AB.2004.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 6. Dezember 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gestützt auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, AHV-Taxation, vom 5. Juni 2003 (Rektifikat im Nachsteuerverfahren; Urk. 7/12) mit Verfügung vom 18. September 2003 (Urk. 3/3) erstmals für 1993 persönliche Beiträge von G.___ aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Jahr von Fr. 100'000.-- und eines per 1. Januar 1995 im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Höhe von Fr. 123'000.-- festgesetzt hatte;
         sie gleichzeitig auch die Beiträge für 1994 mit Rektifikat neu festgelegt hatte;
         der Beitragspflichtige einspracheweise dagegen vorgebracht hatte, das steuerpflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrage im Jahr 1993 gemäss durchgeführter Steuerrevision und Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 7. April 2003 nur Fr. 95'000.--, und er gleichzeitig um Zustellung von rektifizierten Beitragsverfügungen für die Jahre 1995 bis 1996 gebeten hatte, da dafür als Berechnungsgrundlage das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1993/94 zur Anwendung komme (Urk. 7/2);
         die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. April 2004 (Urk. 2) entschieden hatte, "die Einsprache vom 19. September 2003 betreffend persönliche Beiträge für die Jahre 1993 bis 1999 wird abgewiesen";
         nach Einsicht in
         die Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2004 (Urk. 1), in welcher der Versicherte folgenden Antrag stellte:
„Die Nachzahlungsverfügung vom 18. September 2003 für das Jahr 1993 sei aufzuheben und die SVA Zürich zu verpflichten, die Beiträge für die Beitragsjahre 1993 bis 1999 korrekt zu berechnen und die zu viel verlangten Beträge zurückzuzahlen.“
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 14. Juni 2004 (Urk. 6),
         die Replik vom 5. Juli 2004 (Urk. 11), in der der Beschwerdeführer sowohl am Rechtsbegehren als auch an dessen Begründung vollumfänglich festhielt,
         die mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2005 beigezogenen Steuerakten des Beitragspflichtigen betreffend die Steuerperioden 1993 bis 2002 sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass
         nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen),
         deshalb das Sozialversicherungsgericht hier nicht nur die am 18. September 2003 verfügten Beiträge für die Jahre 1993 und 1994, sondern auch die strittigen Beiträge der Jahre 1995 bis 1999 einer Überprüfung unterziehen wird,
am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen,
im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen erfuhr (vgl. auch AHI 2000 S. 97),
in zeitlicher Hinsicht - wie erwähnt - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weshalb die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2003 betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 1993 beziehungsweise die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beiträge für die Jahre 1993 bis 1999 korrekt festgesetzt hat, anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt wird - auch in dieser Fassung zitiert werden,
insoweit übergangsrechtlich weiter zu beachten ist, dass die Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 AHVV mit Wirkung ab 1. Januar 1995 geändert wurde, weshalb für die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1993 und 1994 die bis zum 31. Dezember 1994 gültig gewesene Fassung zur Anwendung kommt;

         in Erwägung, dass
gemäss Art. 22 AHVV der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt wird, wobei die Beitragsperiode mit dem geraden Kalenderjahr beginnt (Abs. 1) und der Jahresbeitrag in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen wird, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst (Abs. 2),
falls die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde, die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode ermittelt und die entsprechenden Beiträge festsetzt (Art. 25 Abs. 1 AHVV),
die Beiträge diesfalls für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens beziehungsweise für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen sind, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV),
Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der bis zum 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass erst für das Vorjahr  der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist, festzusetzen sind, wenn das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre abweicht,
diese Regelung in der von 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV insoweit eingeschränkt wurde, dass alternativ zusätzlich vorausgesetzt wurde, dass das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres begann (lit. a) oder dass es in einem ungeraden Kalenderjahr begann und in einem geraden Kalenderjahr endete (lit. b),
als nächste ordentliche Beitragsperiode jene gilt, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen),
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2004 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2004 (Urk. 6) dem Beschwerdeführer detailliert dargelegt hat, welche Einkommen den jeweiligen Beitragsperioden zugrunde gelegt wurden, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin jeweils gewählte Art der Beitragsbemessung (im ordentlichen beziehungsweise ausserordentlichen Verfahren) zu Recht in der Beschwerde - im Gegensatz zu seiner Einsprache bezüglich den Benessungsgrundlagen der Beitragsjahre 1995 -1996 - nicht mehr bestreitet, sondern vielmehr auch selbst vertritt (vgl. Urk. 3/6),
insbesondere festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neu seit dem 1. Januar 1993 als selbständigerwerbend und damit beitragspflichtig gilt, konkret zu keiner Änderung des jeweiligen Beitragsbemessungsverfahrens geführt hat, und die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der Ausdehnung des ausserordentlichen Verfahrens gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der bis zum 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) korrekt vorgegangen ist;
in weiterer Erwägung, dass
es nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln, wobei die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV) sind,
nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche, weshalb - da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat - von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind,
blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu jedoch nicht genügen, da die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat,
die selbständigerwerbenden Versicherten demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis),
der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, dass sein (zusätzliches) steuerpflichtiges Einkommen im Jahre 1993 entgegen der Annahme im angefochtenen Einspracheentscheid nicht Fr. 100'000.-- betragen, sondern sich lediglich auf Fr. 95'000.-- belaufen habe, und dass demzufolge das investierte Eigenkapital per 1. Januar 1995 um Fr. 5'000.-- zu korrigieren sei, wodurch sich das für die AHV massgebende Eigenkapital auf Fr. 118'000.-- reduziere,
das Steueramt zudem aus unerklärlichen Gründen "vergessen" habe, dass sich die Position 31.2 "Kunden- und andere Guthaben" für die Beitragsjahre 1994 bis 1999 konsequenterweise ebenfalls um jeweils Fr. 95'000.-- erhöhe, wodurch das investierte Eigenkapital um diesen Betrag höher ausfalle,
deshalb von den Steuertaxationen abgewichen werden müsse, da es sich dabei um klar ausgewiesene Irrtümer handle, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten (Urk. 1),
der Beschwerdeführer als Beweismittel für ein steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr 1993 von nur Fr. 95'000.-- ein Bestätigungsschreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Spezialdienste, vom 24. Juni 2004 (Urk. 12) einreichte,
in der ursprünglichen Steuermeldung vom 28. Februar 1998, wonach der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 1994 als Selbständigerwerbender erfasst war, für das Jahr 1994 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 105'320.- bei einem am 1. Januar 1995 im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 23'000.-- aufgeführt war (Urk. 21/2),
nach Durchführung des Nachsteuer- und Strafsteuerverfahrens durch das Steueramt des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2003 neu für das Jahr 1993 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 100'000.-- und für 1994 (wie bisher) von Fr. 105'320.-- sowie ein am 1. Januar 1995 investiertes Eigenkapital von nunmehr neu Fr. 123'000.-- gemeldet wurde (Urk. 7/12),
sich aus den beigezogenen Steuerakten (Urk. 19, vor allem Nachsteuergrundlagen) entnehmen lässt, dass es sich bei den Fr. 100'000.-- um die Entschädigung für Leistungen des Beschwerdeführers "im Rahmen der Aufbauarbeiten der A.___ AG (vormals B.___ AG) im Jahr 1993" handelt, welche im Rahmen einer Bücherrevision entdeckt und zum Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren und schliesslich zur rektifizierten Steuermeldung vom 5. Juni 2003 (Urk. 7/12) an die Ausgleichskasse führte,
nach dem Gesagten somit die entsprechende Steuertaxation keinen klar ausgewiesenen Irrtum enthält, der ohne weiteres richtig gestellt werden kann, wie der Beschwerdeführer behauptet,
im Gegenteil das streitige Erwerbseinkommen für 1993 auch mit dem bereits erwähnten, vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Spezialdienste, vom 24. Juni 2004 (Urk. 12) im Einklang steht, wird darin doch explizit ausgeführt, dass "Einkünfte des Jahres 1993 für geleistete Aufbauarbeiten im Betrage von Fr. 100'000.-- aufgerechnet wurden",
die übrigen Angaben im Bestätigungsschreiben für die Beitragspflicht  des Beschwerdeführers für das Jahr 1993 unmassgebend sind, weil sie nur Steuerbelange betreffen, wie allein schon deren Formulierung zeigt: "mit Wirkung für das Steuerjahr 1994", "allerdings unter Anrechnung von Fr. 5'000 für korrespondierende Berufsauslagen; im Ergebnis beträgt die Aufrechnung bei der Staatssteuer 1994 somit Fr.  95'000 und bei der Bundessteuer 1995/96 im Durchschnitt Fr. 47'000 (Fr. 95'000: 2)",
die rektifizierte Steuermeldung vom 5. Juni 2003 (Urk. 7/12) folglich auch keinen offensichtlichen Fehler betreffend Eigenkapital per 1. Januar 1995 enthält, sondern die Steuerbehörden den ursprünglichen Betrag korrekterweise nicht nur um Fr. 95'000.-- - wie der Beschwerdeführer vorschlägt -, sondern um Fr. 100'000.-- auf insgesamt Fr. 123'000.-- erhöht haben (siehe auch Urk. 19, Steuererklärung 1995 und Nachsteuergrundlagen),
der Schluss, den der Beschwerdeführer daraus zieht, nämlich dass auch für die folgenden Beitragsjahre 1995 bis 1999 das Eigenkapital um diesen Betrag höher ausfallen müsste, aber falsch ist,
es sich dabei unbestrittenermassen um "Kunden- und andere Guthaben" handelte (Urk. 1), welche Bilanzposition aber ihrer Natur nach fluktuiert, so dass nicht per se davon ausgegangen werden kann, ein 1993 erworbenes Guthaben sei auch nach Jahren noch im Geschäft vorhanden beziehungsweise keinesfalls verbraucht worden,
ein solches Guthaben überdies in den fraglichen Jahren vom Beschwerdeführer auch nie versteuert worden ist,
nach dem Gesagten demnach die rektifizierte Steuermeldung vom 5. Juni 2003 keine klar ausgewiesenen Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und auch keine sachlichen Umstände zu würdigen waren, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam gewesen wären, so dass für das Gericht kein Grund vorliegt, um von den gemeldeten Angaben abzuweichen, und dies ebenfalls auf die der Beitragserhebung 1995 bis 1999 zugrundeliegenden weiteren Steuermeldungen zutrifft (Meldung vom 31. Oktober 1998 bezüglich Eigenkapital per 1. Januar 1997, Urk. 7/14, sowie rektifizierte Meldung vom 9. Oktober 2003 bezüglich Eigenkapital per 1. Januar 1999, Urk 7/10),
die Beschwerdegegnerin die Beiträge für 1995 bis 1999 (Beitragsverfügungen vom 21. Oktober 1999, Urk. 7/5 bis 9) korrekt gestützt auf diese von den Steuerbehörden gemeldeten Eigenkapitalien sowie die Beiträge für 1993 und 1994 (Beitragsverfügungen vom 18. September 2003, Urk. 7/3 und 4) ebenfalls zutreffend gemäss Steuermeldung vom 5. Juni 2003 (Urk. 7/12) festgesetzt hat (siehe Einspracheentscheid vom 6. April 2004, Urk. 2, und Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2004, Urk. 6), und der Beschwerdeführer die Berechnung der Beiträge in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestreitet,
diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).