AB.2004.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 9. November 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich K.___, geboren 1967, zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen für die Jahre 1993 bis 1996 in der Höhe von Fr. 75'339.60 (Urk. 10/3 = Urk. 3/5), Fr. 38'803.80 (Urk. 10/4 = Urk. 3/6), Fr. 58'542.00 (Urk. 10/5 = Urk. 3/7) und von Fr. 10'000.20 (Urk. 10/6 = Urk. 3/8), je inklusive Verwaltungskosten.
1.2 Gegen die Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Vater A.___, Z.___, am 21. November 2003 Einsprache mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien wegen Verjährung beziehungsweise Verwirkung der Beitragsforderungen aufzuheben (Urk. 3/9 = Urk. 10/2 Vorderseite), und rügte sodann die veranlagte Berechnungsgrundlage (Urk. 10/2 Rückseite). Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2003 (Urk. 2 = Urk. 10/1) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vorfrageweise in dem Sinne ab, als sie erkannte, dass die Beitragsforderungen nicht wegen Verjährung oder Verwirkung erloschen seien. Im Übrigen stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Einsprache nicht genügend substantiiert sei und setzte der Versicherten Frist zur Verbesserung der Einsprache an, mit der Androhung, dass auf die Einsprache, sollte diese Frist unbenützt ablaufen, nicht eingetreten werde.
2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Vater, A.___, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, am 5. Januar 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Ziffer 1 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 27. November 2003 sei aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass die AHV-Beiträge für die Jahre 1993 bis 1996 verwirkt bzw. verjährt sind.
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| | Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. |
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In formellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des ATSG nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts auf das vorliegende Verfahren anzuwenden.
1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
2.
2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2003 (Urk. 2). Darin stellte die Ausgleichskasse der SVA fest, dass die Einsprache nicht genügend substantiiert sei und setzte der Versicherten Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Fristablauf (Urk. 2 Rückseite). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2003 stellt in diesem Umfang eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, zweiter Halbsatz, dar, wogegen die Beschwerdeführerin gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt Beschwerde hätte erheben können.
2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin eine ungenügende Substantiierung der Einsprache feststellte und der Beschwerdeführerin Frist zu deren Verbesserung ansetzte, blieb der angefochtene Entscheid vom 27. November 2003 indes unangefochten. Die Frage nach der Substantiierung der Einsprache kommt daher ausserhalb des Streitgegenstandes zu liegen und ist in vorliegendem Verfahren nicht zu prüfen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage der Verjährung beziehungsweise Verwirkung der den Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2003 (Urk. 10/3-6) zu Grunde liegenden Beitragsforderungen.
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden.
3.3 Im Rahmen der 10. AHV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1997) wurde Satz 1 unverändert gelassen, jedoch ein neuer Satz 2 eingefügt. Gemäss Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.
3.4 Das ATSG hat diesbezüglich zu keiner inhaltlichen Revision geführt. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG lautet seit dem 1. Januar 2003 nunmehr wie folgt: In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.
4.
4.1 Entgegen dem Randtitel Verjährung handelt es sich bei der in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierten Frist um eine Verwirkungsfrist (BGE 115 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 243 Erw. 3). Die Frist für die Beitragsfestsetzung kann somit weder unterbrochen werden noch stillstehen (BGE 111 V 136 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung wird mit der fristgerechten formgültigen Eröffnung der Beitragsverfügung (AHI 1996 S. 131 Erw. 2c) die Verwirkung ein für allemal bis zur Höhe des geforderten Betrages ausgeschlossen. Die Verfügung behält ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird (ZAK 1992 S. 316 oben, 1988 S. 565 Erw. 5b, 1976 S. 33 Erw. 2c). Nicht fristwahrend im dargelegten Sinne sind blosse Unterstellungsverfügungen. Anderseits genügt unter Umständen eine Schätzung der geschuldeten Beiträge beziehungsweise der beitragspflichtigen Einkommen, um den Eintritt der Verwirkung in der Höhe des verfügten Betrages zu verhindern (BGE 118 V 70 f. Erw. 3a und b, 110 V 234 Erw. 4a, AHI 1993 S. 243 Erw. 3; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2001, H 60/01 Erw. 4).
4.2 Unter Verwirkung begreift man den Untergang eines Rechts infolge Ablaufs einer Frist, die entweder dem Rechte selbst oder einer zu dessen Ausübung unerlässlichen Rechtshandlung gesetzt ist (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 2003, Rz 3574 ff.). Bei der in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierten Verwirkung handelt es sich somit um eine Bestimmung des materiellen Rechts.
4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
4.4 Gemäss lit. b der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: SchlB AHVG) gilt Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz AHVG nur für Beiträge, welche bei In-Kraft-Treten dieser Revision nicht schon verjährt waren.
4.5 Vorliegend ist der Eintritt des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts im Sinne der obenerwähnten intertemporalrechtlichen Grundsätze im Ablauf der Beitragsfestsetzungsverwirkungsfrist sowie im damit verbundenen Untergang der Beitragsforderungen zu sehen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG begann daher in Bezug auf die für die Beitragsperiode 1993 geschuldeten Beiträge am 1. Januar 1994 zu laufen und wäre nach der bis am 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage am 31. Dezember 1998 abgelaufen. Zum Zeitpunkt bei In-Kraft-Treten der geänderten Fassung von Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG war die Verwirkungsfolge noch nicht eingetreten. Die materiellrechtliche Frage der Verwirkung bestimmt sich folglich nicht nach der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, sondern nach den am 1. Januar 1997 beziehungsweise am 1. Januar 2003 gültigen Fassungen von Art. 16 AHVG.
5.
5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Steuereinschätzung für die Jahre 1993/ 1994 (28. Periode) am 15. März 2003 (Urk. 10/17, Urk. 10/18 Ziff. 5.1), und diejenige für die Jahre 1995/1996 (29. Periode) am 29. März 2003 (Urk. 10/17, Urk. 10/19 Ziff. 5.1) rechtskräftig wurden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet die Verwirkungsfrist zur Festsetzung der Beiträge für die Beitragsjahre 1993 und 1994 und Beitragsjahre 1995 und 1996 erst am 31. Dezember 2004. Mit Erlass der Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2003 (Urk. 10/3-6) hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsfestsetzungsverwirkungsfristen somit gewahrt.
5.2 Nach Gesagtem waren bei Erlass der Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2003 die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 1993 bis 1996 geschuldeten Beiträge für die Beitragsfestsetzung noch nicht verwirkt. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2003 daher nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.