AB.2003.00151
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2003 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von O.___, geboren 1950, als Nichterwerbstätige für die Jahre 1997 bis 2001 fest (Urk. 9/3). Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2003 wurden sodann die in den Jahren 1997 bis 2001 bereits geleisteten Beiträge an die Nichterwerbstätigen- Beiträge angerechnet (Urk. 9/4). Die gegen sämtliche Verfügungen erhobene Einsprache vom 14. November 2003 (Urk. 9/10) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. November 2003 (Urk. 9/11 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, soweit er die Beiträge 1997 bis 1999 betrifft, und die Nichterhebung von Beiträgen für die Jahre 1997 bis 1999 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2004 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, da die Beiträge für das Jahr 1997 verwirkt seien (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 10. Mai 2004 (Urk. 12) und nachdem die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Beiträge der Beschwerdeführerin von 1997 bis 1999 eine Beitragsbefreiung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gilt.
1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1, 2. Satz, AHVG unterliegen Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr der Beitragspflicht. Die Pflicht dauert bei Frauen bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 63. Altersjahr vollendet haben, bei Männern bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs; gemäss Ziff. 1 lit. d der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision erhöht sich die Altersgrenze für Frauen ab 1. Januar 2005 auf 64 Jahre. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
1.3 Bis zum 31. Dezember 1996 waren nichterwerbstätige Ehegattinnen von Versicherten oder nichterwerbstätige Witwen von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 lit. b und c AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Diese Situation hat sich seit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision geändert. Darin wurde das "Splitting" eingeführt, das die Aufteilung der während der gemeinsamen Ehejahre erzielten Einkommen und deren je hälftige Anrechnung an die Ehegatten vorsieht (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). So wurde auch die Beitragsbefreiung zu Gunsten von nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Witwen aufgehoben und durch die Regelung von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ersetzt. Danach gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte auf seinem Erwerbseinkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat. Dieser Grenzbetrag garantiert nach Ansicht des Bundesamtes für Sozialversicherung, dass auf dem Konto jedes Ehegatten wenigstens der Mindestbeitrag eingetragen werden kann, damit das betreffende Jahr als volles Beitragsjahr zählt (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG und Art. 50 AHVV). Dies war auch das Ergebnis der Debatten in den Kammern bezüglich der an Art. 3 AHVG vorgenommenen Änderungen (AHI 2001 S. 181 mit Hinweis auf: Amtl. Bull. N 1993 S. 224 und 248; Amtl. Bull. S. 1994, S. 556 und 593; vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S. 59).
Im Unterschied zur bisher geltenden Ordnung sind künftig auch beide Ehegatten beitragspflichtig, wenn beide nichterwerbstätig sind (Käser, a.a.O., S. 60).
2. Unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige gelten. Demzufolge kann sich die Beschwerdeführerin aber nicht auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 lit. a berufen, die von erwerbstätigen Versicherten ausgeht. Sind beide Ehegatten nichterwerbstätig, so sind auch beide beitragspflichtig (vgl. Käser, a.a.O., S. 60).
Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren AB.2003.000150 sodann entschied, ist der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin in der hier strittigen Zeit als nichterwerbstätiger Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Er hat demnach nur den Mindestbeitrag zu bezahlen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die eigenen Beiträge lediglich dann als bezahlt gelten könne, wenn Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt wurden. Damit gelten die Beiträge der Beschwerdeführerin nicht als bezahlt. Anders wäre die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung, dass auf dem Konto jedes Ehegatten wenigstens der Mindestbeitrag eingetragen werden kann, nicht sichergestellt. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht festhält (Urk. 8 S. 2), hat der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Nebenerwerbstätigkeit während der Jahre 1997 - 1999 den doppelten Mindestbeitrag nicht bezahlt, so dass sich auch unter diesem Gesichtswinkel keine andere Betrachtungsweise ergibt (vgl. Urk. 41 im Verfahren AB. 2003.000150).
Schliesslich machen beide Parteien (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6, Urk. 8 S. 3 ) - zu Recht - die Verwirkung der Beiträge für das Jahr 1997 geltend, denn die Beschwerdegegnerin erliess die entsprechende Beitragsverfügung erst am 16. Oktober 2003, mithin nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres 1997 gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. November 2003 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde Beiträge für das Jahr 1997 zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.