Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. August 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
gegen
AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und
papierverarbeitenden Industrie der Schweiz
Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1941 in Deutschland geborene und seit dem 1. Oktober 1970 in der Schweiz wohnhafte und verheiratete L.___ stellte am 31. Dezember 2002 bei der AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz (im Folgenden: Ausgleichskasse) Antrag auf Ausrichtung einer um ein Jahr vorgezogenen Altersrente. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/5) sprach die Ausgleichskasse der Versicherten auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten und der Rentenskala 36 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 21'522.-- ab 1. November 2003 eine wegen des Vorbezugs um ein Jahr um 3,4 % gekürzte Teilaltersrente in der monatlichen Höhe von Fr. 985.-- zu. Die hiergegen am 2. November 2003 erhobene und am 6. November 2003 ergänzte Einsprache (Urk. 7/7; vgl. auch Urk. 1 S. 2) lehnte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. November 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/8) ab.
2.
2.1 Hiergegen erhob L.___ am 1. Dezember 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Überprüfung der Rentenhöhe insbesondere unter dem Blickwinkel der Beitragsdauer (Anrechnung von 33 Beitragsjahren), der Erziehungsgutschriften und des Aufwertungsfaktors für die Erwerbseinkommen.
2.2 Nachdem die Ausgleichskasse mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist die Höhe der vorgezogenen Altersrente namentlich aufgrund der Beitragsdauer, der Erziehungsgutschriften und des Aufwertungsfaktors streitig. Dagegen stellt die Auseinandersetzung der Parteien betreffend das Ausfüllen des Formulars E 207 mangels anfechtbarer Verfügung nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren dar.
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine Altersrente Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (lit. a), und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Laut Abs. 2 entsteht der Anspruch auf eine Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Satz 1). Laut den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision lit. d Abs. 1 wird das Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision (am 1. Januar 1997) auf 63 Jahre und acht Jahre nach Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 werden die ordentlichen Renten ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b). Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.
3.
3.1 Laut Art. 29ter Abs. 1 AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Nach Abs. 2 gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) sowie solche, für die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a) und bei Versicherten, die im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (lit. b).
3.2 Laut Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. Gemäss Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
3.3 Nach Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragssätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
Art. 52 Abs. 1 AHVV legt in Tabellenform anhand eines in 44 Schritten abgestuften prozentualen Verhältnisses zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denen ihres Jahresganges die Teilrenten in Prozenten der Vollrente fest und ordnet diese den Rentenskalen 1-44 zu.
4.
4.1 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala wird die Rente gemäss Art. 29quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c).
4.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehejahre erzielt haben, werden laut Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Laut Abs. 4 unterliegen jedoch der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar der nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b).
Laut Art. 30 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Abs. 1). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Abs. 2).
Nach Art. 51bis AHVV legt das Bundesamt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest (Abs. 1). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel Art. 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Abs. 2).
4.3 Nach Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zustehen, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Satz 1). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Satz 2).
Gemäss Art. 29sexies Abs. 2 AHVG entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Bei verheirateten Personen wird laut Art. 29sexies Abs. 3 AHVG die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt. Der Teilung unterliegen aber nur Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
5.
5.1 Gemäss der Rentenformel in Art. 34 Abs. 1 AHVG setzt sich die monatliche Altersrente aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil; lit. a) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Teil; lit. b) zusammen. Laut Abs. 2 gelten folgende Bestimmungen: Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (lit. a). Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (lit. b). Nach Abs. 3 entspricht der Höchstbetrag der Altersrente dem doppelten Mindestbetrag. Gemäss Abs. 4 wird der Mindestbetrag gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn dass massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag. Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken entspricht laut Abs. 5 dem Rentenindex von 100 Punkten. Per 1. Januar 2003 beträgt der indexbereinigte Stand der Mindestrente Fr. 1'055.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 03 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO).
5.2 Nach Art. 30bis AHVG stellt der Bundesrat verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Rentenhöhe auf. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.
Nach Art. 53 AHVV stellt das Bundesamt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.
6.
6.1 Nach Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente um den Gegenwert der vorgezogenen Rente gekürzt (Abs. 1). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Abs. 2).
6.2 Laut den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision lit. d Abs. 2 wird der Rentenvorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision (am 1. Januar 1997) nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer (lit. a) und vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen (lit. b) eingeführt. Laut Abs. 3 werden die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Abs. 3 gekürzt.
7.
7.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 315 Erw. 1) und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen Anwendungsbereich fällt.
7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen.
7.3 Gemäss Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 begründet diese Verordnung keine Ansprüche für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten (Verbot der echten Rückwirkung). Hingegen kennen Art. 94 Abs. 2-7 der Verordnung Nr. 1408/71 verschiedene Formen der unechten Rückwirkung. Insbesondere werden für die Feststellung von Leistungen nach den Koordinationsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 laut deren Art. 94 Abs. 2 Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, welche die versicherte Person vor der Anwendung dieser Verordnung in einem Vertragsstaat zurückgelegt hat. Demnach ist das Koordinationsrecht der Verordnung Nr. 1408/71 in zeitlicher Hinsicht auf die vorliegende Streitsache anwendbar. Zudem fällt die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, für welche die Vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 1408/71).
