AB.2004.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 19. August 2004
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 (Urk. 2/2/1) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von J.___für das Jahr 1994 auf Fr. 146'373.- fest (inklusive Verwaltungskosten). Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 (Urk. 2/2/2) forderte sie auf diesen Beiträgen zudem Verzugszinsen von Fr. 43'180.05. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2003 ab, soweit es darauf eintrat, wobei es J.___verpflichtete, Beiträge von Fr. 180'315.- sowie Verzugszinsen auf diesen persönlichen Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 von Fr. 53'192.90 zu bezahlen (Urk. 2/30). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2004 (Urk. 1) in dem Sinne teilweise gut, dass es das Urteil des Sozialversicherungsgerichts bezüglich der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen aufhob und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückwies, damit dieses J.___hinsichtlich der Verzugszinsen die reformatio in peius androhe und hernach über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen neu entscheide; im Übrigen wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urk. 1).

2.       In Nachachtung dieses Urteils wurde J.___mit Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 4) unter Androhung einer reformatio in peius Gelegenheit geboten, die Beschwerde hinsichtlich der Verzugszinsen zurückzuziehen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 nahm J.___dazu Stellung (Urk. 7/1).
         Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Da der Sachverhalt hinsichtlich der streitigen Verzugszinsen im Jahre 1999 abgeschlossen war, ist die rechtliche Beurteilung anhand der bis Ende 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, welche nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden (Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001).
1.2     Alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, sind grundsätzlich in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden (Art. 128 AHVV). Die Kassenverfügungen müssen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben werden kann (Art. 128 Abs. 2 AHVV; seit 1. Januar 2003: Art. 49 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Erfüllt ein Mitteilungsschreiben der Kasse an den Versicherten die formellen Erfordernisse einer Verfügung nicht, weist es jedoch inhaltlich den Gehalt einer Verfügung auf, so ist es grundsätzlich als solche anzusehen und durch Beschwerde anfechtbar (ZAK 1989 S. 177 Erw. 2b).
         Das Schreiben der Ausgleichskasse vom 23. Dezember 1999, mit welchem sie vom Beschwerdeführer Verzugszinsen von Fr. 43'180.05 fordert, ist zwar nicht als Verfügung bezeichnet und weist auch keine Rechtsmittelbelehrung auf (Urk. 2/2/2). Soweit darin für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 auf den persönlichen Beiträgen Verzugszinsen gefordert werden, hat es jedoch Verfügungscharakter. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3     Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 4) eine in der Folge am 22. Juli 2004 (telefonisch) bis 23. Juli 2004 verlängerte Frist angesetzt, um die Beschwerde hinsichtlich der Verzugszinsen zurückziehen zu können (Urk. 6). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 21. Juli 2004 (Poststempel vom 23. Juli 2004) und somit innert Frist Stellung (Urk. 7/1).
Damit ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verzugszinsen eine mögliche reformatio in peius angedroht worden und er hatte die Möglichkeit, seine dagegen erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Seinen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass er mit der rückwirkenden Festsetzung des Beginns des Verzugszinsenlaufes nicht einverstanden ist, sondern in diesem Zusammenhang sogar die den Verzugszinsen zugrundeliegenden, rechtskräftig festgesetzten Beiträge im Sinne eines Revisionsgesuches neu beurteilen lassen will (Erw. 2.2.1). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhält. Zudem macht der Versicherte geltend, die ihm mit Verfügung vom 9. Juli 2004 angesetzte Frist sei zu kurz bemessen gewesen, zumal der Fristablauf in die Gerichtsferien gefallen sei (Urk. 7/1). Dies sei treuwidrig.
Indessen war diese Fristansetzung in den Telefongesprächen des Gerichtssekretärs mit dem Versicherten vom 8. und 9. Juli 2004 angekündigt worden, weshalb sie nicht unvorbereitet erfolgt war (Urk. 3). Mit dem angekündigten Vorgehen war der Versicherte einverstanden, und er hat nicht dagegen protestiert sowie keine Einwände erhoben. Die Frist erscheint denn auch nicht als zu kurz bemessen, waren doch dem Beschwerdeführer die zu beurteilende Frage sowie der Rechtsstandpunkt des Gerichtes hinlänglich bekannt. Ferner wurde die bis 19. Juli 2004 angesetzte Frist wiederum im Einvernehmen mit dem Versicherten telefonisch bis zum 23. Juli verlängert (Urk. 6). Das Vorgehen des Gerichtes war demnach korrekt, und es ist kein Grund ersichtlich, dem Beschwerdeführer noch einmal eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

2.
