Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00058
AB.2004.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Fehr

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 28. Juni 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1948, rechnete seine Beiträge als Selbstständigerwerbender bis 1986 mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab (Urk. 9/1/3, Urk. 9/19 S. 2 f.). Seither lebt er in C.___ (vgl. Urk. 10/Einschätzungsentscheid vom 4. Februar 1988 in der Steuererklärung 1987), wobei er 1992 der freiwilligen Versicherung beigetreten ist und seither entsprechende Beiträge entrichtete (Urk. 9/19 S. 2).
         Am 8. Februar 2002 meldete das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, der Ausgleichskasse einen von R.___ im Jahre 1997 realisierten Kapitalgewinn in der Höhe von Fr. 933'900.-- (Urk. 9/1/5). Nachdem die entsprechende Veranlagung für die direkte Bundessteuer gemäss Schreiben vom 28. März 2003 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 9/1/1), setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. August 2003 die auf dem Kapitalgewinn zu entrichtenden persönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 90'495.-- fest (Urk. 9/2 = Urk. 9/10/2).
1.2     Dagegen erhob R.___ am 1. September 2003 Einsprache (Urk. 9/7 = Urk. 9/10/5), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2003 abwies (Urk. 9/8 = Urk. 9/10/1).
         Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 17. November 2003 die dagegen geführte Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen gegebenenfalls neu verfüge (Urk. 9/12).

2.
2.1     Die Ausgleichskasse zog darauf am 31. März 2003 Auskünfte von den Steuerbehörden ein (Urk. 9/14), welche am 5. Mai 2004 (vgl. Urk. 9/15/5) die Einschätzung der direkten Bundessteuern 1997/1998 (Urk. 9/15/1-4) sowie einen Entscheid betreffend gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel einreichten (Urk. 9/15/6). Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der verabgabte Kapitalgewinn von Fr. 933'900.-- durch einen Liegenschaftenhandel im Jahr 1997 erwirtschaftet wurde (Urk. 9/15/2-4).
         Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 wies die Ausgleichskasse sodann die Einsprache vom 1. September 2003 gegen die Verfügung vom 7. August 2003 nochmals ab (Urk. 9/16 = Urk. 2).
2.2     Hiegegen erhob R.___ mit Eingabe vom 3. Juni 2004 Beschwerde und ersuchte unter Hinweis auf die längst rechtskräftige Steuereinschätzung 1997/1998, die ein Einkommen von Fr. 50'000.-- festgesetzt hatte (vgl. Urk. 3), sinngemäss erneut um Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). 
         Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2004, welche die Post zunächst nicht ordnungsgemäss zustellte (vgl. Urk. 7), schloss die Ausgleichskasse unter Bei-lage der Steuerakten (Urk. 10/Div.) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         In der Replik vom 18. November 2004 erläuterte R.___ die Umstände des fraglichen Liegenschaftenverkaufes und hielt abschliessend an seinem gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Die Ausgleichskasse liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 16-17), worauf mit Gerichtsverfügung vom 18. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Alters- und Hinterlassenenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 330), ist die materiellrechtliche Beurteilung des angefochtenen Entscheides anhand der im Beitragsjahr 1997 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, welche nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
         Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
2.2     Der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG) ergeben, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig oder nur einmalig ausgeübt wird. Demgegenüber schulden die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHV-Beitragsrechts ist (BGE 111 V 83, 110 V 86 Erw. 5; SVR 1994 AHV Nr. 13 S. 31; ZAK 1987 S. 296 Erw. 2a und 1984 S. 224 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.3     Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV bildet der durch die Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn - in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) beziehungsweise zu dem seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; BGE 125 II 113) - dann, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, das heisst im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat.
2.4     Nicht Erwerbseinkommen, sondern beitragsfreien Vermögensertrag bilden Kapital- beziehungsweise Grundstückgewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt wurden oder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind.
         Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit sind rechtsprechungsgemäss die planmässige Vorgehensweise, die Häufigkeit der Geschäfte, der enge Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der betreffenden Person, mithin ganz allgemein der Einsatz spezieller Sachkenntnisse, ferner die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel, die Verwendung des erzielten Gewinnes und die Wiederanlage in Liegenschaften. Im Einzelfall kann auch bereits ein einziges dieser Indizien zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, N 17 zu Art. 9).
