Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00029
AB.2004.00029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär i.V. O. Peter


Urteil vom 20. Juli 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die KPMG legal
Rechtsanwalt Dr. Peter Fatzer und Rechtsanwältin Isabelle Theurillat
Badenerstrasse 172, Postfach, 8026 Zürich

gegen

SPIDA AHV-Ausgleichskasse
Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich
Beschwerdegegnerin


weiterer Verfahrensbeteiligter:

B.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.
1.1     Anlässlich einer AHV-Arbeitgeberkontrolle am 24. Oktober 2003 bei der H.___ stellte der Revisor fest, dass an B.___ in den Jahren 2000-2002 für verschiedene Montagearbeiten im Sanitär- und Heizungsbereich Akkordentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 313'420.-- ausbezahlt und nicht mit der SPIDA AHV-Ausgleichskasse als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet worden sind. Die Ausgleichskasse erliess deshalb am 14. Januar 2004 eine Nachzahlungsverfügung über paritätische AHV/IV/EO/ALV- sowie FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen im Umfang von total Fr. 50'792.70 (Urk. 8/4). Auf Einsprache der H.___ hin (Urk. 8/5) hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 daran fest, dass sämtliche ab 1. Januar 2000 an B.___ ausbezahlte Entschädigungen als in unselbständiger Stellung erzielte Erwerbseinkommen zu betrachten seien. Denn die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) habe die B.___ ab 1. Januar 1997 gewährte selbständige Erwerbstätigkeit mit Wirkung per 31. Dezember 1999 aufgehoben, und die von der SUVA vorgenommene Statusbeurteilung sei für die AHV verbindlich (Urk. 2 = Urk. 8/6).
1.2     Die H.___ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiergegen Beschwerde erheben und beantragen, Einspracheentscheid und Nachzahlungsverfügung seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 50'792.70 nicht geschuldet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin, als sie im August 1999 die Akkordfirma B.___ mit Montagearbeiten im Sanitär- und Heizungsbereich beauftragt habe, sich sowohl bei der Ausgleichskasse des Kantons A.___ als auch bei der zuständigen Kreisagentur der SUVA in A.___ telefonisch erkundigt habe, ob die Tätigkeit von B.___ als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden müsse. Dies sei von beiden Seiten bestätigt und ihr angegeben worden, dass B.___ mit Wirkung ab 1. Januar 1997 als selbständiger Unternehmer im Haupterwerb mit der SUVA-Nummer '___' erfasst sei. Die Akkordfirma B.___ habe in der Folge im Zeitraum August 1999 bis Februar 2002 verschiedene Akkorddienstleistungen für sie erbracht. Wie dies bei selbständigen Unternehmen üblich sei, seien diese Arbeiten während der gesamten Zeitspanne bis Februar 2002 zu einem hohen Regiestunden-Ansatz von bis zu Fr. 65.-- und zwar inkl. Mehrwertsteuer (MWSt) verrechnet worden. Die Akkordfirma B.___ habe zudem im genannten Zeitraum ihr eigenes Werkzeug (insbesondere ihren eigenen beschrifteten Service-Wagen und betriebseigene Maschinen wie Elektroschweissgeräte, Gewindeschneidemaschinen und Bohrmaschinen) und ihr eigenes Personal (wie beispielsweise Herrn C.___) eingesetzt. Das für die Ausführung der Montagearbeiten eingesetzte Personal sei der Beschwerdeführerin teilweise nicht einmal bekannt gewesen. Herr B.___ habe sodann immer Geschäftspapier mit eigenem Firmen-Logo verwendet. Anlässlich der am 24. Oktober 2003 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Revision habe sie vom zuständigen Revisor der Beschwerdegegnerin erfahren, dass die Kreisagentur der SUVA den Status von B.___ als Selbständigerwerbender mit Entscheid vom 4. September 2000 rückwirkend auf den 1. Januar 2000 aufgehoben habe. Weder B.___ noch die Ausgleichskasse des Kantons A.___ noch die Kreisagentur der SUVA in A.___ hätten sie darüber informiert. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Art der Dienstleistungen der Akkordfirma B.___ für sie habe sich seit dem 1. Januar 2000 in keiner Weise geändert. Abgesehen davon sei ein rückwirkender Statuswechsel grundsätzlich nicht möglich, zumal er ihr nicht einmal mitgeteilt worden sei. Erachte das Gericht den rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts als gerechtfertigt, berufe sie sich eventualiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben; die fünf Voraussetzungen für dessen Anwendung seien erfüllt (Urk. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2004 die Abweisung der Beschwerde sowie eventualiter die Reduktion der verfügten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge auf die geschuldeten Arbeitgeberbeiträge. In der Begründung bestätigte sie die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, führte aber zugleich aus, dass bezüglich der im Nachhinein neu eingetretenen Erwerbskonstellation bei B.___ weder eine bindende noch eine falsche Auskunftserteilung seitens der zuständigen Verwaltungsträger vorgelegen habe, weshalb es am vertrauensschutzbildenden Grundsatz der unrichtigen behördlichen Auskunft fehle. Eventualiter sei auch auf das Fehlen nachteilig getroffener Dispositionen hinsichtlich der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zu schliessen (Urk. 7).
1.4     Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2004 wurde der als Arbeitnehmer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 mitbetroffene B.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Er liess sich jedoch nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen, die Beschwerdeantwort in der Folge der Beschwerdeführerin zugestellt und damit der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Verfügung vom 20. Juli 2004, Urk. 11).

