Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00065
AB.2004.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 20. Januar 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 22. Mai 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, R.___, geboren X. Mai 1937, mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine vorgezogene ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'920.-- und eine Zusatzrente für die Ehegattin von monatlich Fr. 576.--, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren, einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 81'576.-- sowie der Rentenskala 44 zu (Urk. 7/13). Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 19. Februar 2002 geschieden; das Urteil erwuchs am 25. April 2002 in Rechtskraft (Urk. 7/35). Dennoch wurde R.___ die erwähnte Rente samt Zusatzrente für die Ehegattin weiter ausgerichtet.
1.2 Nachdem die Ausgleichskasse Kenntnis der Scheidung erlangt hatte (Urk. 7/31), berechnete sie die Altersrente von R.___ neu und gewährte ihm für den Monat Mai 2002 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'597.--, basierend auf einem neuen massgeblichen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 48'204.-- (Verfügung vom 14. April 2004, Urk. 7/47/2), sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine solche von Fr. 1'615.-- (Stand 2003/2004), basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 49'374.-- (Verfügung vom 14. April 2004, Urk. 7/47/1). Mit Verfügung vom 5. April 2004 forderte die Ausgleichskasse von R.___ zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 21'469.-- zurück (Urk. 7/45 = Urk. 7/46). Die gegen alle drei Verfügungen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 22. April 2004 (Urk. 7/48) wies sie mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab (Urk. 2). In Abweichung zu den angefochtenen Verfügungen und zu Ungunsten des Einsprechers setzte sie die Altersrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2002 neu auf Fr. 1'537.-- (anstatt Fr. 1'576.--; Stand 2002) beziehungsweise neu auf Fr. 1'575.-- (anstatt Fr. 1'615.--; Stand 2003/04) fest (Urk. 3/2) und forderte einen entsprechend höheren Rückerstattungsbetrag von Fr. 22'422.--. Die Neuberechnung der Altersrente resultierte aus einer Korrektur des Vorbezugskürzungsbetrags. Gleichzeitig wies die Ausgleichskasse im Dispositiv des Einspracheentscheids den Erlass der Rückforderung mangels guten Glaubens ab.
 2. Hiergegen erhob R.___ mit Eingabe vom 15. Juni 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2004 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, hinsichtlich der Erlassfrage sinngemäss um Rückweisung zum Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 19. August 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 12 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer nicht an das Begehren der Einsprache führenden Person gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 (Urk. 2) die Rentenverfügung vom 14. April 2004 mit Wirkung ab Juni 2002 (Urk. 7/47/1) wiedererwägungsweise aufgehoben und eine neue Kürzungsberechnung wegen des Vorbezugs vorgenommen, was ein um Fr. 40.-- (Stand 2003/2004) monatlich kleineres Rentenbetreffnis und die Korrektur der Rückerstattungsverfügung vom 5. April 2004 (Urk. 7/45) zur Folge hatte. Damit hat sie die Verfügungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert, ohne ihm jedoch Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gegeben zu haben. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
1.3     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4     Das Unterlassen der Androhung einer reformatio in peius stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die grundsätzlich nicht geheilt werden kann. Da aber der höhere Rückforderungsbetrag auf einer Berichtigung eines in der Rentenverfügung vom 14. April 2004 (vgl. Urk. 7/47/1) vorhandenen Rechnungsfehlers gründet und die Rückweisung der Sache zur Androhung der reformatio in peius und zu neuem Entscheid zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer solchen abzusehen und die Beschwerde materiell zu prüfen.
1.5     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, mangelt es hinsichtlich des Entscheids über den Erlass der Rückforderung an einer vorgängig erlassenen Verfügung. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid (Ziffer 3 des Dispositivs) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Erlassgesuches und zum Entscheid mittels einsprachefähiger Verfügung zurückzuweisen.

2.      
2.1     Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
         Gemäss Art. 29quinquies AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Abs. 3 lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 4 lit. a). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
         Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neusten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG).
2.2    
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin berechnete die Altersrente des Beschwerdeführers aufgrund einer Beitragszeit von 43 Jahren und der Rentenskala 44 (Vollrente). Diese Berechnungsvorschriften sowie der Aufwertungsfaktor von 1,618 (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Urk. 7/14 S. 6) bleiben für die Rentenberechnung nach Rechtskraft der Ehescheidung massgebend. Einzig das durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen ist unter Berücksichtigung des Einkommenssplittings während der Ehejahre neu festzusetzen. Dabei sind die Einkommen der Jahre 1966 bis 2000 zu teilen.
