AB.2004.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 27. Juli 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1940, verheiratet gewesen seit dem ___ 1969 mit A.___ (geboren 1927), bezog nach dessen Tod am ___ April 1999 ab dem 1. Mai 1999 eine Witwenrente von Fr. 1'608.-; dies gestützt auf die Rentenskala 44 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 125'424.- aus einer Beitragsdauer von 44 Jahren (Verfügung vom 5. Mai 1999, Urk. 7/20). Am 20. Juni 2003 meldete sie sich für eine Altersrente an (Urk. 7/6).
         Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1. November 2003 eine Altersrente von Fr. 1'726.- gestützt auf die Rentenskala 36 (Teilrente) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67'098.- aus einer Beitragsdauer von 33 Jahren und 7 Monaten (Urk. 7/3) zu. Die dagegen am 27. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess R.___ am 13. Januar 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine Maximalrente im Rahmen der Rentenskala 44 beziehungsweise eventualiter eine Rente im Rahmen der Skala 36 auszurichten, wobei der Verwitwetenzuschlag auf dem Betrag von Fr. 1'630.- ohne Kürzung auszurichten sei (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2004 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem R.___ in der Replik vom 19. April 2004 an ihrem Antrag festgehalten (Urk. 10) und die Kasse in der Folge auf eine Duplik verzichtet hatte, schloss das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 13).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Da vorliegend der Anspruch auf die Altersrente im Jahre 2003 entstanden ist, ist die Rentenberechnung nach den bis Ende 2003 gültig gewesenen Bestimmungen vorzunehmen.

2.
2.1     Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala; vgl. dazu Erw. 2.2) sowie andererseits aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens (Erw. 2.3). Bei verwitweten Bezügerinnen von Altersrenten erfolgt noch ein Zuschlag zur Rente (Erw. 2.4). Schliesslich ist beim Zusammentreffen von Witwen- mit einer Altersrente eine Vergleichsrechnung zu machen (Erw. 2.5).
         Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.2     Die ordentlichen Renten gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf eine Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist nach Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
2.3
2.3.1 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.3.2   Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29quater AHVG zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 Satz 1 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
2.4 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
         Randziffer (Rz) 5616 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Renten in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL) hält dazu fest, dass Rente und Verwitwetenzuschlag den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen dürfen.
2.5     Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin bestreitet vor allem das Vorgehen der Kasse beim Verwitwetenzuschlag (dazu Erw. 4) und die Vergleichsrechnung mit der Witwenrente (Erw. 5), während die Festsetzung der Altersrente mit Ausnahme der zeitlichen Bemessung des Splittings (Erw. 3.2) unbestritten ist (Urk. 1).
         Hinsichtlich der Berechnung der Altersrente im Einzelnen legte die Kasse im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) und in der Vernehmlassung (Urk. 6 Ziff. 3a-c), auf welche verwiesen wird, ausführlich dar, wie sie die Rentenskala 36, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67'098.- sowie gestützt darauf eine Altersrente von monatlich Fr. 1'630.- ermittelte. Dieses mit Ausnahme der zeitlichen Bemessung des Splittings unbestrittene Vorgehen der Kasse entspricht der Rechts- und Aktenlage und ist daher grundsätzlich zu bestätigen.
3.2     Beim Einkommenssplitting hat die Kasse die Jahre 1970 bis 1991 berücksichtigt (Berechnungsblatt vom 5. Oktober 2003, Urk. 7/5). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, da der verstorbene Ehegatte am ___ Dezember 1992 das 65. Altersjahr erreicht habe und ihm deshalb ab 1. Januar 1993 eine Altersrente ausgerichtet worden sei, sei der Versicherungsfall im Jahre 1993 eingetreten. Daher würde auch das Jahr 1992 dem Splitting unterliegen (Urk. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
         Der Versicherungsfall tritt nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG unter anderem beim Erreichen des Rentenalters ein. Der verstorbene Ehegatte hat das Rentenalter unbestrittenermassen am ___ Dezember 1992 erreicht. Der Versicherungsfall, welcher dem Beginn des Rentenanspruchs nicht gleichgesetzt werden kann, trat somit am ___ Dezember 1992 ein. Somit unterliegen nur die Einkommen bis und mit dem Jahre 1991 dem Einkommenssplitting (Erw. 2.3.2).