2.       Bereits am 12. Januar 2004 hatte die SUVA auf den nämlichen Akkordentschädigungen an die Akkordgruppe B.___ und aus dem gleichen Grund (unselbständige Erwerbstätigkeit) von der H.___ auch Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungs-Prämien in der Höhe von Fr. 13'111.10 nachverlangt. Die Einsprache der H.___ wies die SUVA mit Entscheid vom 7. Mai 2004 ab, worauf diese hiergegen - wiederum vertreten durch die KPMG legal, Rechtsanwalt Dr. Peter Fatzer und Rechtsanwältin Isabelle Theurillat - ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben liess (Verfahren Proz.-Nr. '___').


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Beitragspflicht für die Jahre 2000-2002) vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
1.2     In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass sich die Beitragspflicht nach den diesbezüglichen, jeweils gültig gewesenen AHV-rechtlichen Vorschriften richtet. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) handelt es sich deshalb um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.



2.
2.1     Streitig ist hier die grundsätzliche Frage, ob die Entgelte der Beschwerdeführerin an den Akkordanten B.___ in den Jahren 2000-2002 als Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden müssen. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
2.2     Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und können bloss dann als Selbständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 Erw. 3a, mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) fallen Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes in den Tätigkeitsbereich der SUVA und die Arbeitnehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert. Für Akkordanten in Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes richtet sich die AHV-mässige Wertung, das heisst die Entscheidung ob unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nach der Beurteilung der SUVA. Deren Entscheid ist für die AHV-Ausgleichskasse, nicht aber für den Sozialversicherungsrichter verbindlich. Doch soll dieser in das administrative Ermittlungsverfahren nur eingreifen, wenn ihm der SUVA-Entscheid in seinem Ergebnis fragwürdig erscheint (ZAK 1989 S. 25 Erw. 3b, mit Hinweisen). Im Allgemeinen sind Akkordanten Unselbständigerwerbende. Wird selbständige Erwerbstätigkeit geltend gemacht, so klärt die zuständige Kreisagentur der SUVA die Verhältnisse ab und entscheidet (Rz 4046 und 4048 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab 1. Januar 2002 [die früher gültigen Fassungen enthalten identische Formulierungen]).



3.
3.1     Mit heutigem Datum vom 20. Juli 2005 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Proz.-Nr. '___' (siehe oben Sachverh. Ziff. 2) den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Mai 2004 betreffend der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von B.___ aufgehoben und in diesem Sinne die Beschwerde gutgeheissen. Dies mit der Begründung, aufgrund der im Verfahren Proz.-Nr. '___' vorliegenden Akten könne nicht schlüssig, das heisst gerichtlich zuverlässig über das Erwerbs- und Beitragsstatut von B.___ ab dem Jahr 2000 entschieden werden. Der Entscheid der SUVA erscheine aus diesem Grund im Ergebnis fragwürdig, weshalb das Gericht ihn trotz Berücksichtigung des Ermessensspielraums beim administrativen Ermittlungsverfahren nicht bestätigen könne.
3.2     Wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, ist es allein Sache der SUVA zu beurteilen, ob bei Akkordanten im Baugewerbe - wie bei B.___ - selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, und ihre Entscheidung ist für die AHV-Ausgleichskasse verbindlich. Durch die Aufhebung des entsprechenden Einspracheentscheids der SUVA vom 7. Mai 2004 mit heutigem Gerichtsurteil vom 20. Juli 2005 (Verfahren Proz.-Nr. '___') ist demzufolge auch die Grundlage des Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2004, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Streit liegt, dahingefallen. Infolgedessen ist auch hier der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.

4.       Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 AHVG), welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 betreffend der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von B.___ aufgehoben wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- KPMG legal
- SPIDA AHV-Ausgleichskasse
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.