2.5     Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden grundsätzlich gebunden sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV) und das Sozialversicherungsgericht nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen unter anderem dann abweichen, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht auf dem durch den Verkauf vom 20. November 1997 des Grundstücks Kat. Nr. ___, A.___, in B.___ realisierten Kapitalgewinn von Fr. 933'900.-- (vgl. Urk. 15/2A, Urk. 20).
3.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, der Beschwerdeführer habe mehrere Liegenschaften besessen, veräussert und hinzugekauft. Er habe neben einem Einkommen aus selbstständiger auch ein solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Dezember 1987 das fragliche Grundstück zu einem Preis von Fr. 500'000.-- erworben und am 18. Dezember 1997 zu einem Preis von Fr. 1'552'000.-- wieder verkauft. Angesichts des planmässigen, nach aussen sichtbaren Einsatzes von Arbeit und Kapital zwecks Gewinnerzielung und der grossen Zahl von Käufen und Verkäufen sei von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nicht bloss von Vermögensverwaltung auszugehen. Daran ändere die lange Haltezeit nichts (Urk. 8 S. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer stellte dagegen in Abrede, dass er das Grundstück zwecks Gewinnerzielung veräussert habe; er habe vielmehr eine Vermögensumschichtung vorgenommen. Er habe ein Mehrfamilienhaus bauen wollen und erheblich in die entsprechenden Projekte investiert (vgl. Urk. 15/2A-C), was er bei blosser Spekulation sicher nicht getan hätte. Die Bank habe ihm jedoch die Finanzierung der Überbauung nicht garantiert und ihn zur Rückzahlung von Hypothekarschulden verpflichtet, wofür er seine eigenen liquiden Mittel verwendet habe. Überdies habe er seine Liegenschaften renovieren müssen und diese seien auch nicht voll vermietet gewesen; für die Finanzierung des Bauprojektes sei keine Lösung gefunden worden, weshalb er das Grundstück schliesslich veräussert habe. Zu seiner weiteren Tätigkeit hielt er fest, diese habe im Handel von Textilien bestanden. Nach seinem Wegzug nach C.___ im Jahr 1986 habe er dort eine Finca aufgebaut und beschäftige inzwischen zwei landwirtschaftliche Mitarbeiter. Ferner habe er seit 16 Jahren keine Liegenschaften mehr gekauft. Die im Jahr 1987 verkauften Liegenschaften hätten seiner Gesellschaft gedient; nach deren Auflösung habe er die Geschäftsräumlichkeiten verkauft. Ein      weiteres im Jahr 1997 verkauftes Objekt habe er nur auf Druck der Bank veräussert. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Einschätzung der direkten Bundessteuer sei nicht gerechtfertigt (Urk. 14).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer war bis am 18. Mai 1999 Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der D.___ AG (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 19), wo er bis ins Jahr 1985 eine beitragspflichtige Beschäftigung als Geschäftsführer (vgl. Steuererklärung 1983 Seite 1) ausgeübt hatte (Urk. 9/19). Die mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschte D.___ AG hatte den Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmungen sowie Kauf und Verkauf von solchen im In- und Ausland zum Zweck; im Weiteren konnte die Gesellschaft Liegenschaften aller Art auf eigene und fremde Rechnung erwerben, verwalten und verkaufen, Finanzierungs-, Anlage- und Darlehensgeschäfte jeglicher Art tätigen sowie Bürgschaften und Sicherheiten zugunsten Dritter eingehen (Urk. 19).
         In Anbetracht des auch im Liegenschaftengeschäft angesiedelten Gesellschaftszweckes darf davon ausgegangen werden, dass der Liegenschaftenhandel des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stand und er mithin die dabei erworbenen Sachkenntnisse einsetzte, selbst wenn seine Tätigkeit als Verwaltungsrat vom Verkauf seiner im Privatvermögen stehenden Liegenschaft rechtlich getrennt ist. Ein enger Zusammenhang zwischen der hauptberuflichen Tätigkeit und den Liegenschaftengeschäften darf auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Liegenschaften auch für seine Haupttätigkeit benutzte und nach der Aufgabe seiner Firma die Immobilien veräusserte (vgl. Urk. 14).
