Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00021
AB.2004.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 3/1) sprach die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber S.___, geboren 1942, mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'276.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 69'630.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 35 Jahren und der Rentenskala 38.
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar 2004 (Urk. 3/2) wies die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit Entscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2004 beantragte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. März 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Rentenberechnung auch jene Zeitspannen mitzuberücksichtigen sind, während denen sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im Ausland aufgehalten hat.

2.
2.1     Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während der die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision auch für die nach dem 1. Januar 1997 festzusetzenden Renten für die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 Gültigkeit besitzt). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen (BGE 107 V 1 ff. Erw. 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 338 Erw. 2).
2.2 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, ursprünglich Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind (Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG (in der bis Ende 1996 gültigen Fassung) auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden.
2.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber - wie im vorliegenden Fall - mit einem Versicherten verheiratet ist, kraft dieser Ehe - gleichsam als Ausfluss der Einheit der Ehe - ebenfalls als versichert zu gelten hat. Dies wurde in den Anfangsjahren der Alters- und Hinterlassenenversicherung denn auch gelegentlich als Wille des Gesetzgebers gesehen (vgl. BGE 117 V 110 f. Erw. 6a mit Hinweisen; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 7 Rz 1.3). Das höchste Gericht hat diese Meinung indes klar verworfen (BGE 107 V 2 Erw. 1, BGE 104 V 124 Erw. 3) und befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 Erw. 1; vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c und ZAK 1981 S. 338 f. Erw. 3, je Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. Dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ergeben können (BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2).
2.4     In BGE 126 V 217 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sich alsdann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hiebei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Für eine Praxisänderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere wie vorliegend bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war (BGE 126 V 217).

3.
3.1     Im Lichte der erwähnten Judikatur erfolgt somit keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während der Auslandaufenthalte in Mailand, Brüssel, New York und Buenos Aires obligatorisch versicherten Ehemannes (vgl. Urk. 3/2 S. 1, Urk. 7/3 S. 3, Urk. 7/4 S. 3) auf die nichterwerbstätige Ehefrau, welcher deshalb - sie war nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen - die von der Ausgleichskasse errechneten Beitragslücken entstehen.
3.2     Die Beschwerdeführerin rügt sodann die mangelnde Information und Aufklärung bezüglich ihrer AHV-rechtlichen Stellung seitens der schweizerischen Botschaften und Konsulate (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 3/2 S. 1-2).
         Hierzu ist festzuhalten, dass die Orientierung über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Befugnissen der schweizerischen Auslandvertretungen gehört, eine förmliche, durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Pflicht dazu jedoch nicht besteht (BGE 97 V 215 f. Erw. 2; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung, VFV). Nach einem allgemeinen Grundsatz kann sodann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Sodann wäre es der Beschwerdeführerin nach der Übergangsbestimmung gemäss Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1983, welche in der Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 konkretisiert wurde, unbenommen geblieben, innerhalb von zwei Jahren bis Ende 1985 nachträglich und rückwirkend ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären.
3.3     Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Ungleichbehandlung geltend (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Versicherteneigenschaft ist persönlich. Namentlich findet keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Mannes auf seine Ehefrau statt. Nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland sind nicht in der AHV versichert. Anderes kann nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur dort gelten, wo sich eine solche Ausdehnung aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen, aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer besonderen Rechtslage ergibt. Aus dem Umstand, dass Ehefrauen von internationalen Beamten mit schweizerischer Nationalität von der Versicherungsunterstellung befreit sind, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich diese Sonderstellung doch aus Abkommen (Käser, a.a.O., S. 6 Rz 1.2).
3.4     Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).