richtig: 2004) ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für verschiedene weitere Versicherte Beschwerde geführt (vgl. Namensliste in der Beschwerde, Urk. 1 S. 3), weshalb er in formeller Hinsicht Antrag stellte auf Vereinigung all dieser Verfahren, da sämtlichen Prozessen der nämliche Sachverhalt zu Grunde liege und die gleiche Rechtsfrage beschlagen werde (Urk. 1 S. 2 f.).
Gemäss § 58 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht aus zureichenden Gründen getrennt eingereichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen.
Vorliegend stellt sich zwar in sämtlichen Verfahren, welche J.___ mit Eingaben vom 21. November 2003 am hiesigen Gericht anhängig gemacht hat, die nämliche Rechtsfrage. Doch rechtfertigt dies allein noch keine Vereinigung dieser Prozesse, zumal jedes Verfahren einen anderen Beitragspflichtigen betrifft und sich die strittigen Beiträge in masslicher Hinsicht jeweils unterscheiden.
Das getrennte Führen dieser Prozesse steht im Übrigen auch dem Gebot der beförderlichen Verfahrenserledigung in keiner Weise entgegen, womit nach dem Gesagten das Begehren um Verfahrensvereinigung abgewiesen wird.
3.
3.1 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat bestimmt, dass die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 AHVV).
Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV).
3.2 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer per 30. Juni 2001 seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Der Beschwerdeführer hielt dies beschwerdeweise fest (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) und hat der Beschwerdegegnerin bereits am 12. September 2001 eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen (vgl. Urk. 9), worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer offenbar aus der Beitragspflicht entlassen hat (vgl. Urk. 10). Nichts anderes ist der angefochtenen Nachtragsverfügung vom 25. September 2003 zu entnehmen, welche als Beitragszeit die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 nennt (Urk. 8/10), und in der Vernehmlassung nannte die Beschwerdegegnerin als Beitragsperiode ausdrücklich die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 (Urk. 7 S. 3).
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, WSN, Rz 1051). Damit steht fest, dass vorliegend Beiträge für die Dauer vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 zu erheben sind. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
4.2 In Bezug auf die Bemessungsgrundlage findet Art. 22 AHVV Anwendung. Massgebend für die Beitragsbemessung ist das Erwerbseinkommen des Beitragsjahres (Art. 22 Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung). Beitrags- und Bemessungsperiode fallen mit anderen Worten zusammen, wobei die AHV dieses gleiche System von den direkten Bundessteuern übernommen hat (vgl. Art. 210 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG).
Da die Bemessungsperiode nur noch ein Jahr umfasst, genügt es, das Einkommen dieses Jahres heranzuziehen. Art. 22 Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung spricht denn auch von "tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen". Bei dieser einjährigen Gegenwartsbemessung entfällt jegliche Umrechnung (vgl. auch AHI 2000 S. 110 f.).
Bei Vorliegen einer unterjährigen Steuerpflicht sowie eines unterjährigen Geschäftsjahres sieht die direkte Bundessteuer eine Umrechnung vor, jedoch lediglich für die Satzbestimmung. Art. 209 Abs. 3 DBG schreibt vor, dass bei einer Steuerpflicht, die nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben wird. Dabei bestimmt sich der Steuersatz nach dem auf zwölf Monaten berechneten Einkommen. Für eine Vereinfachung des Verfahrens und angesichts der geringen Bedeutung einer Umrechnung wegen der sinkenden Beitragsskala rechtfertigt sich bei der AHV, von dieser steuerrechtlichen Regelung abzuweichen und sogar in diesem Sonderfall auf eine Umrechung zu verzichten (vgl. AHI 2000 S. 111).
Damit ist festzuhalten, dass in analoger Anwendung von Art. 209 Abs. 3 Satz 1 DBG bei einer nur während eines Teils der Beitragsperiode bestehenden Beitragspflicht die Beiträge auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften zu erheben sind.
4.3 Fraglich und zu prüfen bleibt, wie hoch diese Einkünfte sind. Aufgrund der Aktenlage bleibt unklar, ob das Einkommen von Fr. 30'000.-- in der Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 oder aber in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 angefallen ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Steuermeldung vom 28. August 2003, welche das im Jahr 2001 erzielte Einkommen auf Fr. 30'000.-- bezifferte (Urk. 8/9), und erhob darauf ihre Beiträge (Urk. 8/10). Allerdings lässt sich der Steuermeldung nichts darüber entnehmen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit während des ganzen Steuerjahres oder nur während einer beschränkten Periode ausgeübt worden ist, beziehungseise welches die massgebliche Bemessungsgrundlage war (vgl. Urk. 8/9 Ziff. 3). In der angefochtenen Nachtragsverfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2001 erzielte reine Einkommen betrage Fr. 30'000.-- und unterwarf dieses gesamte Einkommen der Beitragspflicht (Urk. 8/10). In der Vernehmlassung präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Fr. 30'000.-- seien vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 erwirtschaftet worden (Urk. 7, vgl. auch Urk. 10), weshalb sie auf diesem Gesamtbetrag Beiträge erhoben habe.
Zu berücksichtigen ist vorliegend indessen, dass der Beschwerdeführer unstreitig sein Geschäftsjahr jeweils per 30. Juni abschloss (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer behauptet, das Einkommen von Fr. 30'000.-- sei im vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 dauernden Geschäftsjahr erzielt worden (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der Aktenlage kann diese Darstellung nicht ausgeschlossen werden, denn gemäss Art. 210 Abs. 2 DBG ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend, welche Bestimmung sich in Art. 22 Abs. 3 AHVV findet. Falls dies zutrifft, ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dieses jährliche Einkommen zwar als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, darauf indes nur Beiträge bis zum 30. Juni zu entrichten sind, mithin rund die Hälfte der verfügten Beiträge.
Denn Art. 22 Abs. 3 AHVV kommt schon aufgrund seines Wortlauts, aber auch von seinem Sinn und Zweck her nur dann uneingeschränkt zum Tragen, wenn es darum geht, ein Einkommen festzulegen, das als während eines ganzen Beitragsjahres erzielt gilt und auf dem auch während eines ganzen Beitragsjahrs Beiträge zu bezahlen sind. Endet indessen die Beitragspflicht während des Beitragsjahrs, wird man dem Grundgedanken von Art. 22 Abs. 3 AHVV nur gerecht, wenn entweder die geschuldeten Beiträge oder das als Bemessungsgrundlage dienende Einkommen entsprechend der effektiven Beitragsdauer proratisiert werden. Beide Vorgehensweisen führen vorliegend zum gleichen Ergebnis.
4.4 Damit hat die Beschwerdegegnerin durch Abklärung bei den Steuerbehörden die Frage zu klären, ob die in der Steuermeldung betreffend das Beitragsjahr 2001 genannten Einkünfte von Fr. 30'000.-- in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 erzielt worden sind oder ob diese Angabe das vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 dauernde Geschäftsjahr betrifft. Im letzteren Fall wäre das im Jahr 2001 angefallene Einkommen festzustellen und zu verabgaben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben; die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten ergänze und hernach aufgrund der in der Beitragszeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 tatsächlich angefallenen Erwerbseinkommen neu verfüge.
5. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
6. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 6), weshalb von deren Zusprechung abzusehen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um Prozessvereinigung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.