Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 27. Juli 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___ stellte am 5. April 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), ein Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Urk. 4/6). Mit Verfügung vom 13. April 2004 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass in der Anmeldung keine Kinder aufgeführt seien, weshalb kein Anspruch auf eine Witwerrente bestehe (Urk. 4/4). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 19. April 2004 (Urk. 4/3) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. April 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob S.___ am 7. Mai 2004 bei der Ausgleichskasse Beschwerde ("2. Einsprache") mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprechung einer Witwerrente, wobei er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass seine verstorbene Ehefrau seit ihrem 18. Altersjahr lückenlos Beiträge an die AHV entrichtet habe (Urk. 1). Nachdem die Ausgleichskasse die Beschwerde am 29. Juni 2004 an das hiesige Gericht überwiesen und gleichzeitig deren Abweisung beantragt hatte (Urk. 3), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2004 geschlossen (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Kindern von Witwen und Witwern sind gleichgestellt (Abs. 2): Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen werden (lit. a) sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (lit. b).
1.2 Der Anspruch auf die Witwen - oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).
1.3. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
2.
2.1. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 verschieden ist (vgl. Urk. 4/9). Ebenso ist unbestritten, dass aus der Ehe mit der verstorbenen Ehegattin keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 4/6). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich alsdann Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwitwung mit Kindern der verstorbenen Ehegattin oder Pflegekindern (im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a oder b AHVG) in gemeinsamem Haushalt gelebt hätte.
2.2 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente zu Recht verneint. Denn entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung genügt es (was hier nicht näher zu prüfen ist) insbesondere nicht, dass die verstorbene Ehegattin seit ihrem 18. Altersjahr lückenlos Beiträge an die AHV entrichtet (vgl. Urk. 1 und Urk. 4/3) und damit die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hat. Vielmehr müssen gleichzeitig auch die übrigen, in den Ziffern 1.1 und 1.2 hievor genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entstehen kann.
3. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).