Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00014
AB.2004.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 26. August 2004
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer
Bahnhofstrasse 21, 6003 Luzern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, die monatliche Altersrente von P.___ ab 1. April 2001 auf Fr. 1'920.-- fest und verrechnete die Rentenbetreffnisse April bis Dezember 2001 im Umfang von Fr. 17'280.-- mit ausstehenden Beitragsschulden für das Beitragsjahr 2001. Die Höhe dieser Schuld stützte sich auf eine mit „Beitragsverfügung“ bezeichnete provisorische Beitragsfestsetzung vom 1. März 2001 (Urk. 8/8) mit Angabe der Beitragsbemessungsgrundlage der vorangehenden Beitragsperiode.
         Im Rahmen des gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2001 am 3. Januar 2002 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Urk. 8/9) beantragte P.___ eine Erhöhung seiner Altersrente und den Verzicht auf Verrechnung der Rentenbetreffnisse unter dem Hinweis, dass er im Jahre 2001 keine persönlichen Einkünfte gehabt habe.
         Während des Beschwerdeverfahrens sprach die Ausgleichskasse P.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 8/6) eine monatliche Altersrente im Betrag von  Fr. 2'060.-- zu. Das hiesige Gericht hob mit Urteil vom 26. März 2002 (Prozess Nr. AB.2002.00004, Urk. 8/19) die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) auf unter dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung nicht gegeben seien, der Beitragsbezug hingegen rechtens sei (Urk. 8/19 S. 5 ff.). Weiter wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie abkläre, ob durch eine Verrechnung der Altersrentenbetreffnisse April bis Dezember 2001 mit ausstehenden Akontozahlungen für persönliche Beiträge für das 2. und 3. Quartal 2001 das betreibungsrechtliche Existenzminimum verletzt werde (Urk. 8/19 S. 8).
1.2     Nachdem die SVA, Ausgleichskasse, die finanziellen Verhältnisse von P.___ abgeklärte hatte (Urk. 8/33), verfügte sie am 26. Februar 2003 (Urk. 8/32) die Verrechnung der Altersrentenbetreffnisse im Umfang von jährlich Fr. 2'337.--, wogegen keine Einsprache erhoben wurde.
         Am 9. und 11. April 2003 (Urk. 8/34-35) orientierte die Ausgleichskasse P.___ brieflich, dass für die Monate April 2001 bis April 2003 gerundet Fr. 4'869.-- verrechnet würden (25 Monate à Fr. 194.75, entsprechend Fr. 2'337.-- : 12). Die Differenz zum mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) verrechneten Betrag von Fr. 17'280.--, mithin Fr. 12'411.--, zahlte sie P.___ aus und wies auf die auch ab Mai 2003 weiterhin erfolgende Verrechnung im Betrag von monatlich Fr. 194.75 hin. Nachdem die Meldung des Steueramtes vom 22. April 2003 (Urk. 8/37) betreffend Einkommen im Jahr 2001 eingegangen war, verfügte die Ausgleichskasse am 5. Juni 2003 (Urk. 8/38) bzw. mit Rektifikat vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/39) persönliche Beiträge für das Jahr 2001 in der Höhe von Fr. 8'229.--.
         In der Folge verwehrte sich P.___ gegen eine Verrechnung über den 31. Dezember 2001 hinaus. Daraufhin hielt die Ausgleichskasse mit Brief vom 22. September 2003 an ihrer Auffassung fest und wies ergänzend darauf hin, dass die Altersrentenbetreffnisse Mai bis Juli 2003 irrtümlich ohne Abzug des Verrechnungsbetrages von Fr. 194.75 pro Monat, gesamthaft Fr. 584.25, ausbezahlt worden seien (Urk. 8/40).
1.3     Schliesslich erliess die Ausgleichskasse am 22. Oktober 2003 (Urk. 8/41) eine Verfügung mit folgendem Wortlaut:
„1. Ein Rentenbetreffnis von monatlich CHF 194.75 (rechtskräftiger Betrag) wird seit 1. April 2001 mit den geschuldeten Beiträgen wie oben aufgeführt verrechnet.
 2.  Der Betrag von CHF 584.25 (verrechnungsfähiger Betrag von Mai bis Juli 2003), der zu viel ausbezahlt wurde, wird zwecks Verrechnung zurückgefordert.
