AB.2004.00040
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 23. Juni 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die T.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___ war Inhaber der von 1992 bis 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma A.___. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) betrachtete den Beschwerdeführer zunächst als Selbständigerwerbenden und verfügte für die Jahre 1997 bis 2001 mangels Erwerbseinkommens persönliche Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages (vgl. Urk. 8/16 -19). Nachdem die Steuerbehörde die Tätigkeit von H.___ ab dem Steuerjahr 1999 (Bemessungsjahr 1998) nicht mehr als erwerblich erachtete, erfasste die Ausgleichskasse den Versicherten gestützt auf die Steuermeldungen vom 14. Oktober 2002 (Urk. 8/20 und Urk. 8/21) rückwirkend per 1.1.1998 als Nichterwerbstätigen und erhob die persönlichen Beiträge von H.___ mit Verfügungen vom 16. April 2003 nunmehr nach Massgabe seines Vermögens (für das Jahr 1998 aufgrund eines Reinvermögens am 1. Januar 1999 von Fr. 9'364'638.-- auf Fr. 10'403.--, für das Jahr 1999 aufgrund eines Reinvermögens am 1. Januar 1999 von Fr. 964'638.-- auf Fr. 1'872.60, für das Jahr 2000 aufgrund eines Reinvermögens am 1. Januar 1999 von Fr. 9'364'638.-- auf Fr. 10'403.-- sowie für das Jahr 2001 aufgrund eines Reinvermögens am 31. Dezember 2001 von Fr. 10'488'645.-- auf Fr. 10'403.-- [jeweils inkl. Verwaltungskosten; vgl. Urk. 8/6 bis Urk. 8/9] sowie für die Jahre 2002 und 2003 jeweils akonto gestützt auf ein Reinvermögen von Fr. 10'488'645.-- auf je Fr. 10'403.--; vgl. Urk. 8/10 und 8/11). Am 27. November 2003 erliess die Ausgleichskasse (gestützt auf die Steuermeldung vom 26. November 2003; Urk. 8/22) eine Nachtragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2001 gestützt auf ein Reinvermögen von neu Fr. 7'754'551 auf Fr. 10'403.-- (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (vgl. Urk. 8/12).
Eine gegen die Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 1998 bis 2001 erhobene Einsprache vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/2; ergänzt durch die gegen die Nachtragsverfügung vom 27. November 2003 gerichtete Eingabe vom 24. Dezember 2003; vgl. Urk. 8/3), mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen beantragt hatte, er sei beitragsrechtlich als Selbständigerwerbender zu qualifizieren, wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. März 2004 ab. Der Beitragsberechnung für das Jahr 1999 legte sie dabei in Abänderung ihrer Verfügung vom 16. April 2003 sowie entsprechend der Steuermeldung vom 14. Oktober 2002 ein Vermögen von Fr. 9'364'638.-- zugrunde unter Hinweis darauf, dass die verfügten Beiträge für das Jahr 1999 versehentlich aufgrund eines unzutreffenden Vermögens (eine Ziffer ist "entfallen") errechnet worden seien (Urk. 2).