4.
4.1     Mit dem Verwitwetenzuschlag erhöht sich die Altersrente von Fr. 1'630.- auf Fr. 1'726.- (gemäss Rententabellen des BSV, gültig ab 1. Januar 2003, S. 34). Da dies der maximalen Altersrente der Rentenskala 36 entspricht, wird der Zuschlag somit durch diesen Rentenbetrag begrenzt. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, indem sie geltend macht, in Abweichung von Rz 5616 RWL werde der Zuschlag auch bei Teilrenten einzig durch die maximale Altersrente der Rentenskala 44 begrenzt.
         Zur Begründung bringt sie vor, mit der klaren Umschreibung "Höchstbetrag der Altersrente" in Art. 35bis AHVG könne nur die Rentenskala 44 gemeint sei. Der Begriff "Höchstbetrag" bedeute im Gegensatz zum Begriff Maximalbetrag allemal den überhaupt maximal erreichbaren Rentenbetrag. Nur mit einer solchen Gesetzesauslegung werde der Wille des Gesetzgebers, nämlich splittingsbedingte Nachteile auszugleichen, zutreffend umgesetzt. Auch bei Art. 35 AHVG, welcher die genau gleiche Formulierung wie Art. 35bis AHVG verwende, werde in der Literatur immer von einer Plafonierung durch die Vollrente ausgegangen, und auch aus Rz 5508 RWL, welche Art. 35 AHVG konkretisiere, sei nichts anderes ersichtlich (Urk. 1 und Urk. 10).
4.2     Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen).
         Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen).
4.3     Die Frage, ob sich die Umschreibung "Höchstbetrag der Altersrente" immer auf Vollrenten bezieht, kann offen bleiben. Denn Art. 35bis AHVG wie auch Art. 35 AHVG befinden sich unter dem Übertitel "II. Die Vollrenten". Bereits diese Systematik erklärt jedoch hinreichend, dass sich Art. 35bis AHVG auf Vollrenten bezieht. Wie der Verwitwetenzuschlag bei Teilrenten zu begrenzen ist, lässt sich daher Art. 35bis AHVG nicht unmittelbar entnehmen, und auch Art. 38 AHVG nicht, welcher sich auf die Teilrenten bezieht.
         Bei der Beantwortung der Auslegungsfrage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Altersrenten in erster Linie auf der Grundlage des Skalensystems (Art. 34 ff. AHVG und Art. 52 AHVV) festgelegt werden, wobei der Bundesrat für die Ermittlung der Renten verbindliche Tabellen aufstellt (Art. 30bis Satz 1 AHVG). Demgegenüber ist der Verwitwetenzuschlag und dessen Begrenzung nach Art. 35bis AHVG ein Rechenvorgang, der erst nachträglich hinzukommt. Es ist daher vom Grundsatz auszugehen, dass mit diesem Zuschlag das zugrundeliegende Skalensystem und dessen Proportionen, abgesehen von den zuschlagsbedingten Auswirkungen, grundsätzlich nicht verändert werden sollen. Daraus ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass der Verwitwetenzuschlag bei Teilrenten analog Art. 35bis AHVG jeweils durch die maximale Altersrente der jeweiligen Rentenskala zu begrenzen ist. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieses Vorgehen geeignet, allfällige splittingbedingte Nachteile aufzufangen (vgl. dazu Amtl. Bull. 1994 S 552 f.). Demgegenüber würde der Vorschlag der Beschwerdeführerin dazu führen, dass der Verwitwetenzuschlag nur bei den oberen Rentenskalen begrenzt würde und dass bei Teilrenten die Altersrenten durch den Zuschlag über der maximalen Altersrente der jeweiligen Rentenskala liegen könnten. Mit diesem Vorgehen würde das Skalensystem einseitig verzerrt und durchbrochen. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen schon aus Gründen der Rechtsgleichheit kaum haltbar wäre, würde dies eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage bedingen. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Im Weiteren wird auch bei Art. 35 AHVG bei der Festlegung des Höchstbetrages dem Umstand, ob Voll- oder Teilrenten vorliegen, Rechnung getragen (Rz 5520 ff. RWL). Auch diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
        
5.       Was die Vergleichsrechnung mit der Witwenrente betrifft (Erw. 2.5), ist die ermittelte Altersrente von Fr. 1'726.- höher als die der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1999 zugesprochene Witwenrente von Fr. 1'608.- (Verfügung vom 5. Mai 1999, Urk. 7/20), welche umgerechnet auf das Jahr 2003 unbestrittenermassen Fr. 1'688.- beträgt (Schreiben der Kasse an die Beschwerdeführerin vom Januar 2004, Urk. 7/37). Dementsprechend sprach die Kasse der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung eine Altersrente von Fr. 1'726.- zu. Dieses Vorgehen der Kasse bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen insoweit, als sie geltend macht, aus übergangsrechtlichen Gründen hätte die Witwenrente aufgrund des früheren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Rechts festgesetzt werden müssen, was bei der Festsetzung der angefochtenen Altersrente zu berücksichtigen sei und zur maximalen Altersrente im Rahmen der Rentenskala 44 führe.
         Die Argumentation der Beschwerdeführerin im Einzelnen beruht auf einer Verknüpfung von hypothetischen und grundsätzlichen Annahmen (Urk. 1 S. 3 f.), welche jedoch in den gesetzlichen Bestimmungen keinen entsprechenden Niederschlag gefunden haben. Wie bereits die Kasse in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte, war die Witwenrente nach lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 aufgrund der neuen, ab 1. Januar 1997 gültigen Bestimmungen zur ermitteln. Im Weiteren ist lit. c Abs. 10 dieser Schlussbestimmungen, wonach die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürfen, vorliegend nicht tangiert, zumal der Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 1997 keine vergleichbaren Leistungen zugesprochen worden waren.
6.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).