Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Wegmann + Partner AG Treuhandgesellschaft
Seestrasse 357, Postfach, 8038 Zürich
gegen
MEDISUISSE
AHV-Ausgleichskasse der Ärzte, Zahn-, Tierärzte und Chiropraktoren
Oberer Graben 37, Postfach 148, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. M.___ ist seit 1. Januar 1995 der Medisuisse, Ausgleichskasse der Ärzte-, Zahn-, Tierärzte und Chiropraktoren, als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8/22).
Gemäss Steuermeldung vom 30. Juli 2003 belief sich das von M.___ im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 708'900.--, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Fr. 162'000.-- (Urk. 8/13, vgl. Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 setzte die Ausgleichskasse ausgehend vom gemeldeten Einkommen von Fr. 708'900.-- die persönlichen Beiträge von M.___ für das Jahr 2001 aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 703'200.-- auf Fr. 67'138.20 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Februar 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___ am 1. März 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Der AHV-Beitragsperiode 1.1.2001 bis 31.12.2001 liegt das Geschäftsergebnis aus der Periode vom 1.7.2000-30.6.2001 als Einkommens- bzw. Bemessungsperiode zu Grunde. Die AHV hat auf den 1.1.2001 auf die Gegenwartsbemessung umgestellt. In der AHV-Verfügung 2001 ist deshalb der Gewinn, welcher vor dem 1.1.2001 angefallen ist, auszuscheiden. Das für die AHV 2001 massgebende Einkommen beträgt deshalb nur 50 % der in der Verfügung aufgeführten Fr. 703'200.--. Das für die AHV-massgebende Einkommen beträgt dadurch also lediglich Fr. 351'600.--.
2. Falls unser unter Ziffer 1 gestellte Antrag abgelehnt wird, stellen wir den Eventualantrag, dass das Gericht oder die Beschwerdegegnerin genau aufzeigt, wie bei einer Umstellung des Abschlussdatums resp. bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die AHV verfügt und in Rechnung gestellt werden wird.
3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei uns ein persönliches Gespräch zu gewähren.
4. Für die entstandenen Kosten, welche die nachfolgend beschriebene Rechtsunsicherheit und die verweigerte Rechtsauskunft auslösten, ist eine angemessene Parteientschädigung anzusetzen. "
In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2004 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 4. Mai 2004 (Urk. 11) und der Duplik vom 13. Mai 2004 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 11, Urk. 15). Am 17. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 16). Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 holte das Gericht die Steuerakten der Beschwerdeführerin ein (Urk. 17, Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein persönliches Gespräch zu gewähren (Urk. 1).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist ein solcher Antrag als Beweisantrag entgegenzunehmen (BGE 122 V 47). Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann daher verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn von vorneherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermag (BGE 122 V 162 Erw. 1d).
Vorliegend ist der Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass sich eine persönliche Befragung zum Sachverhalt erübrigt. Darüber hinaus konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels Gehör verschaffen. Eine weitere Anhörung erscheint damit weder als notwendig noch als geboten, zumal auch das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht (BGE 125 I 219 Erw. 9b). Dem Antrag auf mündliche Anhörung ist damit nicht stattzugeben.
2. Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr (Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Abs. 2). Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre (Abs. 3). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend (Abs. 5).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Verbindlichkeit der Angaben auf den gemeldeten Betrag und auf den Realisierungszeitraum bzw. Realisierungszeitpunkt beschränkt (AHI 1997 S. 32).
3.
3.1 Die Ausgleichskasse hat die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 auf dem gemäss Steuermeldung im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 708'900.-- erhoben (Urk. 2, Urk. 8/13). Dieses Vorgehen steht in Einklang mit den in Erw. 2 zitierten Bestimmungen, insbesondere mit Art. 22 Abs. 3 AHVV, und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beiträge für das Jahr 2001 seien lediglich aufgrund des auf dieses Jahr entfallenden Bruchteiles des gemeldeten Einkommens und somit auf 50 % desselben zu erheben (Urk. 1).
Zur Begründung führt sie zunächst an, die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörde gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV beziehe sich nicht bloss auf die Ermittlung des Erwerbseinkommens, sondern auch auf die Systematik, wie auf die Gegenwartsbemessung umgestellt werde. Bei der Umstellung auf die Gegenwartsbemessung bei der direkten Bundessteuer per 1. Januar 1999 seien vom Einkommen aus dem Geschäftsjahr vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 für die Steuerperiode 1999 nur 50 % des Einkommens besteuert worden. Bei der AHV müsse die Umstellung auf die Gegenwartsbemessung wie bei der direkten Bundessteuer vorgenommen werden.
Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu Art. 23 Abs. 4 AHVV und findet weder im Gesetz noch anderswo eine Stütze. Dass die Steuerbehörde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 1999 infolge Übergangs zur Gegenwartsbemessung in besonderer Weise festgelegt hat, ist für die AHV - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - ohne Belang.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, bei Selbständigerwerbenden, bei welchen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimme, fehle eine klare Rechtsgrundlage hinsichtlich des Übergangs auf die Gegenwartsbemessung.
Die AHV hat bei den persönlichen Beiträgen per 1. Januar 2001 von der bisherigen Vergangenheitsbemessung auf die Gegenwartsbemessung umgestellt (Änderung der AHVV vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001). Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Verordnungsänderung hält fest, dass sich die Erhebung der persönlichen Beiträge für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2001 nach bisherigem Recht richtet. Der Übergang zur Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 ist damit klar geregelt: Die Beiträge für das Jahr 2001 und die folgenden Jahre werden nach neuem Recht, die Beiträge für die früheren Jahre nach bisherigem Recht erhoben. Es erübrigt sich damit, eine besondere Übergangsregelung für Selbständigerwerbende mit vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren anzuwenden.
Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und vermögen am Ergebnis nichts ändern.
3.3 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, dass das Gericht aufzeige, wie bei einer Umstellung des Abschlussdatums bzw. bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die AHV-Beiträge verfügt würden (Urk. 1).
Es ist möglich, dass in den von der Beschwerdeführerin geschilderten Situationen AHV-Beiträge verfügt werden, welche mit Nachteilen für den Selbständigerwerbenden behaftet sind. Ob das hinzunehmen oder in irgendeiner Form zu korrigieren ist, kann offen bleiben, da die Situationen und ihre Folgen derzeit hypothetisch sind.
Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder Sache der Verwaltung noch der Gerichte, den Versicherten über hypothetische Sachverhalte Rechtsauskünfte zu erteilen. Aus ihrem Vorbringen, dass sie von der Verwaltung keine Auskunft darüber erhalten habe, wie die persönlichen Beiträge bei einer allfälligen Verlegung des Abschlussdatums oder einer Geschäftsaufgabe verfügt würden, kann sie damit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.4 Damit steht fest, dass die Ausgleichskasse für die Festsetzung der Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 zu Recht auf das gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 708'900.-- abgestellt hat. Die Höhe der Beiträge ist unbestritten, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Rechnungsfehler. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Wegmann + Partner AG Treuhandgesellschaft
- MEDISUISSE
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).