AB.2004.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 12. Januar 2005
in Sachen
Z.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/5) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Z.___, geboren am 20. Februar 1938, mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 96.-- zu, basierend auf einem vom Versicherten während 4 Jahren durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 10'128.-- und der Rentenskala 4 (Teilrente). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 10. Februar 2004 (Urk. 8/3) wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Z.___ mit Eingabe vom 4. Juni 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel am 13. Juli 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
         Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Art. 29septies Abs. 1 AHVG). Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29septies Abs. 4 AHVG). Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG).

2.      
2.1     Gemäss Art. 138 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) werden den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind.
2.2     Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Anerkennt er die Richtigkeit der Eintragung nicht, so kann er gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben beziehungsweise keine Berichtigung verlangt oder ein erhobener Einspruch abgewiesen beziehungsweise das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontoberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 263, mit Hinweisen).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer, welchem Beiträge nur für die Jahre 1985 bis und mit 1988 angerechnet wurden (Urk. 8/6), macht geltend, er sei von Frühjahr 1959 bis Anfang 1966 an der Universität Zürich eingeschrieben gewesen. Mit den Semesterbeiträgen seien jeweilen obligatorisch auch die Beiträge an die AHV erhoben worden (Urk. 1). Als Beweis für seine Beitragszahlungen reichte er ein Abgangszeugnis der Universität Zürich ein, wonach der Beschwerdeführer vom 28. Mai 1959 bis zum Schluss des Wintersemesters 1965/66 an der philosophischen Fakultät immatrikuliert war (Urk. 3/2).
         Im Zeitraum, in welchem die streitigen Beitragszahlungen hätten erfolgen sollen, erhielt gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung jeder Student ein Markenbüchlein von der zuständigen Ausgleichskasse oder der Lehranstalt, welches mit einer Notiz versehen war. Die Marken mit einem Wert von sechs Franken, welcher dem Betrag der geschuldeten Beiträge pro Semester entsprach, konnten in Übereinstimmung mit der Lehranstalt an einem von der Kasse bestimmten Ort oder auf der Post erworben werden. Am Ende der Studien musste das Markenbüchlein der Ausgleichskasse abgegeben werden, und die mittels Marken einbezahlten Beiträge wurden in das individuelle Konto des Versicherten eingetragen (BGE 110 V 93).
         Die Beiträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 1959 bis 1966 wurden offensichtlich im individuellen Konto nicht eingetragen. Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Studien das Markenbüchlein der Ausgleichskasse abgegeben hat, vermag er nicht darzutun. Aus der Bestätigung der Universität Zürich ist jedenfalls, was nach den obigen Darlegungen einleuchtet, nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seiner Studienzeit auch die AHV-Beiträge entrichtet hat. Die erst bei Eintritt des Versicherungsfalles verlangte Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto kann indes nur verlangt werden, soweit für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wird. Dieser konnte vom Beschwerdeführer nicht beigebracht werden, weshalb die behaupteten Beiträge bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden können.
3.2     Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er von 1966 bis 1974 als Nichterwerbstätiger bei seinem alleinstehenden Vater in Zürich wohnte und dessen Haushalt führte (Urk. 8/3). Damit macht er wohl geltend, es seien ihm für diese Jahre Betreuungsgutschriften anzurechnen.
         Da es mit einem verhältnismässigen Aufwand nicht möglich ist, die Voraussetzung der Anrechnung von Betreuungsgutschrift unter Umständen erst Jahrzehnte nach Beendigung des Pflegeverhältnisses abzuklären, müssen die Betreuungsgutschriften jährlich geltend gemacht werden (Soziale Sicherheit 5/1996 S. 230). Dies hat der Beschwerdeführer, da Betreuungsgutschriften im Zeitpunkt des behaupteten Betreuungsverhältnisses gesetzlich noch nicht vorgesehen waren, nicht getan. Weil der Anspruch auf Betreuungsgutschrift auch nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beschwerdeführer seinen Vater betreut hatte, mangels gesetzlicher Grundlage angemeldet werden konnte, kann keine entsprechende Gutschrift im individuellen Konto vermerkt werden.
3.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer, was die Jahre 1974 bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrifft, auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 18. Juni 1999, H 329/97, (= AHI 1999 S. 155) hin (Urk. 8/3). Darin hat das EVG entschieden, dass die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten sei. Was der Beschwerdeführer mit diesem Hinweis bezweckt, ist nicht klar. Jedenfalls ist aufgrund der Akten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1974 bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter - mit Ausnahme der Jahre 1985 bis 1988 - weder als Nichterwerbstätiger noch als Erwerbstätiger Beiträge entrichtet hat, was von ihm im Übrigen auch nicht explizit bestritten wird.

4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer lediglich vier Beitragsjahre angerechnet werden können. Die übrige Rentenberechnung wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).