7.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied im Urteil B. vom 9. Dezember 2003 (publiziert in BGE 130 V 51 ff.; vgl. auch Urteil N. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2003, H 39/03) in Anwendung der einschlägigen Normen des FZA, der Verordnung Nr. 1408/71 und des schweizerischen Rechts, dass die Schweiz nach Aufhebung von Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV per 1. Juni 2002 die autonome Rentenberechnung beibehalten konnte. Demnach stellen die für die im Verhältnis zur Schweiz und die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten betreffenden Vorschriften sogenannte B-Vorschriften dar, gemäss denen grundsätzlich jeder Vertragsstaat bei Risikoeintritt der versicherten Peson eine Teilrente im Verhältnis zu oder für jene Versicherungs- oder Beitragszeiten zu leisten hat, welche die betreffende Person unter ihrem Sozialrecht zugebracht hat (vgl. BGE 130 V 51 Erw. 5.2, Urteil M. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Februar 2004, H 281/03).
8.
8.1
8.1.1 Zwecks Festlegung der Rentenskala ermittelte die Beschwerdegegnerin zuerst die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten gemäss Art. 29bis AHVG. Entgegen den Wortlaut der Verfügung vom 31. Oktober 2001 und des Einsprachentscheids vom 13. November 2003 (Hinweise auf die allgemeinen Berechnungsregeln) rechnete sie aber nicht bloss eine Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten für die zwischen 1. Oktober 1970 und 31. Dezember 2002 in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten an, sondern unter gleichzeitiger Berücksichtigung von neun im Jahr der Rentenentstehung zurückgelegten Monaten eine skalenrelevante Beitragszeit von 33 Jahren. Dies ergibt sich daraus, dass im Jahr 2003 die Versicherten des gleichen Jahresgangs 41 volle Beitragsjahre vorweisen können, so dass bei einem Vergleich mit 32 vollen Beitragsjahren eine Verhältniszahl von 78,66 % und damit gemäss der Abstufung in Art. 52 Abs. 1 AHVV eine Teilrente der Skala 35 resultierte (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen, Rententabellen 2003 zur AHV/IV, Bern 2002, Tabelle "Skalenwähler", S. 10). Die Beschwerdegegnerin ermittelte hingegen eine Teilrentenskala 36. Sie basiert auf der Verhältniszahl 80,48 %, was den von der Beschwerdegegnerin in der Schweiz zurückgelegten vollen 33 Beitragsjahren zu den 41 ihres Jahrganges entspricht (vgl. den Eintrag in die Rubrik "Skalenrelevante Beitragzeit" im Rentenberechnungsblatt der Ausgleichskasse, Urk. 7/6, und zudem die Ausführungen im Einspracheentscheid zu einzelnen Fragen, Frage 5, Urk. 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten 9 Beitragsmonate des Jahres 2003 bereits berücksichtigt.
8.1.2 Die Anrechnung von im Jahr der Rentenentstehung zurückgelegten Beitragszeiten nach Art. 52c AHVV setzt Beitragslücken voraus. Der Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin weist während der in der Schweiz verbrachten Zeit vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 2002 zwar keine Lücken auf. Jedoch können die zuvor in einem ausländischen Staat zugebrachten Zeiten aus Sicht der schweizerischen Versicherung allenfalls als Lücken betrachtet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegendenfalls offensichtlich getan hat. Angesichts der staatsvertraglichen Lage, wonach für die in Deutschland zugebrachten Versicherungszeiten grundsätzlich der deutsche Versicherungsträger leistungszuständig ist, stellt die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Vorgehens. Indes steht das FZA gemäss dessen Art. 12 der Anwendung günstigerer als nach dem Koordinatonsrecht notwendiger Bestimmungen nach innerstaatlichem Recht nicht entgegen. Im Übrigen scheint auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B. vom 9. Dezember 2003, H 132/03, (auszugsweise publiziert in BGE 130 V 51) eine solche Anrechnung von Beitragszeiten nicht zu beanstanden.
8.2 Da der Ehemann am 1. November 2003 noch nicht rentenberechtigt war, ist das durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin einzig auf der Grundlage ihres Erwerbseinkommens zu berechnen, welches auf Erwerbs- und Nichterwerbstätigenbeiträgen beruht. Es erreicht gemäss dem Rentenberechnungsblatt der Beschwerdegegnerin die unbestrittene Gesamthöhe von Fr. 281'972.--. Zwecks Berücksichtung der seit dem Jahr der ersten eigenen Beitragszahlung (1971) ergangenen Lohn- und Preisentwicklung ist diese Summe gemäss dem Rentenindex mit dem Faktor 1,245 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, a.a.O., Tabelle "Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren", S. 15) zu einem gesamten Einkommen von Fr. 351'055.-- aufzuwerten.
Der Beschwerdeführerin sind weiter die Hälfte von 16 Erziehungsjahren anzurechnen und mit dem Mindestbetrag der dreifachen minimalen Altersrente im Jahr der Rentenentstehung (2003) zu multiplizieren. Hieraus resultiert eine Gutschrift von Fr. 303'840.-- (16/2 x 36 x 1'055).
Die Summe des Einkommens von Fr. 351'055.-- und der Gutschrift von Fr. 303'840.-- erreicht die Gesamthöhe von Fr. 654'895.--. Da laut Art. 52c AHVV die Erwerbseinkommen aus dem Jahr der Entstehung des Anspruchs bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, ist umgekehrt auch die Gesamtsumme von Fr. 654'895.-- durch 32 Jahre und 3 Monate zu dividieren. Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresbetrag von Fr. 20'306.00, dem aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 21'522.-- eine Altersrente von monatlich Fr. 1'020.-- entspricht (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, a.a.O., Tabelle "Monatliche Teilrenten Skala 36", S. 34).
8.3 Aufgrund des Rentenvorbezugs ist der Betrag von Fr. 1'020.-- um die Hälfte des versicherungstechnischen Satzes von 6,8 % zu kürzen, woraus sich ein monatliches Betreffnis von Fr. 985.-- ergibt.
9. Im Ergebnis steht damit fest, dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rentenhöhe von Fr. 985.-- nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).