AB.2004.00016
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 1. Februar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1940, beantragte am 3. November 2003, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/20), worauf die Ausgleichskasse am 7. November 2003 der Versicherten einen Zusammenzug ihrer individuellen Konten zustellte (Urk. 7/21 und Urk. 7/22/1). Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 8. Dezember 2003 Einsprache und beantragte die Berichtigung des Zusammenzugs der individuellen Konten vom 7. November 2003 (Urk. 7/24/1). Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 27. Februar 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei aufzuheben und es seien die Einträge in den IK-Auszug der Jahre 1996 bis heute nach weiteren Abklärungen zu korrigieren. Insbesondere seien die Auswirkungen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 1999 betreffend Arbeitslosenversicherung/Leistungen im Auszug zu berücksichtigen
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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2.2 Mit Verfügung vom 19. April 2004 (Urk. 4) wurden die Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/1-223) beigezogen, und es wurde die Ausgleichskasse zur Vernehmlassung aufgefordert. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2004 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 27. September 2004 stellte die Versicherte fest, dass die Nachzahlungen der Arbeitslosenentschädigung im Auszug aus dem individuellen Konto korrekt aufgeführt seien und stellte einen Rückzug der Beschwerde in Aussicht (Urk. 13). Mit Eingabe vom 29. November 2004 erklärte der Rechtsdienst für Behinderte sein Mandat zur Vertretung der Versicherten für beendet (Urk. 15). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 verzichtete die Ausgleichskasse auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind ab dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.2 Auch nach In-Kraft-Treten des ATSG bildet im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73 Ziff. 2.2. und S. 127). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) (vgl. Art. 55 ATSG; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 49 Rz. 2). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a), und welche eine Begründung, eine Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, eine Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, eine Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder ein Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Der Verfügung gleichgestellt sind gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG (rechtsgestaltende oder feststellende) Einspracheentscheide (BGE 130 V 388 Erw. 2.3). Ob es sich um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt, ist indes nicht nach dem Wortlaut und formalen Erscheinungsbild des betreffenden Schreibens, sondern aufgrund des tatsächlichen rechtlichen Gehalts des Verwaltungsakts zu beurteilen (vgl. BGE 120 V 497 Erw. 1; ARV 2000 Nr. 40 S. 210 Erw. 1a, 1998 Nr. 33 S. 181 Erw. 1, S. 181).
1.3 Nach der Rechtsprechung zu der bis In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 geltenden Rechtslage kam Abrechnungen der Ausgleichskassen trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu. Dies wurde unter anderem aus dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 128 AHVV abgeleitet, wonach alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befanden, soweit sie nicht bereits auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden waren (Urteil des EVG in Sachen B. vom 13. Januar 2003, H 132/02, Erw. 3.2). Dabei galt die Rechtsbeständigkeit bei solchen formlosen Verfügungen als eingetreten, wenn anzunehmen war, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall war, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen war, welche der versicherten Person zustand, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 129 V 111 Erw. 1.2.2, 122 V 368 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung kann hingegen nach In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 keine Geltung mehr zukommen. Denn einerseits wurde Art. 128 AHVV mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 aufgehoben; andererseits ist aus den Materialien ersichtlich, dass der Gesetzgeber des ATSG beabsichtigte, das formlose Verfahren aus prozessökonomischen Gründen erheblich auszudehnen (BBL 1999 S. 4745; vgl. auch: Ueli Kieser, Arbeitslosenversicherung und Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, in: ARV 2004 S. 6).
1.4 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.
2.
2.1 Laut Art. 63 Abs. 1 lit. f. AHVG obliegt den Ausgleichskassen die Führung der individuellen Konten. Gemäss Art. 141 Abs. 1bis AHVV können die Versicherten bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer anderen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen. Nach Art. 141 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung können Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
2.2 Nach der in der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK) statuierten Verwaltungspraxis entscheidet die Ausgleichskasse über Berichtigungsbegehren in Form einer der Einsprache unterliegenden Verfügung, der gegebenenfalls ein bereinigter Auszug des individuellen Kontos beizulegen ist (Rz 2513 WL VA/IK in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung; vgl. Urteil des EVG in Sachen W. vom 19. Oktober 2004, H 41/04, Erw. 2.1 und 2.2.2 f.).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des EVG zum Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1 und 373 Erw. 1, je mit Hinweisen; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 315 Erw. 2; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1998, § 10 N 12). Gleiches gilt auch im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einspracheinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist.
3.2 Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet, wie oben erwähnt, der vorausgehende Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG oder eines der Verfügung gleichgestellten Einspracheentscheides (Art. 5 Abs. 2 VwVG) eine unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung des nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Fehlt es an einer Verfügung, welche die Begriffsmerkmale von Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt, und ist die Einspracheinstanz auf eine Einsprache gleichwohl eingetreten, ist demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Einspracheinstanz ist von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Urteil des EVG in Sachen S. vom 18. Februar 2003, U 287/02, Erw. 1.2).
4.
4.1 Der Zusammenzug der individuellen Konten der Beschwerdeführerin vom 7. November 2003 wurde nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Nach der Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. f. AHVG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1bis AHVV und Art. 141 Abs. 2 AHVV sowie in Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zur Ausdehnung des formlosen Verfahrens handelt es sich dabei zweifellos nicht um eine verbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 Abs. 1 VwVG, sondern um einen im formlosen Verfahren ergangenen Kontoauszug.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht auf die Einsprache vom 8. Dezember 2003 gegen den im formlosen Verfahren ergangenen Zusammenzug der individuellen Konten der Beschwerdeführerin vom 7. November 2003 (Urk. 7/22/1) eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2003 vielmehr im Sinne von Art. 141 Abs. 2 AHVV als Gesuch um Berichtigung des Zusammenzugs der individuellen Konten vom 7. November 2003 entgegennehmen müssen und wäre gehalten gewesen, die Voraussetzungen einer Kontenbereinigung zu prüfen und anschliessend eine formelle Verfügung zu erlassen.
4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über das Berichtigungsbegehren vom 8. Dezember 2003 verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass auf die Einsprache vom 8. Dezember 2003 nicht einzutreten ist, zum Erlass einer Verfügung über das Gesuch um Berichtigung des Zusammenzugs der individuellen Konten vom 7. November 2003 an die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).