AB.2003.00139
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1936, verheiratet seit 1961 mit A.___ (geboren 1940; Urk. 10/21), bezog ab 1. März 2000 eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente von Fr. 1'319.- sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 396.-; dies gestützt auf die Rentenskala 32 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67'536.- aus einer Beitragsdauer von 31 Jahren und 3 Monaten (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 24. März 2000, Urk. 10/18).
Nachdem seine Ehefrau das Rentenalter erreicht hatte, sprach ihm die Kasse ab 1. September 2003 eine Altersrente von Fr. 1'076.- zu; dies gestützt auf die Rentenskala 32 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56'970.- aus einer Beitragsdauer von 31 Jahren und 3 Monaten (Verfügung vom 3. September 2003, Urk. 10/12). Gleichzeitig sprach die Kasse seiner Ehefrau ab 1. September 2003 eine Altersrente von Fr. 1'310.- zu; dies gestützt auf die Rentenskala 36 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51'906.- aus einer Beitragsdauer von 34 Jahren und 3 Monaten (Verfügung vom 3. September 2003, Urk. 10/13).
Auf Einsprache vom 17. September 2003 (Urk. 10/3) hin gewährte die Kasse der Ehefrau einen Aufschub der Altersrente und sie sprach H.___, nach Vornahme einer Korrektur von Doppelbuchungen im individuellen Konto, ab 1. September 2003 neu eine Altersrente von Fr. 1'087.- zu; dies gestützt auf die Rentenskala 32 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'576.- aus einer Beitragsdauer von 31 Jahren und 3 Monaten (Verfügungen und Einspracheentscheid vom 5. November 2003, Urk. 10/1 und Urk. 10/4-5). Gleichzeitig forderte sie von H.___ und seiner Ehefrau die ab 1. März 2000 bis 31. Oktober 2003 zu viel ausgerichteten Rentenbeträge von insgesamt Fr. 12'854.- zurück (Rückforderungsverfügung vom 5. November 2003, Urk. 10/10-11).
2. Gegen die mit Einspracheentscheid vom 5. November 2003 zugesprochene Altersrente erhob H.___ am 28. November 2003 und 8. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei zu erhöhen (Urk. 1 und Urk. 5). Zur Begründung macht er vor allem geltend, die Zeit seines Studiums im Ausland sei bei der Rentenberechnung als Versicherungszeit anzurechnen.
Nachdem A.___ am 27. November 2003 die Auszahlung ihrer Altersrente per 1. September 2003 wiederum abgerufen hatte (Urk. 10/8), sprach ihr die Kasse ab 1. September 2003 eine Altersrente von Fr. 1'320.- zu; dies gestützt auf die Rentenskala 36 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'044.- aus einer Beitragsdauer von 34 Jahren und 3 Monaten (Verfügung vom 12. Januar 2004, Urk. 10/6). Hinsichtlich der Beschwerde von H.___ schloss sie in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2004 auf deren Abweisung (Urk. 9). Nachdem H.___ in der Replik vom 14. Mai 2004 an seinem Antrag festgehalten (Urk. 13) und die Kasse in der Folge auf eine Duplik verzichtet hatte, schloss das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demzufolge ist die Rentenberechnung nach den bis Ende 2003 gültig gewesenen Bestimmungen vorzunehmen.
2.
2.1 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala; vgl. dazu Erw. 2.2) sowie andererseits aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens (Erw. 2.3).
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf eine Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist nach Art. 29ter AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.3
2.3.1 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.3.2 Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29quater AHVG zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 Satz 1 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
2.4 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG).
Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG).
2.5 Beim Rentenvorbezug wird die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 56 Abs. 1 AHVV).
Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV). Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56 Abs. 4 AHVV).
3.
3.1 Streitig ist einzig die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 1. September 2003.
Anlass für die Neuberechnung dieser Rente ist der Umstand, dass seine Ehefrau ebenfalls das Rentenalter erreicht hat. Die Berechnung der angefochtenen Altersrente des Beschwerdeführers erfolgt dabei grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung massgebenden Berechnungsvorschriften (unter Berücksichtigung des Einkommenssplittings), wobei diese Rente in der Folge auf den neusten Stand zu bringen ist (Art. 31 AHVG). Danach erfolgt die Plafonierung der Altersrente und schliesslich deren Kürzung infolge des Rentenvorbezuges (Randziffer [Rz] 5518 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Renten in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, RWL).