 3.  Der Betrag von CHF 194.75 wird auch weiterhin ab August 2003 mit ausstehenden Beiträgen verrechnet bis zur gänzlichen Tilgung der Beitragsschuld.“
         Die dagegen am 24. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/42) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/43) ab. Am 3. Februar 2004 (Urk. 8/44) zeigte P.___ der Ausgleichskasse an, dass er wegen eines Hirnschlages seine Erwerbstätigkeit am 12. April 2002 habe aufgeben müssen. Hierauf teilte diese am 20. Februar 2004 (Urk. 8/45) mit, dass auch unter Berücksichtigung der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Ausstand von Fr. 26'527.80 bestehe, weshalb auf die Verrechnung nicht verzichtet werden könne.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) liess P.___ am 26. Februar 2004 durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 26.1.2004 aufzuheben.
 2.  Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt ist, ab 1.1.2002 die AHV-Rente des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 194.75 monatlich mit dessen ausstehenden AHV-Beiträgen zu verrechnen.
 3.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 5'934.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit jeweiligem Verfall zu bezahlen.
 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Nachdem die Ausgleichskasse mit Vernehmlassung vom 8. April 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Laut Art. 20 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können mit fälligen Leistungen unter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung geschuldeter persönlicher Beiträge mit der Rente nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 343 Erw. 2c mit Hinweis).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 26. März 2002 (Urk. 8/19) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie abkläre, ob durch eine Verrechnung der Altersrentenbetreffnisse April bis Dezember 2001 mit ausstehenden Akontozahlungen für persönliche Beiträge für das 2. und 3. Quartal 2001 das betreibungsrechtliche Existenzminimum verletzt werde. Massgebender Zeitraum für eine allfällige Rentenverrechnung seien demnach lediglich und ausschliesslich die Monate April bis Dezember 2001 gewesen (Urk. 1 S. 3 f.).
         Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auf eine Anfechtung der Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 8/32) betreffend Verrechnung in der Höhe von Fr. 194.75 verzichtet, da sich diese gemäss dem gerichtlichen Urteil vom 26. März 2002 (Urk. 8/19) klarerweise lediglich auf die Monate April bis Dezember 2001 habe beziehen können und er in der selbstverständlichen Annahme gewesen sei, dass er ab Januar 2002 wieder die volle Rente ausbezahlt erhalten werde (Urk. 1 S. 4).
2.2     In der Tat war Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2002.00004 einzig die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) und damit - nach den Angaben der Beschwerdegegnerin im damaligen Prozess (Urk. 8/17 S. 2) - die Verrechnung der Altersrentenbetreffnisse mit den Ausständen im Rahmen des provisorischen Beitragsbezuges des Jahres 2001. Die Beschwerdegegnerin verfügte anschliessend am 26. Februar 2003 unter Bezugnahme auf das gerichtliche Urteil vom 26. März 2002 (Urk. 8/19) die Verrechnung von Fr. 2'337.-- pro Jahr (bzw. Fr. 194.75 monatlich), ohne sich über deren Dauer auszusprechen (Urk. 8/32). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.3     Der rechtskräftig beurteilte bzw. verfügte Sachverhalt gestaltet sich nach dem Gesagten wie folgt: Ausgehend von dem in der aufgehobenen Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) umschriebenen Zeitraum April bis Dezember 2001, dem auf diese Periode verweisenden Urteil des hiesigen Gerichtes vom 26. März 2002 (Urk. 8/19) und der wiederum hierauf Bezug nehmenden Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 8/32) ist diese im Sinne des Beschwerdeführers derart zu verstehen, dass vom April bis Dezember 2001 eine Verrechnung in der Höhe von monatlich Fr. 194.75 mit den Altersrentenbetreffnissen erfolgt. Damit ist der rechtskräftig verfügte Zeitraum - wie vom Beschwerdeführer dargetan - mit April bis Dezember 2001 zu umschreiben.
2.4     Einem Missverständnis unterliegt der Beschwerdeführer dagegen, wenn er davon ausgeht, dass eine weitergehende Verrechnung nicht mehr möglich sei. Da der rechtskräftig beurteilte Zeitraum bloss die Monate April bis Dezember 2001 umfasste, steht es der Beschwerdegegnerin frei, in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über eine ab Januar 2002 weitergehende Verrechnung zu befinden.
