Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00062
AB.2004.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 9. März 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Ducksch
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Nachtragsverfügungen vom 28. November 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von E.___, die ab 1. April 1997 eine selbständige Erwerbstätigkeit (Handarbeits-Geschäft) aufgenommen hatte, für die Periode vom 1. April bis 31. Dezember 1997 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 53'034.-- und eines am 1. Januar 1999 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 3'743.10 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/21/1), für das Jahr 1998 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 53'034.-- und eines am 1. Januar 1999 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 5'059.20 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/21/2) und für die Jahre 1999 und 2000 aufgrund eines in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erzielten Einkommens von Fr. 54'895.-- und eines am 1. Januar 1999 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 5'059.20 (1999, Urk. 8/21/3) beziehungsweise Fr. 5'127.-- (2000, Urk. 8/21/4) jeweils inklusive Verwaltungskosten fest. Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung vom 30. Oktober 2002, worin die kantonalen Steuerbehörden für das Beitragsjahr 2000 ein Einkommen von je Fr. 53'034.-- in den Jahren 1997 und 1998 sowie ein per 1. Januar 1999 im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 70'000.-- übermittelten (Urk. 8/23).
1.2     Auf die Einsprache der Versicherten vom 24. Dezember 2002 betreffend die Beitragsjahre 1997 und 1998 (Urk. 8/9-10) hin zog die Ausgleichskasse die Beitragsverfügungen vom 28. November 2002 mit Nachtragsverfügungen vom 6. Juni 2003 in Wiedererwägung und setzte die persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. April bis 31. Dezember 1997 aufgrund eines in der selben Zeit erlittenen Verlusts von Fr. 16'381.-- und eines am 1. Januar 1999 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 301.50 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/19/1), für das Jahr 1998 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 16'986.-- und eines am 1. Januar 1999 im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 70'000.-- auf Fr. 840.60 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/19/2), für das Jahr 1999 aufgrund eines in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erzielten Einkommens von Fr. 2'346.-- und eines am 1. Januar 1999 investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 402.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/19/3) und für das Jahr 2000 aufgrund eines in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erlittenen Verlusts von Fr. 12'295.-- und eines am 1. Januar 1999 investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 402.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/19/4) fest. Hierbei stützte sie sich jeweils auf die Steuerdeklaration (vgl. Urk. 8/19/1-4 in Verbindung mit Urk. 8/18).
1.3 Aufgrund des Rektifikats der kantonalen Steuerbehörden vom 23. Juli 2003 (Urk. 16) zog die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügungen vom 14. August 2003 die Beitragsverfügungen erneut in Wiedererwägung und setzte die Beiträge der Periode vom 1. April bis 31. Dezember 1997 aufgrund eines in der selben Periode erzielten Einkommens von Fr. 30'191.-- und eines am 1. Januar 1995 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 1'352.70 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/14/1) und für das Jahr 1998 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 60'638.-- und eines am 1. Januar 1997 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 5'803.20 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/14/2) fest. Hierbei stützte sie sich auf das erwähnte Rektifikat vom 23. Juli 2003, worin die kantonalen Steuerbehörden ein im Jahre 1997 erzieltes Einkommen von Fr. 30'191.-- und im Jahre 1998 ein solches von Fr. 60'638.-- sowie ein per 1. Januar 1999 investiertes Eigenkapital von Fr. 70'000.-- übermittelten (Urk. 8/16). Für die Jahre 1999 und 2000 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge mittels "Nachtragsverfügung Akonto" vom 14. August 2003 aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 29'500.-- auf je Fr. 1'886.40 fest. Als Bemessungsgrundlage diente ihr dabei die vorangegangene Beitragsperiode (Urk. 15/1-2).
