Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00026
AB.2004.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 25. Juni 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AHV-Ausgleichskasse Schweiz. Elektrizitätswerke
Bergstrasse 21, Postfach 921, 8044 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

M.___
 
Beigeladene


         Nachdem die AHV-Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke (nachfolgend: Ausgleichskasse) S.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 65'832.-- sowie auf der Rentenskala 44 (Vollrente) basierende und zufolge Vorbezugs um 2 Jahre um 13,6 % gekürzte ordentliche einfache plafonierte Altersrente in Höhe von Fr. 1'242.-- zugesprochen hat (Urk. 7/3), die Neuberechnung per 1. Februar 2004 dabei erfolgte, nachdem die Ehegattin des Versicherten am 16. Januar 2004 das Rentenalter erreicht hatte,
         der Versicherte sowie seine Ehegattin gegen diese Verfügung am 9. Februar 2004 (Urk. 3/3) Einsprache erhoben hatten, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 (Urk. 2) abgewiesen hat;

nach Einsicht in
die Beschwerde vom 15. März 2004, mit welcher S.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Festsetzung seiner Altersrente auf Fr. 1'391.-- beantragt hat (Urk. 1 sowie Urk. 3/3),
         die sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 24. März 2004 (Urk. 6),
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass
         die als Ehegattin vom Entscheid über die (plafonierte) Rente des Beschwerdeführers betroffene M.___ mit Verfügung vom 27. Mai 2004 zum Prozess beigeladen worden und ihr Frist zu Stellungnahme angesetzt worden ist (Urk. 9),
         die Frist indes unbenutzt verstrichen ist;

in Erwägung, dass
gemäss Art. 29bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden,
dabei die Einkommen, welche Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt werden und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden, wobei die Einkommensteilung vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG),
die Summe beider Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. Abs. 1 lit. a AHVG, sog. Plafonierung),
gemäss Art. 40 AHVG Männer und Frauen, welche die Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen können; in diesen Fällen der Rentenanspruch für Männer  am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahrs entsteht,
die Rente im Falle eines Vorbezuges um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt wird (vgl. Art. 56 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]);

in weiterer Erwägung, dass
vorliegend die Höhe der Rentenkürzung strittig ist, welche aufgrund des Rentenvorbezuges durch den Beschwerdeführer um zwei Jahre vorzunehmen ist,
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zusprechung einer höheren Altersrente im Wesentlichen geltend macht, vom Betrag der ungekürzten (plafonierten) Rente in Höhe von Fr. 1'610.-- seien 13,6 % abzuziehen, was einen Betrag von Fr. 1'391.-- ergebe (vgl. Urk. 1 unter Hinweis auf Urk. 3/3),
die Berechnung der Rentenkürzung beim Vorbezug gemäss Art. 56 AHVV vorzunehmen ist,
gemäss dieser Bestimmung der Kürzungsbetrag zwar bis zum Rentenalter pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente entspricht (Art. 56 Abs. 2 AHVV),
der Kürzungsbetrag nach Erreichen des Rentenalters hingegen dadurch ermittelt wird, dass die Summe der (ungekürzten) vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate, während denen die Rente vorbezogen wurde, dividiert wird und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz (pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent) multipliziert wird (vgl. Art. 56 Abs. 3 AHVV sowie Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 2004, Rz. 6206 ff.),
der Beschwerdeführer am 24. September 2003 das Rentenalter erreicht hat, weshalb die Kürzung gemäss Art. 56 Abs. 3 AHVV vorzunehmen ist,
sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Ausgleichskasse den Kürzungsbetrag entsprechend der Bestimmung von Art. 56 Abs. 3 AHVV ermittelt hat (Summe der ausbezahlten ungekürzten Renten = Fr. 64'857.-- x 13,6 % (= 2 x 6,8%) : 24 Monate = Fr. 367.52 ), wobei sie insbesondere auch die vorbezogenen Zusatzrenten für die Ehefrau richtigerweise der Summe der vorbezogenen Renten hinzugerechnet hat (vgl. Urk. 7/5 S. 9 sowie Rz. 6210 RWL),
sich der ermittelte Kürzungsbetrag demzufolge als korrekt erweist,
sich aufgrund der Akten weiter ergibt, dass die Verwaltung auch die übrigen für die vorliegende Rentenfestsetzung massgebenden Bestimmungen (insbes. Art. 29 bis 31 und Art. 40 AHVG sowie Art. 50ff. AHVV) zutreffend angewendet und die Altersrente des Versicherten sowie seiner Ehegattin richtig errechnet hat, was offenbar auch der Beschwerdeführer anerkennt, da er seiner Berechnung der Rentenkürzung die von der Ausgleichskasse errechnete ungekürzte (plafonierte) Rente in Höhe von Fr. 1'610.-- zugrunde gelegt hat,
dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt;

           


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, unter Beilage der mit der Beschwerdeeingabe beigelegten Frankatur
- AHV-Ausgleichskasse Schweiz. Elektrizitätswerke
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).