Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2003.00142
AB.2003.00142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 14. Juli 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1941, verheiratet seit ___ 1968 mit A.___ (geboren 1942) und Mutter von drei 1969, 1973 und 1975 geborenen Kindern, meldete sich am 14. April 2003 für eine Altersrente an, wobei sie einen Vorbezug der Altersrente beantragte (Urk. 7/15).
         Mit Verfügung vom 5. November 2003 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1. Dezember 2003 eine Altersrente von Fr. 1'522.- zu; dies gestützt auf die Rentenskala 44 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'714.- aus einer Beitragsdauer von 41 Jahren (Urk. 7/9). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 7. November 2003 brachte S.___ vor, es seien die Einkünfte der Jahre 1968 bis 1976 von insgesamt Fr. 43'751.- und Erziehungsgutschriften nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/8). Nachdem die Kasse von der Ausgleichskasse Grosshandel + und Transithandel einen bereinigten Auszug aus dem individuellen Konto beigezogen hatte (Urk. 7/4-5), sprach sie S.___ mit wiedererwägungsweise erlassener Verfügung vom 2. Dezember 2003 - unter Berücksichtigung der Einkommen von Fr. 43'751.- - ab 1. Dezember 2003 eine Altersrente von Fr. 1'549.- zu; dies gestützt auf die Rentenskala 44 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr 37'980.- aus einer Beitragsdauer von 41 Jahren (Urk. 7/1b). In diesem Sinne hiess sie gleichzeitig die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 gut (Urk. 2).

2. Dagegen erhob S.___ am 4. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr für die Jahre 1977/78 Erziehungsgutschriften anzurechnen (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2004 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem S.___ in der Replik vom 28. Februar 2004 an ihrem Antrag festgehalten (Urk. 10) und die Kasse in der Folge auf eine Duplik verzichtet hatte, schloss das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 3. Mai 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 13).
         Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Da vorliegend der Versicherungsfall infolge Vorbezugs der Altersrente bereits im Jahre 2003 eintrat (Randziffer [Rz] 6001 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003; RWL), ist die Rentenberechnung nach den bis Ende 2003 gültig gewesenen Bestimmungen vorzunehmen.

2.
2.1     Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.2     Die ordentlichen Renten gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf eine Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist nach Art. 29ter Abs. 1 AHVG Abs. 1 vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
2.3
2.3.1 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.3.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
         Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
         Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV).
2.4     Bei Frauen ist die vorbezogene Rente um 3,4 % pro Jahr zu kürzen (lit. d Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung zum AHVG vom 7. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 AHVG und Art. 56 Abs. 2 AHVV).

3.       Die Beschwerdeführerin hat infolge eines Auslandaufenthaltes im Zeitraum vom 1. Mai 1977 bis 30. September 1978 eine Beitragslücke (Anmeldeformular vom 14. April 2003, Urk. 7/15). Nachdem diese Lücke jedoch mit den vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegten Beitragszeiten aufgefüllt werden konnte (Art. 52b AHVV), ist ihre Beitragsdauer vollständig (Rentenberechnungsblatt vom 25. November 2003, Urk. 7/2). Sie hat daher Anspruch auf eine Rente im Rahmen der Rentenskala 44 (Vollrente).
         Hinsichtlich der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und des (gekürzten) Rentenbetrages kann auf die ausführlichen Darlegungen der Kasse in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6 Ziff. 3a-d) verwiesen werden. Diese mit Ausnahme der Erziehungsgutschriften betreffend den Zeitraum 1977/78 unbestritten gebliebene Berechnung ist gemäss den Akten grundsätzlich korrekt.

4.      
4.1     Bei der Rentenberechnung hat die Kasse für die Jahre 1977/78 keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig diese Nichtanrechnung und verweist dazu auf die Beitragszeiten ihres Ehemannes in den Jahren 1977/78 (Urk. 1). Weiter macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin, die AHV-Zweigstelle und die Einwohnerkontrolle hätten sie nie auf den Umstand der "Nichtversicherung und Beitrittserklärung für die freiwillige Versicherung" aufmerksam gemacht und dadurch ihre Informationspflicht verletzt (Urk. 10).
         Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Kasse grundsätzlich zu Recht für die Jahre 1977/78 keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt hat (Erw. 4.2.1). Hernach ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin näher einzugehen (Erw. 4.2.2).
4.2
4.2.1 Während des Auslandaufenthalts in den Jahren 1977/78 blieb der Ehemann der Beschwerdeführerin obligatorisch bei der AHV versichert, da sein Arbeitgeber in der Schweiz für ihn weiterhin die Beiträge entrichtet hat (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; individuelles Konto des Ehemannes, Urk. 7/21). Die Beschwerdeführerin dagegen schied damals aus der obligatorischen AHV aus und war daher, da sie unbestrittenermassen auch der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer nicht angeschlossen war, im Zeitraum vom 1. Mai 1977 bis 30. September 1978 nicht versichert. Da das Gesetz im Zusammenhang mit den Erziehungsgutschriften keine Möglichkeit vorsieht, diese Lücke zu schliessen, kann der Zeitraum vom 1. Mai 1977 bis 30. September 1978 bei der Berechnung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften nicht angerechnet werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG, Art. 52f Abs. 5 AHVV und Rz 5408 RWL). Die übrigen Monate der Jahre 1977/78 ergeben zusammen kein volles Jahr, weshalb die Kasse grundsätzlich zu Recht für diese beiden Jahre keine Erziehungsgutschriften angerechnet hat (Art. 52f Abs. 5 AHVV).
4.2.2   Die Versicherteneigenschaft des während eines Auslandaufenthaltes obligatorisch versicherten Ehemannes wird nach der Rechtsprechung nicht auf die sich ebenfalls im Ausland aufhaltende, nicht erwerbstätige Ehegattin ausgedehnt (BGE 126 V 219 ff. Erw. 1d und Erw. 3). Aus dem Umstand, dass der Ehemann während des Auslandaufenthalts in den Jahren 1977/78 obligatorisch versichert blieb, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
         Den betroffenen Ehefrauen wurde jedoch aufgrund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985 - eröffnet (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit, welche namentlich auch wieder in der Schweiz lebenden Schweizerinnen rückwirkend für die Zeit der Wohnsitznahme im Ausland offen stand, hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit des vorgängigen oder rückwirkenden Beitritts zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer versäumt hat, beruht weder auf einer falschen oder ungenügenden behördlichen Auskunftserteilung noch auf einer behördlichen Informationspflichtverletzung - zumal im massgebenden Zeitraum keine gesetzliche Grundlage für eine solche Informationspflicht bestand -, sondern darauf, dass sie die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus eigener Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). Somit ist dieser Einwand unbegründet.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).