1.4     Am 11. September 2003 schliesslich setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von E.___ für die Jahre 1999 und 2000 gestützt auf ein in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erzieltes Einkommen von Fr. 45'415.-- und eines am 1. Januar 1999 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- auf Fr. 3'927.-- (1999, Urk. 8/12/1) beziehungsweise Fr. 3'990.-- (2000, Urk. 8/12/2) jeweils inklusive Verwaltungskosten fest. Hierbei stütze sie sich auf die Steuermeldung vom 27. August 2003, worin die kantonalen Steuerbehörden ein im Jahre 1997 erzieltes Einkommen von Fr. 30'191.-- und ein solches im Jahre 1998 von Fr. 60'638.-- sowie ein per 1. Januar 1999 im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 70'000.-- übermittelten (Urk. 8/13).
1.5     Die gegen die Verfügungen vom 14. August 2003 am 15. September 2003 (Urk. 8/8) und gegen die Verfügungen vom 11. September 2003 am 2. Oktober 2003 (Urk. 8/7) erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob E.___ durch Rechtsanwältin Petra Ducksch, Zürich, Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2/3):
"    1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. Mai 2004 sei aufzuheben;
  2. Es seien die Beitragsverfügungen (Rektifikate) sowie die Nachtragverfügungen Akonto vom 14. August 2003 aufzuheben und die jeweiligen Verfügungen vom 6. Juni 2003 wieder vollumfänglich in Rechtskraft zu setzen;
  3. Es seien die zwei Nachtragsverfügungen vom 11. September 2003 aufzuheben und die jeweilige Verfügung vom 6. Juni 2003 wieder vollumfänglich in Rechtskraft zu setzen;
  4. Es sei der Beschwerdeführerin insgesamt CHF 11'951.40 samt Verzugszins zu überweisen;
      unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich."
         In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2004 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 6. August 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2005 zog das Gericht die Steuerakten betreffend die Beschwerdeführerin bei (Urk. 10), welche auszugsweise kopiert und unter Urk. 13/1-3 zu den Akten genommen wurden.
         Am 26. Januar 2005 stellte das Gericht hinsichtlich der persönlichen Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 eine reformatio in peius in Aussicht (Urk. 14), auf welche E.___ mit Eingabe vom 8. Februar 2005 Stellung beziehen, die Beschwerde jedoch nicht zurückziehen liess (Urk. 16).

3.       Auf die Ausführungen der Partein sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels in der AHV von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche Änderungen. Im Folgenden werden die Bestimmungen der AHVV - sofern nichts anderes vermerkt - in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung zitiert, da sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Systemwechsel verwirklicht hat.

2.      
2.1     Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
2.2     Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
         Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV).
         Nach Art. 25 Abs. 4 AHVV sind, wenn das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der beiden folgenden Jahre abweicht, die Beiträge erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, wenn das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt (lit. a) oder in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (lit. b).
2.3     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
         Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 372 Erw. 2b mit Hinweis).

3.
3.1     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3.2     Eine Verpflichtung zur Wiedererwägung enthält auch die Vorschrift in Art. 25 Abs. 5 AHVV. Danach hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten, wenn sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen ergibt.

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 6. Juni 2003 betreffend die Beitragsjahre 1997 bis 2000 (Urk. 7/19/1-4) zu Recht in Wiedererwägung zog und aufgrund welcher Einkommen die Beschwerdeführerin in diesen Jahren persönliche Beiträge zu entrichten hat.
4.1     Die Beschwerdeführerin nahm am 1. April 1997 ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 13/2). Die persönlichen Beiträge für die Jahre 1997 und 1998 sind daher im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen.
4.2     Der Kanton Zürich wechselte per 1. Januar 1999 das System für die Festlegung der direkten Bundessteuer: Anstelle des bisherigen Praenumerando-Systems (zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung nach Art. 40 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]) führte er das Postnumerando-System (einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung nach Art. 41 DBG) ein (§ 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Der Übergang von der sogenannten Praenumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung hat zur Folge, dass das Einkommen der dem Übergang vorangehenden Steuerperiode nie Steuerberechnungsgrundlage bildet (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern, Stuttgart, Wien 2001, Rz 151 zu § 14). Vorliegend bildete das Einkommen der Steuerperiode 1999/00 (Berechnungsperiode 1997/98) deshalb nie Berechnungsgrundlage für die direkte Bundessteuer (sogenannte "Bemessungslücke").
