AB.2003.00150
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2003 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von O.___, geboren 1949, als Nichterwerbstätiger für die Jahre 1997 bis 2003 fest (Urk. 9/35). Mit Verfügungen vom 7. November 2003 wurden die in den Jahren 1997 bis 2002 bereits geleisteten Beiträge an die Nichterwerbstätigen-Beiträge angerechnet (Urk. 9/41). Die gegen sämtliche Verfügungen erhobene Einsprache vom 14. November 2003 (Urk. 9/42) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. November 2003 (Urk. 9/46 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 1997 bis 2003 nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2004 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 10. Mai 2004 (Urk. 12) und nachdem die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für die Jahre 1997 bis 2003 beitragrechtlich der Status eines Studenten gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG zukommt.
1.2 Als Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG gelten praxisgemäss Schüler mittlerer oder höherer Lehranstalten, die sich regelmässig und vorwiegend ihrer Ausbildung widmen. Unter die mittleren Lehranstalten fallen beispielsweise Gymnasien, Lehrerseminare, Ingenieurschulen oder Handelsschulen. Zu den höheren Lehranstalten zählen vorab die Hochschulen. Studenten sind ferner Besucher von Fachschulen (Gewerbeschulen, Konservatorien, soziale Frauenschulen usw.) und Kursen mit Schulcharakter, wie etwa Kurse zur Umschulung auf den Beruf des Lehrers oder Pfarrers. Die Ausbildung muss nach der Rechtsprechung auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein. Demzufolge können Personen, die ein Studium nicht zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit, sondern aus anderen Motiven, wie etwa aus wissenschaftlichem Interesse, zur sinnvollen Lebensgestaltung oder gar zur Umgehung einer höheren Beitragslast aufnehmen, nicht als Studenten anerkannt werden (BGE 115 V 74 = ZAK 1989 S. 503 Erw. 7a mit Hinweisen).
1.3 Wie das EVG in BGE 115 V 65 = ZAK 1989 S. 503 im Übrigen klargestellt hat, hängt die Anerkennung des Studentenstatus nach Art. 10 Abs. 2 AHVG nicht davon ab, ob der Studierende aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt wird; die Berechtigung des Studierenden, bloss den Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 2 AHVG bezahlen zu müssen, hängt einzig und allein davon ab, ob er die Eigenschaft eines Studenten aufweist, womit er auch beitragsrechtlich als Student zu gelten hat (BGE 115 V 70 ff. = ZAK 1989 S. 503 Erw. 5b in fine und Erw. 6). Im selben Urteil wies das EVG insbesondere auch darauf hin, dass die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) damals noch vertretene Auffassung, wonach Studenten je nach ihren tatsächlichen sozialen Verhältnissen Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 10 AHVG zu unterstellen seien, letztlich dazu führen würde, dass Studenten beitragsrechtlich gleich wie alle anderen Nichterwerbstätigen zu behandeln wären und die für Studenten in Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehene Spezialregelung damit bedeutungslos würde (BGE 115 V 70 ff. = ZAK 1989 S. 503 Erw. 6a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Status eines nichterwerbstätigen Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG mit der Begründung abgesprochen, dass die neue Ausbildung nicht dazu diene, ihm und seiner Familie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlauben, welche den Lebensunterhalt gewährleiste. Der Beschwerdeführer habe das neue Studium nicht speziell im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, sondern vorwiegend aus anderen Motiven, wie etwa aus wissenschaftlichem Interesse, allenfalls zur sinnvollen Lebensgestaltung oder aus anderen Gründen (Urk. 8 S. 3).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, das Studium einzig im Hinblick auf eine weitere Erwerbstätigkeit zu absolvieren (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.2 Die Studenteneigenschaft steht vorliegend fest. Zu prüfen ist, ob die Ausbildung auf ein berufliches Ziel ausgerichtet ist.
