Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00060
AB.2004.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin-Voney

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch I.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) die gegen ihre Nachtragsverfügungen vom 7. November 2003 (betreffend persönliche Beiträge von G.___ als Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 13'708.20 [1999] beziehungsweise Fr. 24'423.60 [2000]; jeweils inkl. Verwaltungskosten, vgl. Urk. 15/17) erhobene Einsprache mit Entscheid vom 18. Mai 2004 abgewiesen hatte (Urk. 2);
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 8. Juni 2004, mit welcher G.___, vertreten durch I.___,  im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neufestsetzung der persönlichen Beiträge basierend auf dem durchschnittlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1997/1998 (statt demjenigen der jeweiligen Beitragsjahre) beantragt hat (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 4. November 2004 (Urk. 14),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
in Erwägung, dass
im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen erfuhr (vgl. auch AHI 2000 S. 97),
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis),
die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Mai 2004 betreffend persönliche Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, die nachfolgend - soweit nichts anderes vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden,
gemäss Art. 22 AHVV der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt wird, wobei die Beitragsperiode mit dem geraden Kalenderjahr beginnt (Abs. 1) und der Jahresbeitrag in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen wird, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst (Abs. 2),
falls die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde, die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode ermittelt und die entsprechenden Beiträge festsetzt (Art. 25 Abs. 1 AHVV),
die Beiträge diesfalls für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens beziehungsweise für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen sind, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV),
dabei für den Fall, dass das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark (was nach der Rechtsprechung und Praxis eine Veränderung von mindestens 25% bedeutet; BGE 120 V 162, Erw. 3c mit Hinweisen) von dem folgenden Jahr abweicht, die Beiträge gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen ist, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist, wenn das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt (lit. a) oder in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (lit. b);
in weiterer Erwägung, dass
         im vorliegenden Verfahren streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 und 2000 zu Recht im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt hat,
         die Ausgleichskasse die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 1999 Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft B.___ geworden sei, weshalb die auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommene Neutaxation korrekt sei (vgl. Urk. 2, S. 2),
         die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machen lässt, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Jahre 1997 aufgenommen und sie in der Folge auf die Partnerschaft mit der Kollektivgesellschaft A.___ hingearbeitet habe, wobei das Einkommen der Jahre 1997 und 1998 vollumfänglich aus der Arbeit mit A.___ resultiert habe; sie zudem bereits seit 1. Januar 1998 gesellschaftsintern bei der Kollektivgesellschaft A.___ gewinnbeteiligt gewesen und bei strategischen und organisatorischen Entscheiden als Teilhaberin behandelt worden sei, weshalb die Beitragsberechnung gestützt auf den Durchschnittswert der Jahre 1997/1998 vorzunehmen sei (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
         die Beschwerdeführerin, was unbestritten ist, im Mai 1997 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei sie in der Folge (als Einzelunternehmerin) bei der Kollektivgesellschaft A.___ unter anderem für diverse Projekte eingesetzt war (vgl. etwa Urk. 13),
         die Beschwerdeführerin mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Juli 1999 per 1. Januar 1999 mit den vormaligen Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft A.___ die Kollektivgesellschaft B.___ gegründet und ihre Tätigkeit als Einzelunternehmerin per Ende 1998 aufgegeben hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an das Kantonale Steueramt vom 18. Juli 2001 sowie Gesellschaftsvertrag vom 8. Juli 1999 [Urk. 15/4]),
         mit der Gründung der Kollektivgesellschaft B.___ die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eine grundlegende Änderung erfahren hat,
         die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin in ihren geschäftlichen Handlungen nunmehr nicht mehr frei, sondern durch Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftszweck gebunden war, was nicht nur aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist (vgl. etwa die Bestimmungen über die Grundsätze der Berufsausübung gemäss Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach für die Aufnahme jeglicher Art von Nebenbeschäftigungen, die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Mandaten, Mitgliedschaften, Organstellungen und dergleichen auch ausserhalb des Tätigkeitsgebietes der Gesellschaft sowie die temporäre oder dauernde Reduktion der Arbeitsleistung der vorgängigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte), sondern sich insbesondere aus der Anwendbarkeit der massgebenden Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR) ergibt, auf die auch der Gesellschaftsvertrag an mehreren Stellen (vgl. Ziff. 1, Ziff. 13.1 sowie Ziff. 15) verweist,
         mit der Gründung der Kollektivgesellschaft mithin eine Änderung der Grundlagen der Erwerbstätigkeit eingetreten ist, welche als Geschäftswechsel im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist (vgl. ZAK 1975 S. 194 f. Erw. 2),
         entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Januar 1999 für die damalige Kollektivgesellschaft A.___ (als Einzelunternehmerin) tätig war und gemäss ihren Angaben bereits im Jahr 1998 Zahlungen aus dem Gewinn der erwähnten Kollektivgesellschaft erhielt, da sie damals - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004 (Urk. 2) wie auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2004 (Urk. 14, Ziffer 1) mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - noch nicht Gesellschafterin war und nicht als solche am Gesellschaftsgewinn beteiligt war, was die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zur Replik eingeräumten Frist denn auch nicht mehr bestreiten liess,
         die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin demnach zu Recht (erst) per 1. Januar 1999 eine Grundlagenänderung (Geschäftswechsel) angenommen hat,
         durch diesen Wechsel in den Einkommensgrundlagen der Beschwerdeführerin alsdann auch die Höhe ihres Erwerbseinkommens wesentlich beeinflusst worden ist,
         die Beschwerdeführerin gemäss unbeanstandet gebliebenen Angaben in der Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 28. Oktober 2003 (Urk. 15/18) im Jahre 1999 ein Einkommen von Fr. 145'462.-- sowie im Jahre 2000 ein solches von Fr. 253'338.-- erzielt hat, während zuvor aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1998 ein Gewinn von Fr. 40'622.-- sowie im Jahr 1997 ein Verlust in Höhe von Fr. 17'232.-- resultiert hatten (vgl. Urk. 15/3 und Urk. 15/21), was einer Zunahme des Erwerbseinkommens von weit über 25% entspricht,
         die Veränderung der Einkommensgrundlagen schliesslich auf Dauer ausgerichtet war, nachdem der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 15/4, Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 8. Juli 1999),          die Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens gemäss Art. 25 AHVV demzufolge erfüllt sind, weshalb die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 und 2000 zu Recht gestützt auf die Einkommen der jeweiligen Jahre festgesetzt hat,
         die Beitragsberechnung im Übrigen nicht beanstandet worden ist und sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf deren Unrichtigkeit ergeben,
         die Beschwerde daher abzuweisen ist;
unter Hinweis darauf, dass
         die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort schliesslich zu Recht ausgeführt hat, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, bereits ab 1. Januar 1998 als Gesellschafterin zu betrachten wäre, dies an der Beitragsbemessung nichts zu ändern vermöchte,
         diesfalls aufgrund der erheblichen Abweichung des reinen Erwerbseinkommens des Jahres 1998 ("erstes Geschäftsjahr") von denjenigen der Jahre 1999 und 2000 (der "beiden folgenden Jahre") Art. 25 Abs. 4 AHVV anzuwenden wäre und die Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 ebenfalls im Verfahren der Gegenwartsbemessung festzusetzen wären (vgl. Urk. 14 Ziff. 2);



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.