         Da der Kanton Zürich per 1. Januar 1999 auch für die kantonale Einkommenssteuer die Gegenwartsbemessung einführte (Art. 50 des Steuergesetzes [StG]), fallen auch bei der kantonalen Veranlagung die Einkünfte aus den Jahren 1997/98 in eine Bemessungslücke.
         Die Steuerbehörden konnten somit für die Meldung der in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommen und für das per 1. Januar 1999 im Betrieb investierte Eigenkapital weder auf eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer noch auf eine solche für die kantonale Einkommenssteuer zurückgreifen. Daher wurde das Einkommen aufgrund der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer gemeldet. Damit liegt eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steuermeldung für die Berechnungsjahre 1997/98 im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV vor.
         Die Steuermeldung betreffend die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Einkommen und für das per 1. Januar 2001 im Betrieb investierte Eigenkapital beruht auf der rechtskräftigen Steuereinschätzung. Damit liegt eine verbindliche Steuermeldung für die Berechnungsjahre 1999/00 im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV vor.
4.3     Gemäss rektifizierter Steuermeldung vom 23. Juli 2003 erzielte die Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 1997 ein Einkommen von Fr. 30'191.-- und im Jahre 1998 ein solches von Fr. 60'638.-- bei einem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital von Fr. 70'000.-- (Urk. 8/16). Dies stimmt mit der Steuerdeklaration 1999A der Beschwerdeführerin überein (Urk. 13/1). Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise weder geltend, die Steuermeldung enthalte klar ausgewiesene Irrtümer, noch es müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien (vgl. Urk. 1). Sie legt eine Berechnung der Differenz der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 1997 bis 2000 vom 21. März 2003 (Urk. 3/3) ins Recht, wonach in der Steuererklärung 1998 irrtümlicherweise ein positives Erwerbseinkommen von Fr. 30'191.-- statt ein negatives von Fr. 12'286.-- und in der Steuererklärung 1999A das Einkommen 1998 statt mit Fr. 16'995.-- mit Fr. 60'638.-- deklariert worden sei. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt jedoch grundsätzlich den Steuerbehörden. Auch wenn die Steuererklärung 1999A infolge des Systemwechsels nicht Grundlage einer ordentlichen Veranlagung war, so wurde sie dennoch von den Steuerbehörden auch im Hinblick auf die AHV-Meldung auf ihre Korrektheit überprüft, bildeten die deklarierten selbständigen Erwerbseinkommen 1997/98 (Teil-)Grundlage der rechtskräftigen Zwischenveranlagung vom 5. Mai 2000 (vgl. Urk. 3/13e) und der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer 1998 (Urk. 8/18 Beilage) und besteht daher die starke Vermutung für die Richtigkeit der mehrfach durch die Steuerbehörde überprüften Deklaration. Dass die von der Steuerbehörde bestätigte Deklaration an derart offensichtlicher Unrichtigkeit leidet (statt Fr. 30'191.-- Gewinn ein Verlust von Fr. 12'286.-- und statt ein Gewinn von Fr. 60'638.-- bloss ein solcher von Fr. 16'995.--), wie die Beschwerdeführerin nunmehr glauben machen will, kann angesichts dieser Umstände und der überprüften Steuermeldung nicht nachvollzogen werden, zumal die von ihr eingereichte Berechnungen zur Steueroptimierung in keiner Art und Weise darlegen, weshalb zur Differenz führende Barbezüge 1997 und 1998 erfolgsneutral gewesen sein sollen (Urk. 3/3 S. 3). Die persönlichen Beiträge der Jahre 1997 und 1998 sind daher aufgrund der in rektifizierten Steuermeldung vom 23. Juli 2003 gemeldeten Einkommen von Fr. 30'191.-- im Jahre 1997 und Fr. 60'638.-- im Jahre 1998 sowie eines im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- (Urk. 8/16) festzusetzen.