2.3 In seiner Einsprache vom 14. November 2003 erklärte der Beschwerdeführer, der Wechsel von der unselbstständigen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit sei nicht freiwillig erfolgt. Daher habe er sich im Jahre 1997 für eine berufliche Neuorientierung entschlossen. Er habe sich entschieden, für einige Jahre hauptsächlich sein Studium an der Universität Zürich voranzutreiben. In der Fachrichtung Ethik (Philosophie) und Inlandethnologie (Ethnologie) habe er sämtliche für den Lizentiatsabschluss erforderlichen Zwischenprüfungen bestanden, ein obligatorisches sechsmonatiges Praktikum in Inlandethnologie (Mitarbeit am Integrationsleitbild der Stadt D.___ als Vertreter des Ethnologischen Instituts, Verfasser des Teilbereichs "Ökonomische Integration der ausländischen Wohnbevölkerung") absolviert und alle Proseminar- und Seminararbeiten erfolgreich abgeschlossen. Ausserdem habe er ein Nachdiplomstudium an der Universität Zürich über Forschungsmethoden in den Sozialwissenschaften mit Abschlussarbeit und Zertifikat bestanden. Zur Zeit arbeite er an der Lizentiatsarbeit und hoffe, sich im Frühjahr 2004 für die Abschlussprüfung anmelden zu können. Es sei sein klares Ziel, nach Abschluss des Lizentiats seine Ausbildung für den Aufbau einer beruflichen Tätigkeit für die nächsten 10 Jahre oder länger zu nutzen. Seine Berufserfahrung als Jurist, als Spezialist für Unternehmensplanung und als ehemaliger Linienmanager in verschiedenen Unternehmen und Ländern bringe ihm - zusammen mit seinem neuen Fachwissen - eine seltene Kombination von Erfahrungen und Fähigkeiten an den Schnittstellen zwischen Schule und Wirtschaft, aber auch zwischen Ethik und Wirtschaft. Er könne sich eine Tätigkeit in der Lehre (Fachhochschulen) und der Beratung (beispielsweise Ethikbilanzen für Unternehmen) vorstellen und habe auch bereits Vorgespräche geführt (Urk. 9/42 S. 2).
2.4 In seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2003 untermauerte der Beschwerdeführer seine Absicht der Ausrichtung seiner Ausbildung auf ein berufliches Ziel insbesondere durch diverse Publikationen und Belege der Mitwirkung an Kursen und Veranstaltungen (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 3/3- 15).
2.5 Dass der Beschwerdeführer schon eine Universitätsausbildung abgeschlossen und während vieler Jahre auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, spricht nicht gegen die Annahme der Studenteneigenschaft. Im vorliegenden Fall geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervor, dass er die Universität im Hinblick auf die Erlangung des Lizentiats besucht, was sich durch das Ablegen sämtlicher Zwischenprüfungen, den Besuch des sechsmonatigen Praktikums, das erfolgreiche Verfassen aller Proseminar- und Seminararbeiten und das Arbeiten an der Lizentiatsarbeit ergibt. Daraus ist zu schliessen, dass er seine Zeit hauptsächlich dem Studium widmet. Aufgrund der glaubwürdig erscheinenden Aussagen des Beschwerdeführers kann auch davon ausgegangen werden, dass das Erlangen des Lizentiats auf ein berufliches Ziel ausgerichtet ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums 55 Jahre alt ist, nicht von entscheidender Bedeutung. Art. 10 Abs. 2 AHVG enthält keine derartige Einschränkung für die Anerkennung der Studenteneigenschaft. Im übrigen schliesst auch die Verwaltungspraxis eine solche Möglichkeit nicht aus, indem in der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) des BSV unter anderem auch von Umschulung die Rede ist (Rz 2013).
Sodann kommt in den Materialien nirgends zum Ausdruck, dass eine beitragrechtliche Differenzierung der Studenten nach ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen beabsichtigt gewesen war, beziehungsweise dass es zwei verschiedene Kategorien von nichterwerbstätigen Studenten geben soll. Der Gesetzgeber wollte im Beitragrecht der Nichterwerbstätigen bewusst unkomplizierte und leicht durchführbare Regelungen schaffen. Die gesetzliche Regelung, dass nichterwerbstätige Studenten ungeachtet ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse nur den gesetzlichen Minimalbetrag zu leisten haben, ist ebenfalls als Ausfluss eines Schematismus zu betrachten, der aus Gründen verwaltungstechnischer Zweckmässigkeit gewählt wurde (BGE 115 V 72 Erw. 6a).
Bei dieser Sachlage schuldet der Beschwerdeführer für die fragliche Zeit nur den Minimalbetrag. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. November 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 2003 als nichterwerbstätiger Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG den Mindestbeitrag zu bezahlen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.