AB.2004.00064
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 22. Februar 2005
in Sachen
U.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, U.___, geboren 1940, per 1. Januar 2004 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'110.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'620.--, einer Beitragsdauer von 42 Jahren und der Rentenskala 44 (Urk. 7/8).
Am 26. April 2004 stellte die Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Aufschub der Altersrente bis Januar 2005 (Urk. 7/6 = Urk. 3/1). Diese lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 3. Mai 2004 ab (Urk. 7/5). Nachdem die Versicherte am 9. Mai 2004 nochmals um Aufschub der Altersrente ersucht hatte (Urk. 7/4 = Urk. 3/2), erliess die Ausgleichskasse die Verfügung vom 14. Mai 2004, mit der sie das Begehren um rückwirkenden Rentenaufschub abwies (Urk. 7/3).
Die gegen die Verfügung vom 14. Mai 2004 (Urk. 7/3) von der Versicherten am 24. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/2 = Urk. 3/3), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juni 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und den Aufschub der Altersrente bis Januar 2005 (vgl. Urk. 1). Nachdem die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2004 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. Juli 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der seit Anfang 1997 geltenden Fassung können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.
1.2 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
1.3 Nach Rz 6110 der Wegleitung über die Renten (RWL) kann kein Aufschub mehr verlangt werden, wenn die Rente bereits durch rechtskräftige Verfügung zugesprochen worden ist oder Rentenzahlungen entgegengenommen wurden (ZAK 1980 S. 225).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die ordentliche Altersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2004 um ein Jahr auf den 1. Januar 2005 aufzuschieben ist.
2.1 Am 16. August 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 7/9/1). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin ihr mit Verfügung vom 12. Januar 2004 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'110.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 7/8). Diese Rentenleistung bezog die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 (vgl. Urk. 7/6). In diesem Sinne wies sie die Beschwerdegegnerin am 8. März 2004 auch an, ihre zukünftigen Rentenauszahlungen auf ein anderes Bankkonto zu überweisen (Urk. 7/7).
Am 26. April 2004 stellte die Beschwerdeführerin sodann das Gesuch, den Altersrentenbezug ab Januar 2004 unter Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu "stornieren" und den Rentenbezug bis Januar 2005 aufzuschieben (Urk. 7/6).
2.2 Gemäss Rz 6110 der Wegleitung über die Renten (RWL) und unter Hinweis auf die Rechtsprechung kann kein Aufschub mehr verlangt werden, wenn die Rente bereits durch rechtskräftige Verfügung zugesprochen worden ist oder Rentenzahlungen entgegengenommen wurden (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen bereits Rentenzahlungen entgegengenommen (vgl. Urk. 7/6). Zudem war die Verfügung vom 12. Januar 2004, mit der der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente zugesprochen worden war, im Zeitpunkt des Antrags auf Rentenaufschub am 26. April 2004 (Urk. 7/6) bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Rentenaufschub erfolgte demnach verspätet und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 6 S. 1), verneinte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung für eine Altersrente die Frage, ob sie die Altersrente aufschieben wolle (Urk. 7/9/1 Ziff. 4.8). Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht geltend machen (vgl. Urk. 7/2), keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Rentenaufschubes gehabt zu haben. Zudem enthält das Anmeldeformular für eine Altersrente den Hinweis auf ein bei der Beschwerdegegnerin erhältliches Merkblatt bezüglich Rentenaufschub (vgl. Urk. 7/9/1 Ziff. 4.8). Die Beschwerdeführerin wurde daher auf diesbezügliches Informationsmaterial konkret hingewiesen. Sie hätte sich daher - ohne grossen Aufwand - informieren können.
Nach Gesagtem besteht nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung betreffend Zusprache einer ordentlichen Altersrente sowie bereits bezogenen Rentenleistungen keine Möglichkeit eines Rentenaufschubes mehr. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2004 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).