4.4     Das erste Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin begann am 1. April 1997 und endete am 31. März 1998 (Urk. 13/2). Deshalb sind die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 im Gegenwartsbemessungsverfahren festzusetzen, sofern das Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres 1997/98 unverhältnismässig stark von dem der beiden folgenden Jahre abweicht. Die Abweichung gilt als unverhältnismässig stark, wenn das auf 12 Monate umgerechnete reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres mindestens um 25 % vom durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen der beiden folgenden Jahre abweicht und der Unterschied auch beitragsmässig erheblich ist. Dabei hat der Vergleich nach Aufrechnung der steuerlich abgezogenen persönlichen Beiträge zu erfolgen (BGE 120 V 161 mit Hinweisen).
4.5     Laut Steuermeldung vom 23. April 2004 (Urk. 8/3) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 103'972.-- und im Jahre 2000 ein solches von Fr. 152'423.-- bei einem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital von Fr. 39'000.-- (Stichtag 1. Januar 2001). Nach der Berechnung der Differenz der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 1997 bis 2000 vom 21. März 2003 (Urk. 3/3) soll im Jahre 1999 ein um Fr. 103'072.-- zu hohes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Jahre 2000 ein solches von Fr. 152'395.-- statt Fr. 61'672.-- deklariert worden sein. Es gibt jedoch keinen Grund, im vorliegenden Verfahren von den in der Steuermeldung enthaltenen Einkommen abzuweichen, da die Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und weder geltend gemacht wird, noch Hinweise vorliegen, dass die rechtskräftigen Steuertaxationen klar ausgewiesene Irrtümer enthielten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Erw. 3.3). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 103'972.-- und im Jahre 2000 ein solches von Fr. 152'423.-- erzielte.
         Der Vergleich des Einkommens des ersten Geschäftsjahres (1. April 1997 bis 31. März 1998) mit dem Durchschnittseinkommen 1999/2000 (je) nach Aufrechnung der steuerlich abgezogenen persönlichen Beiträge ergibt unbestrittenermassen eine Differenz von über 65 % (vgl. Urk. 8/2). Folglich sind die persönlichen Beiträgen der Jahre 1999 und 2000 aufgrund der Einkommen von Fr. 103'972.-- im Jahre 1999 und Fr. 152'423.-- im Jahre 2000 und eines im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals von Fr. 39'000.-- festzusetzen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügungen vom 6. Juni 2003 betreffend die Beitragsjahre 1997 und 1998 (Urk. 8/19/1-2) zu Recht aufgehoben und die Beiträge dieser Jahre aufgrund eines Einkommens von Fr. 30'191.-- beziehungsweise Fr. 60'638.-- und eines im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals von Fr. 70'000.-- festgesetzt worden sind, weshalb die Wiedererwägungsverfügungen vom 14. August 2003 bezüglich dieser Jahre (Urk. 8/14/1-2) zu bestätigen sind. Die Beitragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 1999 und 2000 (Urk. 8/19/3-4) sind ebenfalls zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden, jedoch sind die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 nicht wie in den Nachtragsverfügungen vom 22. September 2003 (Urk. 12/1-2) auf dem in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 45'415.--, sondern auf einem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen von Fr. 103'972.-- im Jahre 1999 und einem solchen von Fr. 152'423.-- im Jahre 2000 sowie eines im Betrieb arbeitenden Kapitals von Fr. 39'000.-- zu berechnen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Hinsichtlich der persönlichen Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 wird der Einspracheentscheid aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die persönlichen Beiträge für das Jahr 1999 auf einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 103'972.-- und für das Jahr 2000 auf einem solchen von Fr. 152'423.-- sowie einem im Betrieb arbeitenden Kapital von Fr. 39'000.-- zu berechnen sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Ducksch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).


Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.