2.2.2   Das gesplittete Einkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 1'029'643.--. Aufgewertet mit dem Faktor 1,618 und geteilt durch 43,0 Beitragsjahre ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'743.--. Dazuzuzählen sind die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 9'054.-- (vgl. Urk. 7/14 S. 6). Das durchschnittliche jährliche Einkommen beträgt somit Fr. 47'797.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 48'204.-- entspricht. In Anwendung der Rentenskala 44 erwächst daraus ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'714.-- (Stand 2002, vgl. Rententabellen 2001 S. 24). Diese ist aufgrund des Rentenvorbezugs um 6,8 % zu kürzen (Art. 56 Abs. 2 AHVV). Die gekürzte Rente beträgt somit ab 1. Mai 2002 Fr. 1'597.-- monatlich.
2.2.3   Nach Erreichen des Rentenalters entspricht der Betrag der Rentenkürzung 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Die ungekürzte Altersrente im Vorbezugsjahr betrug vom 1. Juni 2001 bis 30. April 2002 Fr. 2'060.-- monatlich (vgl. Urk. 7/14) und im Monat Mai 2002 Fr. 1'714.-- (vgl. oben Erw. 2.2.2). Die ungekürzte Zusatzrente betrug vom 1. Juni 2001 bis 30. April 2002 Fr. 618.-- (vgl. Urk. 7/14). Der ungekürzte Rentenbetrag betrug im Vorbezugsjahr somit insgesamt Fr. 31'172.-- (11 x Fr. 2'060.-- + 1 x Fr. 1'714.-- + 11 x Fr. 618.--). Dividiert durch 12 Monate ergibt dies einen durchschnittlichen Vorbezug von Fr. 2'598.--. Bei einem Kürzungssatz von 6,8 % beträgt die Kürzung ab dem Eintritt ins Rentenalter Fr. 177.-- pro Monat. Somit beträgt die gekürzte monatliche Altersrente ab dem 1. Juni 2002 Fr. 1'537.-- (Fr. 1'714.-- - Fr. 177.--).
2.2.4 Entsprechend der Teuerung von 2,4 % (vgl. Art. 1 der Verordnung 03 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) ist das durchschnittliche Jahreseinkommen ab Januar 2003 anzupassen. Das angepasste durchschnittliche Jahreseinkommen entspricht einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 49'374.-- und einer ungekürzten monatlichen Rente von Fr. 1'756.-- (vgl. Rententabellen 2003 S. 18). Ebenso ist der Betrag der Rentenkürzung der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen (Art. 56 Abs. 4 AHVV). Der angepasste Kürzungsbetrag ergibt Fr. 181.-- (Fr. 177.-- x 102,4 %). Ab 1. Januar 2003 beträgt der gekürzte monatliche Rentenanspruch Fr. 1'575.-- (Fr. 1'756.-- - Fr. 181.--).
2.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nach der Ehescheidung folgenden monatlichen Rentenanspruch: Fr. 1'597.-- für den Monat Mai 2002, Fr. 1'537.-- ab dem 1. Juni 2002 und Fr. 1'575.-- ab dem 1. Januar 2003. Damit erweist sich die mit Einspracheentscheid wiedererwogene Rentenberechnung (vgl. Urk. 3/2) als rechtens und ist zu bestätigen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Einsprache (Urk. 7/48), hat er keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente, unabhängig seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit der Scheidung fiel auch der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau weg (Art. 22bis Abs. 1 AHVG, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1996, in Verbindung mit lit. e der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision).

3.
3.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3.2     Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer nach der Scheidung weiterhin eine Zusatzrente für die Ehegattin von monatlich Fr. 576.-- in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und von Fr. 590.-- in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 aus. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 13'458.-- (8 x Fr. 576.-- + 15 x Fr. 590.--). Überdies zahlte sie ihm in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'920.--, in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 eine solche von Fr. 1'957.-- und in den Monaten April und Mai 2004 eine solche von Fr. 1'615.--, somit einen Betrag von insgesamt Fr. 48'095.-- (8 x Fr. 1'920.-- + 15 x Fr. 1'967.-- + 2 x Fr. 1'615.--) aus. Die Summe der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 bezogenen Rentenbetreffnissen beträgt Fr. 61'553.--. Dagegen hätte er, wie oben dargelegt (vgl. Erwägung 2.3), in dieser Zeit nur einen Anspruch auf insgesamt Fr. 39'131.-- (1 x Fr. 1'597.-- + 7 x Fr. 1'537.-- + 17 x Fr. 1'575.--) gehabt. Auf den Differenzbetrag von Fr. 22'422.-- (Fr. 61'553.-- - Fr. 39'131.--) hatte er keinen Anspruch, weshalb er diesen zu Unrecht bezogen und ihn grundsätzlich zurückzuerstatten hat.
3.3     Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Rückerstattungsforderung und des dieser zugrundeliegenden Rentenanspruchs beziehungsweise der zugrundeliegenden neuen Rentenberechnung abzuweisen, hinsichtlich der Erlassfrage jedoch in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 diesbezüglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über das Erlassgesuch verfüge.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 betreffend Abweisung des Erlassgesuches aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie über das Erlassgesuch verfüge. Hinsichtlich der Rückerstattung und des Rentenanspruchs wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).