         Damit steht fest, dass einer über den 31. Dezember 2001 hinaus gehenden Verrechnung der Altersleistungen mit fälligen Beiträgen keine Einwendungen entgegen stehen. Denn solange die Beschwerdegegnerin Forderungen gegen den Beschwerdeführer hat, können diese gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG mit den Altersrentenbetreffnissen verrechnet werden.

3.
3.1     Inhalt des in drei Ziffern gegliederten materiellen Dispositivs der dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) zugrunde liegenden Verfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 8/41) ist die Feststellung bzw. Anordnung der Verrechnung von monatlich Fr. 194.75 mit den Altersrentenbetreffnissen ab 1. April 2001 bis zur gänzlichen Tilgung der Beitragsschuld. Missverständlich wirkt dabei die Ziffer 2, wonach der Betrag von Fr. 584.25 zurückgefordert wird. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Rückforderung eines zu Unrecht ausbezahlten Betrages, sondern um die Festlegung, dass auch in der Periode Mai bis Juli 2003, in der irrtümlich die ganze Rente zur Auszahlung gelangte, die Verrechnung erfolgt.
3.2     Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ist die ab 1. April 2001 einsetzende Verrechnung bis zur vollständigen Tilgung der Beitragsschuld nicht zu beanstanden. Wann die Beitragsschuld vollständig getilgt sein wird, bzw. die Höhe der ausstehenden Beiträge, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Immerhin ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/39) die persönlichen Beiträge für das Jahr 2001 auf Fr. 8'229.-- festgesetzt hat. Wie sich die Beitragsforderung für das Jahr 2002 (Erwerbsaufgabe per 12. April 2002, Urk. 8/44) errechnet und welche einzelnen Beiträge sonst noch offen sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich, im vorliegenden Verfahren aber auch nicht zu beurteilen.
3.3
3.3.1   Zur Ermittlung der finanziellen Verhältnisse stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Beschwerdeführers vom Februar 2003 (Urk. 8/30-31). An Einkünften rechnete die Beschwerdegegnerin lediglich die aktenkundige AHV-Rente in der Höhe von Fr. 24'720.-- pro Jahr an (Urk. 8/6 und Urk. 8/33).
3.3.2   Das betreibungsrechtliche Existenzminimum bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 22'383.-- und addierte dabei zum Grundbetrag von jährlich Fr. 13'200.-- gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001 Mietzinsaufwendungen von Fr. 6'120.-- (12 x Fr. 510.--) sowie Kranken- und Unfallversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 3'063.-- entsprechend den erfolgten Angaben (Urk. 8/30/3). Der Beschwerdeführer machte im entsprechenden Formular (Urk. 8/31) keine weiteren regelmässigen Ausgaben geltend.
         Soweit der Beschwerdeführer bestehende Schulden geltend macht, ist er auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Herabsetzung von Beiträgen zu verweisen, wonach die Berücksichtigung von Schulden die Wirkung hätte, dass diese gegenüber den Schulden an die AHV-Ausgleichskassen bevorzugt und die AHV-Beiträge diesen hintangestellt würden und nur zu bezahlen wären, wenn die übrigen Schulden der Beitragspflichtigen gedeckt sind (ZAK 1984 S. 172, AHI 1995 S. 155). Gleiches hat für die Verrechnung von Altersrenten mit offenen Beitragsforderungen zu gelten, weshalb die Schulden des Beschwerdeführers bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind.
3.3.3   Den Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 24'720.-- stehen demgemäss notwendige Ausgaben von Fr. 22'383.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 6'120.-- + Fr. 3'063.--) gegenüber. Dem Beschwerdeführer stehen damit jährlich  Fr. 2'337.-- oder Fr. 194.75 pro Monat zur Verfügung, um die geschuldeten Beiträge zu entrichten. Dies ist denn vorliegend auch gar nicht bestritten. Namentlich erhob der Beschwerdeführer keine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 8/32), mit welcher eine Verrechnung im Umfang von eben diesem Betrag festgesetzt wurde. Auch in seiner Beschwerde vom 26. Februar 2004 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer keine anderweitigen, für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums massgebenden Ausgabenposten geltend.
3.4     Zusammenfassend übersteigen die Einkünfte des Beschwerdeführers seine notwendigen Ausgaben um Fr. 194.75 pro Monat. Die Beschwerdegegnerin ist demnach berechtigt, die ausstehenden Beitragsschulden in diesem Umfang mit den AHV-Rentenzahlungen bis zur vollständigen Tilgung zu verrechnen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Max Widmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.