2.1     Nach Art. 41bis AHVV in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn der Beitragspflichtige betrieben wird oder in Konkurs fällt. In den übrigen Fällen sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge mindestens 3000 Franken betragen und nicht innert zwei Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden (Abs. 1).
Nach Art. 41bis Abs. 2 AHVV beginnt der Zinsenlauf - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - im Allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a); bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit. b); für persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren zuwenig entrichtet worden sind, und für Sonderbeiträge nach Artikel 23bis AHVV mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt (lit. c).
Der Zinsenlauf endet nach Absatz 3 dieser Bestimmung bei Beitragsnachforderungen mit dem Kalendermonat, welcher der Nachzahlungsverfügung vorangeht, sofern die geschuldeten Beiträge bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, welcher der Verfügung folgt, bezahlt werden (lit. a); bei Betreibung mit der Bezahlung der Beiträge (lit. b); in den übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, welcher der Zahlung oder der letzten Teilzahlung vorangeht (lit. c).
Der Zinssatz beträgt nach Absatz 4 dieser Bestimmung 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle der Betreibung 6 Prozent im Jahr.
Mit den Verzugszinsen nach Art. 41bis AHVV soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalisierter Form ausgeglichen werden (vgl. BGE 109 V 8 Erw. 4a). Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung oder der Rekursbehörde voraussetzt (ZAK 1992 S. 167 f. Erw. 4b).
2.2.
2.2.1   Gegenstand der angefochtenen Verzugszinsverfügung sind die persönlichen Beiträge für das Jahr 1994. Diese wurden rechtskräftig auf Fr. 180'315.- festgesetzt (inklusive Verwaltungskosten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004, Urk. 1), und zwar im ordentlichen Verfahren nach Art. 22 Abs. 3 AHVV, was das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls bestätigt hat (Urk. 1 Erw. 3.4.2).
         Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Verzugszinsen reichte der Beschwerdeführer jedoch dem Sozialversicherungsgericht am 21. Juli 2004 ein Schreiben ein (Urk. 7/2), mit welchem er beantragte, es seien die Beiträge für das Jahr 1994 im Rahmen eines Revisionsverfahrens nochmals neu festzusetzen, und zwar im Festsetzungsverfahren nach Art. 23bis AHVV statt nach Art. 22 Abs. 3 AHVV. Dieses Begehren ist Gegenstand von Prozess AB.2004.00076; das Gericht hat es als Revisionsgesuch entgegengenommen und ist auf dieses mit heutigem Beschluss nicht eingetreten, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht zu dessen Beurteilung zuständig sei. Eine vorfrageweise materielle Beurteilung des Begehrens zeigt jedoch, dass es nicht aufgrund von neuen Tatsachen oder Beweismitteln gestellt worden ist, sondern der Versicherte lediglich eine andere rechtliche Würdigung verlangt. Damit erscheint das Revisionsbegehren nicht als aussichtsreich, und es besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Revisionsverfahrens zu sistieren.
2.2.2   Da es sich somit um Beiträge handelt, welche im ordentlichen Verfahren nachgefordert wurden, beginnt der Verzugszinsenlauf nach Art. 41bis Abs. 2 lit. b AHVV bereits ab Ende 1994 zu laufen, und somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst im Sinne von Art. 41bis Abs. 2 lit. c AHVV mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt (Urk. 7/1). Nach Art. 41bis Abs. 3 lit. a AHVV laufen die Verzugszinsen mindestens bis Ende November 1999. Der Zinssatz beträgt 6 Prozent im Jahr - was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzmässig erachtet wurde (ZAK 1990 S. 284) -, und somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht 2 Prozent im Jahr. Somit hat die Kasse die Verzugszinsen grundsätzlich korrekt berechnet. Jedoch sind die Verzugszinsen aufgrund der neu erlassenen Beitragsverfügung vom 13. Mai 2002 für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 neu auf Fr. 53'192.90 festzusetzen (29,5 Prozent von Fr. 180'315.-). Die Frage, ob auch für den Zeitraum ab Ende November 1999 Verzugszinsen geschuldet sind, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und zur Neufestsetzung der Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 23. Dezember 1999 betreffend Verzugszinsen wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, auf den persönlichen Beiträgen von Fr. 180'315.- Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 von Fr. 53'192.90 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).