4.2     Der Beschwerdeführer führte sodann aus, er habe beim Kauf des Grundstückes beabsichtigt, darauf Mehrfamilienhäuser zu erstellen und die Wohnungen zu vermieten (Urk. 14), was er mit der am 8. Januar 1990 vom Gemeinderat B.___ erteilten Baubewilligung (Urk. 15/2A) belegte.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ein beitragspflichtiges Einkommen angenommen bei Kauf einer Liegenschaft mit der Absicht, diese zu überbauen und zu verkaufen (ZAK 1974 36 ff.). Andererseits stellt nach der Rechtsprechung die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (Pra 1997 S. 410 Erw. 5a mit Hinweisen), wovon beim Kauf des Grundstückes zur Überbauung und anschliessenden Vermietung auszugehen ist.
         Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle - wie vorliegend - in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon abhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997 Nr. 80 S. 409 Erw. 5a).
4.3     Um eine in diesem Sinne gewerbsmässige Tätigkeit handelt es sich im hier zu beurteilenden Fall. Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1983 mehrere Liegenschaften unter Inanspruchnahme von erheblichem Fremdkapital kaufte, und zwar ohne sie selbst zu bewohnen, sondern um sie zu vermieten oder in den folgenden Jahren wieder zu verkaufen (vgl. Liegenschaftenverzeichnisse, Hilfsblatt C, in den Steuerklärungen ab 1983). Damit kommt der bedeutenden Fremdfinanzierung - aus den Steuerakten geht hervor, dass per 31. Dezember 1994 einem Liegenschaftenvermögen von rund Fr. 17 Mio. Grundpfandschulden von Fr. 21 Mio. gegenüber standen (vgl. Urk. 10/Steuerausscheidung per 31. Dezember 1994 und Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 1995) - durchaus entscheidende Bedeutung zu.
         Nach eigenen Aussagen renovierte der Beschwerdeführer verschiedene Liegenschaften, um einen höheren Ertragswert zu erreichen (Urk. 14 S. 2). Unbeachtlich ist dabei, ob er die Renovationen lediglich auf Druck der Banken oder aus eigener Initiative vorgenommen hat, denn entscheidend ist der dafür betriebene Aufwand - wofür zweifelsohne auch spezielle Kenntnisse erforderlich gewesen waren und der klarerweise über die blosse Vermögensverwaltung hinausgeht - und der darauf erzielte höhere Ertrag (Pra 1997 S. 409 f.).
         Diese ab etwa 1986 ausgeübte Tätigkeit (vgl. Steuererklärung 1987) war planmässig und darauf gerichtet, nach Art eines in der Bau- und Immobilienbranche Selbstständigerwerbenden massgebliche Einkünfte zu erzielen, welche sich in beachtlichen Liegenschaftenerträgen in den Steuerunterlagen niederschlugen.
         Ausgewiesenermassen war der Beschwerdeführer etwa während zehn Jahren Eigentümer der Liegenschaft (Urk. 20), doch lässt dieser Umstand allein nicht auf blosse Vermögensverwaltung schliessen.

5.       Insoweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in masslicher Hinsicht mit dem Hinweis darauf bestreitet, er sei auch mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden (Urk. 14 in fine), bleibt zu bemerken, dass diesbezüglich die in Rechtskraft erwachsene Steuermeldung (vgl. Urk. 1/1) verbindlich ist und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - und auch nicht geltend gemacht werden - welche auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung hindeuten würden.
         Auf diese Veranlagung der direkten Bundessteuern ist daher ohne weiteres abzustellen.

6.       Da nach dem Gesagten mehrere Kriterien für die Annahme sprechen, dass keine blosse Vermögensverwaltung vorliegt, ist die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene beitragsrechtliche Qualifikation nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die Höhe der verfügten Beitrage.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.