3.2
3.2.1 Die Beitragspflicht erfüllte der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 1968 vollständig (Rentenberechnungsblatt vom 31. Juli 2003, Urk. 10/15; Anmeldeformular vom 14. September 1999, Urk. 10/21). Aus der Gegenüberstellung der vollen Jahre des Versicherten (31) und denjenigen seines Jahrganges (43) resultiert eine Rente im Rahmen der Rentenskala 32 (Rententabellen des BSV, gültig ab 2000, S. 19), was an sich unbestritten ist. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, bei dieser Berechnung sei das Studium, das er vor der Einreise in die Schweiz in der (ehemaligen) Tschechoslowakei absolviert habe, als Versicherungszeit anzurechnen (Urk. 13).
Ausländische Versicherungszeiten können nur angerechnet werden, wenn ein Staatsvertrag dies vorsieht. Ein solcher Staatsvertrag liegt nicht vor. Insbesondere sehen weder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit vom 10. Juni 1996 (in Kraft seit 1. November 1997) noch dasjenige zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit vom 7. Juni 1996 (in Kraft seit 1. Dezember 1997) eine solche Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die ehemalige Arbeitgeberin beim Anstellungsgespräch eine solche Anrechnung zugesichert habe, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, war diese doch offensichtlich nicht berechtigt, eine solche Zusicherung verbindlich abzugeben. Im Weiteren ist eine Anrechnung von Zusatzzeiten nach Art. 52d AHVV ebenfalls nicht möglich, da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum bei der AHV weder versichert war noch sich hätte versichern können. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Urk. 9 S. 5 Ziff. 7).
Somit bleibt es bei der Anwendung der Rentenskala 32.
3.2.2 Hinsichtlich des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 43'416.- (Stand 2000) beziehungsweise des auf das Jahr 2003 umgerechneten durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 45'576.-, der daraus (vor der Plafonierung) resultierenden Altersrente von Fr. 1'240.- sowie der Altersrente der Ehefrau vor der Plafonierung von Fr. 1'367.- kann ebenfalls auf die Vernehmlassung der Kasse (Urk. 9 Ziff. 4b und 5b) verwiesen werden. Dieses unbestrittene Vorgehen der Kasse entspricht der Akten- und Rechtslage und ist daher zu bestätigen.
Bei den Rentenskalen 32 und 36 bildet der Betrag von Fr. 2'518.- gemäss der Rentenskala 35 die Plafonierungsgrenze im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG (Rententabellen des BSV, gültig ab 2003, S. 107). Der plafonierte Rentenbetrag der Altersrente des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 35 Abs. 3 AHVG beträgt daher gemäss dem Rentenberechnungsblatt vom 20. Oktober 2003 (Urk. 10/7 S. 7) Fr. 1'198.-, was unbestritten ist.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Kürzung der Rente infolge ihres Vorbezuges im Sinne von Erw. 2.5 bildet die Summe der ungekürzten Rentenbeträge, welche für den Zeitraum 1. März 2000 bis Ende Februar 2001 gemäss dem Rentenberechnungsblatt vom 20. Oktober 2003 (Urk. 10/7 S. 5) Fr. 19'052.- beträgt. Dividiert durch die entsprechende Bezugsdauer von 12 Monaten ergibt sich daraus ein 6,8%iger Anteil von Fr. 108.-, beziehungsweise, erhöht um 2,4 % (nach Art. 3 der Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), ein solcher von Fr. 111.-, was unbestritten ist. Nach Abzug dieses Betrages vom plafonierten Rentenbetrag von Fr. 1'198.- resultiert daraus für den Beschwerdeführer eine Altersrente von Fr. 1'087.-.
Somit ist die Rentenberechnung der Kasse korrekt und zu bestätigen.
3.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).