AB.2004.00008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 10. Mai 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2/2) festgestellt hatte, dass L.___, welcher für das Jahr 1992 eine Beitragslücke aufweise, die fehlenden Beiträge zufolge Verjährung nicht mehr nachzahlen könne;
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 20. März 2002, mit welcher der Versicherte beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, die vom Versicherten noch zu leistenden Beiträge für das Jahr 1992 in der Höhe von Fr. 51.80 auf seinem individuellen Konto zu verbuchen (Urk. 2/1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 6. Juni 2002 (Urk. 2/7),
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2004 (Urk. 1), mit welchem die Nichteintretensverfügung des hiesigen Gerichts vom 12. November 2002 (Urk. 2/11) aufgehoben wurde,
die Eingaben der Parteien vom 5. März 2004 (Urk. 5 und 7)
sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erwägung, dass
bezüglich Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzig festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage ist, den Beweis für den Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu erbringen, von zusätzlichen Beweiserhebungen keine weiterführenden Aufschlüsse zu erwarten wären, sich die Beweislosigkeit gegen die Verwaltung auswirkt und damit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist,
in materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, für das Jahr 1992 Beiträge in der Höhe von Fr. 51.80 nachzuzahlen, und die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, diese Beitragszahlung gegebenenfalls auf seinem individuellen Konto zu verbuchen,
gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können,
es sich bei dieser Fünfjahresfrist - entgegen der Marginalie (Verjährung) - um eine Verwirkungsfrist handelt, weshalb mit deren Ablauf der Anspruch erlischt und - im Gegensatz zur Rechtslage im Falle einer Verjährung - auch keine Naturalobligation mehr besteht, die freiwillig erfüllt werden könnte (vgl. Ueli Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1996, S. 115 ff.; derselbe, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz. 9 f., je mit Hinweisen),
in Rz. 4006 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2001) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 100 V 154; ZAK 1963 S. 123, 1975 S. 191 und 425, 1976 S. 87) festgehalten wird, dass „verjährte“ Beiträge auch dann nicht erhoben werden können, wenn den Versicherten eine Beitragslücke entsteht und die Ausgleichskasse diese durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht hat,
diese Verwaltungsweisung indes nicht mehr der geltenden höchstrichterlichen Praxis entspricht, wonach die Verwirkungsregel von Art. 16 Abs. 1 AHVG der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegensteht (BGE 121 V 79 Erw. 3),
der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt und unter anderem bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten,
gemäss Rechtsprechung (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) eine falsche Auskunft bindend ist, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat,
das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass der Grundsatz von Treu und Glauben um so mehr Geltung beansprucht, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 70 Erw. 2 mit Hinweisen),
das Vertrauensprinzip nicht nur gilt, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen),
aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich und unter den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Bezug auf die streitgegenständlichen Beiträge für das Jahr 1992 bereits verstrichen war, als der Beschwerdeführer am 8. Mai 2001 gegen die entsprechenden Einträge auf seinem individuellen Konto remonstrierte (Urk. 8/2),
die Beschwerdegegnerin jedoch - aufgrund der insoweit überholten Verwaltungsweisung (Rz. 4006 der WBB) - zu Unrecht nicht prüfte, ob der an sich verwirkte Nachzahlungsanspruch nicht aufgrund von Treu und Glauben wieder auflebt beziehungsweise der Beschwerdeführer im Lichte der Grundsätze über den Vertrauensschutz (vgl. etwa auch AHI 1995 S. 113 Erw. 2c/bb) so zu stellen ist, wie wenn der Anspruch nicht verwirkt wäre,
mithin unter anderem näher abzuklären sein wird, ob die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) im Rahmen ihrer Inkassoaufgabe dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt beziehungsweise eine falsche Zahlungsaufforderung zugestellt und dies der Beschwerdeführer nicht selbst durch Falschangaben zu vertreten hat,
die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den nicht vertretenen Beschwerdeführer (u.a. komplizierte Sache mit hohem Streitwert und hoher Arbeitsaufwand; vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], Zürich 1999, N 6 zu § 34 GSVGer) vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).