2. Hiegegen liess der Versicherte, vertreten durch T.___, am 21. April 2004 Beschwerde erheben und in Erneuerung seiner Rechtsbegehren die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügungen für die Jahre 1998 bis 2001 sowie die Festsetzung der persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender aufgrund eines beitragspflichtigen jährlichen Einkommens von Fr. O.-- beantragen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 7. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen festhalten (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung 21. September 2004 geschlossen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 14. April 2005 zog das hiesige Gericht die Steuerakten von H.___ betreffend die Steuerperiode 1997/98 bis und mit Steuerjahr 2001 bei (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Beitragspflicht für die Jahre 1998 bis 2001) vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
1.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass sich die Beitragspflicht nach den diesbezüglichen, jeweils gültig gewesenen AHV-rechtlichen Vorschriften richtet. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Bundesgesetzes über Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) handelt es sich deshalb um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 (betreffend das Beitragsjahr 2001) beziehungsweise - soweit nichts anderes vermerkt inhaltlich gleichlautend - bis Ende 2000 (Beitragsjahre 1998 bis 2000) in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für nichterwerbstätige Männer beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen seit 1. Januar 1996 einen Beitrag von 324 bis 8400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, seit 1. Januar 1996 weniger als 324 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen (Art. 28bis AHVV), wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
2.2 Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird, wobei diese Voraussetzung nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis fehlt, wenn der Beitragspflichtige nicht während der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 174 f. Erw. 10d). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Versicherte, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind, gelten als Nichterwerbstätige, sofern die von ihrem Erwerbseinkommen zu entrichtenden Beiträge nicht der Hälfte des Beitrages aus der Nichterwerbstätigkeit entsprechen.
2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 324 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV).
2.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a; BGE 115 V 161). Die Ausgleichskasse sowie der Sozialversicherungsrichter sind an die im Steuerverfahren getroffene Qualifikation eines Steuersubjekts als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger grundsätzlich nicht gebunden (ZAK 1987 S. 417 Erw. 3a). Unerheblich ist zudem, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit.
Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonstwie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (ZAK 1989 S. 499). Werden keine Einkünfte erzielt, kann das ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1987 S. 418 Erw. 4a erkannt, dass nach 10 bis 15 Jahren ohne jegliche betriebliche Einkünfte offensichtlich nicht mehr Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Im weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1986 S. 514 entschieden, dass ein selbständigerwerbender Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielte, nicht überzeugend behaupten kann, dauernd voll erwerbstätig gewesen zu sein (BGE 115 V 172 Erw. 9c).
2.5 Ist über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits formell rechtskräftig verfügt worden, bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; BGE 122 V 173 Erw. 4a und b, 121 V 1). Dabei kann gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweis auf BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen.
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3. Streitig ist, ob der Versicherte für die Beitragsjahre 1998 bis 2001 Beiträge als Selbständigerwerbender oder als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat.
3.1 Die Ausgleichskasse begründete den Einspracheentscheid vom 22. März 2004 vor allem damit, der Versicherte habe gemäss Auskunft der Kantonalen Steuerbehörde vom 17. Juli 2003 in den Jahren 1995 bis 2000 keinen Gewinn ausgewiesen. Dem fehlenden Erwerbseinkommen stehe ein sehr grosses Vermögen gegenüber. Die wirtschaftliche Existenz des Versicherten gründe offensichtlich auf seinem Vermögen und nicht auf Mitteln, die aus seiner angegebenen Erwerbstätigkeit flössen (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er seine Einzelfirma bis 2001 geführt habe. Zwar habe die Kantonale Steuerbehörde die Verluste ab dem (Steuer-) Jahr 1999 nicht mehr akzeptiert. Dies bedeute indessen nicht, dass er nicht weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Zwar habe er nur bis 1998 eine kaufmännische Buchhaltung geführt und nach Aberkennung der Verlustverrechnung ab 1999 Einkommen und Aufwendungen nur noch auf einfachste Art aufgezeichnet. Indessen habe er nach wie vor nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Die Firma A.___ habe weiterhin über eigenes Briefpapier, eine eigene Telefonnummer sowie Büroräumlichkeiten verfügt, eine Mitarbeiterin beschäftigt und sei bis Ende 2000 mehrwertsteuerpflichtig gewesen.
Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass 1996 seine Gattin erkrankt und 1997 verstorben sei. Während dieser Zeit habe er sich nicht mit dem Aufbau des Geschäftes befassen können. Nach dem Hinschied seiner Gattin habe er sich zunächst um seine Kinder kümmern müssen. Nachdem sich die familiäre Situation beruhigt habe, habe er nochmals einen Anlauf genommen und im Jahr 2000 einen Umsatz von Fr. 60'000.-- erzielen können. Trotz dieses Einsatzes habe aus der selbständigen Tätigkeit wiederum ein negatives Ergebnis resultiert. Ende 2000 habe er den Entschluss gefasst, diese aufzugeben; Mitte 2001 seien die Liquidationsarbeiten abgeschlossen gewesen. Dass die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers auf seinem Vermögen beruhe, werde nicht bestritten. Für die Frage, ob jemand selbständig erwerbend oder nichterwerbstätig sei, könne es jedoch nicht darauf ankommen, ob jemand vermögend sei, sondern ob diese Person zielgerichtet und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme (Urk. 1 und 11).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als unerheblich ist, dass seine wirtschaftliche Existenz auf anderen ökonomischen Werten gründet als denjenigen, die ihm aus seiner Tätigkeit als Unternehmensberater zufliessen. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 115 V 161 ff. festgehalten, dass es dem Sinn des AHVG entspreche, dass Selbständigerwerbende mit keinem oder geringen Erwerbseinkommen nur einen festen Betrag, das heisst den Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG zu entrichten haben. Dies sei - eine im wesentlichen volle und dauernde Erwerbstätigkeit vorausgesetzt - sachlich gerechtfertigt, weil in einem solchen Fall nicht offenkundig von Nichterwerbstätigkeit gesprochen und dem Selbständigerwerbenden nicht zugemutet werden könne, bei schlechtem Geschäftsgang Beiträge auf seinem Vermögen oder allfälligen Renteneinkommen zu bezahlen. Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG sei, beurteile sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Begebenheiten. In Abkehr von der früheren Rechtsprechung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, es sei nicht massgebend, aus welcher Quelle der Versicherte seine Existenzmittel schöpfe (vgl. BGE 115 V 161 ff., Erw. 7b in fine).
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass die wirtschaftliche Existenz des Versicherten offensichtlich auf seinem Vermögen und nicht auf Mitteln gründe, die aus seiner angegebenen Erwerbstätigkeit flössen, vermöchte dieser Umstand alleine eine Qualifizierung als Nichterwerbstätiger nicht zu rechtfertigen.
4.2 Aktenmässig erstellt und im übrigen unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Inhaber der von 1992 bis 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma A.___, war. Aus den Akten, namentlich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 17. Juli 2003 (Urk. 3/2) ist ersichtlich und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seiner Geschäftstätigkeit ausschliesslich Verluste erzielt hat. Diese bewegten sich zwischen 1994 und 1998 zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 168'286.-- und führten dazu, dass der Steuerkommissär angesichts der über Jahre hinweg erwirtschafteten Verluste eine Gewinnabsicht verneinte und den Beschwerdeführer mit Steuermeldungen vom 14. Oktober 2002 beziehungsweise 26. November 2003 als Nichterwerbstätigen taxierte (vgl. Urk. 8/20-22).
4.3 Die Ausgleichskasse sowie der Sozialversicherungsrichter sind an die im Steuerverfahren getroffene Qualifikation eines Steuersubjekts als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger grundsätzlich nicht gebunden (Erw. 2.4.), weshalb die Qualifikation des Beschwerdeführers durch die Steuerbehörde als Nichterwerbstätiger nicht ausschlaggebend ist.
Wie erwähnt kann in Fällen wie dem vorliegenden der Umstand, wonach über längere Zeit keine Einkünfte erzielt werden, ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit (oder gegebenenfalls bloss Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs) gegeben ist (vgl. Erw. 2.4). Vorliegend spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz über mehrere Jahre hinweg erzielter Verluste weiterhin an seiner Beschäftigung festhielt, objektiv gegen eine Erwerbsabsicht. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater in der Regel keine erheblichen Investitionen erfordert (was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat) und nach einer angemessenen Zeit des Unternehmensaufbaus rentiert, soweit sie nicht nur reine Freizeitbeschäftigung darstellt. Inwieweit vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1996 - was unbestritten ist - aus familiären Gründen in erheblichem Umfang verhindert war, der Erwerbstätigkeit nachzugehen (der Geschäftsgang mithin aus Gründen negativ beeinflusst wurde, die keinen Rückschluss auf die Erwerbsabsicht zulassen, was bei der Beantwortung der Frage, wie lange die wirtschaftliche Tätigkeit verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass sie nicht mehr zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird, zu berücksichtigen ist), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn die Frage, ob selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise Erwerbsabsicht vorliegt oder nicht, kann hier offen bleiben, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (1998 bis 2001) jedenfalls nicht als dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV qualifiziert werden kann.
Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, ist im Jahr 1996 seine Gattin erkrankt und 1997 verstorben, weshalb er sich während dieser Zeit nicht mit dem Aufbau des Geschäftes befassen konnte. Nach dem Hinschied seiner Gattin musste er sich zunächst um seine Kinder kümmern. Erst nachdem sich die familiäre Situation beruhigte, nahm der Beschwerdeführer nochmals einen Anlauf, wobei er im Jahre 1999 keine Honorarumsätze erzielte (vgl. die von ihm eingereichte "Abrechnung 1999", welche einen Honorarumsatz von Fr. 0.-- ausweist; Urk. 3/7) und die Honorareinnahmen im Jahr 2000 nach eigenen Angaben auf Fr. 60'000.-- steigerte (wobei trotz dieses Einsatzes aus der selbständigen Tätigkeit wiederum ein negatives Ergebnis resultierte, weshalb er Ende 2000 den Entschluss fasste, aufzuhören und die Einzelfirma Mitte 2001 schliesslich liquidiert war). Werden die vom Beschwerdeführer erwirtschafteten, verhältnismässig niedrigen Umsatzzahlen und die sich aus dem Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 17. Juli 2003 (Urk. 3/2) ergebenden Verluste sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, die späteren Jahre (1999 und 2000) betreffenden negativen Geschäftsergebnisse mit den erwähnten familiären Belastungen erklärt, geht daraus aber gleichzeitig hervor, dass der Beschwerdeführer seine Beratungstätigkeit nach dem Hinschied seiner Gattin im Jahre 1997 nur allmählich und in beschränktem Umfang wieder aufnehmen und im fraglichen Zeitraum nur in verhältnismässig unbedeutendem Umfang ausüben konnte, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung dauernd voll erwerbstätig war (d.h. nicht während mindestens neun Monaten im Kalenderjahr während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig; vgl. Erw. 2.2). Daraus folgt aber, dass der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme einer Erwerbsabsicht - als nicht dauernd voll Erwerbstätiger einzustufen und als solcher ohne Erwerbseinkommen einem Nichterwerbstätigen gleichzustellen ist.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er anführen lässt, während der ganzen fraglichen Zeit nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat. Auf die äussere Erscheinung allein kann es nicht entscheidend ankommen. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, und diese erlauben es nicht, den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Selbständigerwerbenden beziehungsweise dauernd voll Erwerbstätigen zu qualifizieren.
4.4 In masslicher Hinsicht wird die Beitragserhebung - insbesondere auch für das Jahr 1999 - nicht beanstandet und ist im Ergebnis ebenfalls zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beiträge in Anwendung von Art. 28 ff AHVV aufgrund des Vermögens des Beschwerdeführers zu berechnen sind, und da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum über ein solches von über Fr. 4'000'000.-- verfügte, der hiefür seit 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 2000 geltende (plafonierte) Maximalsatz von Fr. 10'100.-- (zuzüglich Verwaltungskosten) zur Anwendung gelangt (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige gültig ab 1. Januar 1998 beziehungsweise 1. Januar 2000, jeweils S. 39).
5. Insgesamt ergibt sich demnach, dass die ursprünglichen Beitragsverfügungen für die Jahre 1998 bis 2001, mit welchen Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben wurden, zweifellos unrichtig waren und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2004 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.