AB.2004.00059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. Februar 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Postfach, 8050 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. T.___ führt seit 1994 die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Einzelfirma "A.___, T.___" mit dem Zweck "Beratung für Immobilienfinanzierung, Vermögensberatung und -verwaltung, Verwaltung von Versicherungspolicen sowie Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen" (Urk. 7/4/2). Mit Anmeldung vom 26. November 2003 wollte er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender registrieren lassen (Urk. 7/7/1). Die Ausgleichskasse kam zum Schluss, dass die Erwerbstätigkeit für die Firma B.___ als unselbständig zu qualifizieren sei (Urk. 7/5), und erliess am 2. April 2004 eine Feststellungsverfügung, worin sie T.___ die Anerkennung als Selbständigerwerbender generell verweigerte (Urk. 7/3). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 29. April 2004 (Urk. 7/2) wies sie mit Entscheid vom 7. Mai 2004 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen reichte T.___ mit Eingabe vom 7. Juni 2004 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anerkennung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 12. Juli 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2005 wurde die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zum Prozess beigeladen (Urk. 9), welche sich mit Eingabe vom 17. Januar 2005 vernehmen liess (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im ursprünglichen Verwaltungsakt vom 2. April 2004 (Urk. 7/3) hat die Beschwerdegegnerin nicht konkret über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge verfügt, sondern nur generell festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständigerwerbender Unternehmensberater anerkannt werden könne. Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob der Erlass einer Feststellungsverfügung vorliegend zulässig war.
2.
2.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Ein solches schutzwürdiges Interesse fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, eine Gestaltungsverfügung zu verlangen; in diesem Sinne ist der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung subsidiär (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, mit Hinweisen).
Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Diese Bestimmung weicht daher insoweit von der in Art. 25 Abs. 2 VwVG getroffenen Regelung ab, als nicht der Nachweis eines entsprechenden Interesses vorausgesetzt wird, sondern das Glaubhaftmachen genügt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 18).
2.2 Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, bei denen der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weiteren bei einer grossen Zahl von Versicherten betrachtet und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. I. vom 20. Juni 2003, H 24/03; BGE 112 V 84 Erw. 2a).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er übe verschiedene Tätigkeiten für unterschiedliche "Auftraggeber" aus, eine davon sei die im Januar 2004 aufgenommene Zusammenarbeit mit der B.___. Die Zusammenarbeit mit der Gesellschaft soll ihm unter anderem die Möglichkeit geben, ein Versicherungsportefeuille aufzubauen, ohne auf Courtageeinnahmen verzichten zu müssen. Es sei vorgesehen, dass ab einem Versicherungsportefeuille von 2 bis 3 Millionen eine direkte Zusammenarbeit mit den Versicherungen vereinbart werde. Weiterhin berate und betreue er private Kunden im Bereich der Immobilienfinanzierung, Versicherungen und Steuerangelegenheiten sowie der Vorsorgeplanung. Die Einnahmen bestünden aus einmaligen Provisionen der vermittelten Versicherungsgeschäfte sowie aus in Rechnung gestellten Beratungshonoraren (Urk. 7/4/1).
3.2 Die zum Prozess beigeladene Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, bei welcher die B.___ seit 1. Januar 1997 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist, legte in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2005 dar, dass der Beschwerdeführer in den Akten betreffend die B.___ nirgends aufgeführt sei (Urk. 11). Daraus ist zu schliessen, dass die Gesellschaft bislang keine paritätischen Beiträge für den Beschwerdeführer abgerechnet hat.
4.
4.1 Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der B.___ liegen weder komplizierte Verhältnisse vor, noch ist eine Vielzahl von Versicherten betroffen. Im Gegenteil beschränkt sich die zu entscheidende Rechtsfrage auf den Problemkreis, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die fraglichen Einkommen aus der Tätigkeit für diese Gesellschaft als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist.
Diese Frage ist ohne weiteres einer rechtsgestaltenden Verfügung zugänglich, weshalb sie durch eine anfechtbare Beitragsverfügung an die B.___ betreffend paritätische Beiträge zu klären ist. Ein besonderer Aufwand fällt diesbezüglich für den Beschwerdeführer nicht an und wurde nicht geltend gemacht. Auch eine allfällige rückwirkende Vertragsabwicklung zwischen Arbeit- oder Auftraggeberin und Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Beitragsregelung zumutbar. Zu erwähnen bleibt, dass eine allfällige Verfügung der Beigeladenen über paritätische Beiträge aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ auch dem Beschwerdeführer zu eröffnen ist.
4.2 Hinsichtlich der übrigen, nicht näher bekannten und noch nicht angelaufenen Tätigkeiten fehlt die Glaubhaftmachung eines Feststellungsinteresses. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, explizit darzulegen, um welche Dienstleistungen es sich hierbei handelt, und entsprechende Verträge oder Abrechnungen ins Recht zu legen. Der Umfang des zu fällenden Feststellungsentscheids bliebe damit völlig offen, das heisst, welcher Erwerbstätigkeit das selbständige Beitragsstatut zukommen soll und welche Einnahmequellen als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind, wäre nicht bestimmt oder bestimmbar. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sowohl selbständig wie unselbständig erwerbstätig ist. Ein einziger materieller Entscheid über das Beitragsstatut des Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen nicht möglich und auch nicht zulässig. Entsprechend unklar bleibt denn auch, welche Tätigkeit oder Tätigkeiten genau der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 qualifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits seit 1994 als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb und ab 1. September 1996 als Selbständigerwerbender im Hauptberuf angeschlossen ist (Urk. 3/1).
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung über das Beitragsstatut des Beschwerdeführers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind, was zur ersatzlosen Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2004 (Urk. 2) und der zugrunde liegenden Verfügung vom 2. April 2004 (Urk. 7/3) führt (BGE 129 V 289).
4.4 Diese Entscheidung mag für den Beschwerdeführer unbefriedigend sein, bleibt er doch nach wie vor im Unklaren über seine Beitragssituation. Dies ist aber aufgrund der nachvollziehbaren strengen Praxis des Bundesgerichts betreffend Feststellungsverfügungen zu tolerieren. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit für die B.___ zu einem späteren Zeitpunkt zu bejahen wäre, sollte die beteiligte Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber den Erlass einer paritätischen Beitragsverfügung verweigern.
5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2004 ersatzlos aufzuheben ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 ersatzlos aufgehoben wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage eines Doppels von Urk. 11
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).