AB.2004.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 5. September 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie K.___, geboren 1938, mit Wirkung ab 1. November 2003 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'042.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'896.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren und der Rentenskala 44 (Urk. 7/66 = Urk. 7/67).
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Februar 2004 (Urk. 7/68) wies die Ausgleichskasse der Schweizerischen Maschinenindustrie mit Entscheid vom 6. Juli 2004 (Urk. 7/73-75 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004 erhob der Versicherte Beschwerde (Postaufgabe am 20. Juli 2004) und beantragte sinngemäss eine höhere Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2004 hielt die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 19. August 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Am 21. September 2004 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 SchlB).
         Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente am 1. November 2003 entstanden ist, kommen ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

2.      
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2     Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit.a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
2.3     Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht  die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
2.4     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet; der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre vor der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.
         Der Aufwendungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IV-Eintrag vorgenommen wurde; bei vollständiger Beitragsdauer wurde der erste IK-Eintrag im Jahre nach der Vollendung des 20. Altersjahres vorgenommen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, Randziffer 5301 f.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hat durch die Bezahlung von Beiträgen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Erreichung des Rentenalters eine Beitragsdauer von 44 Jahren erreicht, weshalb er Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44 hat (Rententabellen 2003 S. 7 und S. 10). Innerhalb dieser Skala bestimmt sich die Rentenhöhe sodann nach der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Berechnung dieses Betrages lässt sich aufgrund der von der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen genau nachvollziehen (Urk. 7/46-59). Darin berücksichtigt ist das vom Beschwerdeführer von 1959 bis Dezember 2002 erzielte eigene Einkommen von Fr. 2'212'455.-- sowie je die Hälfte der während der 1. Ehe (1961 - 1980) und 2. Ehe (1980 - 1991) erzielten Einkommen. Für die Jahre 1962 - 1979 wurden dem Beschwerdeführer Fr. 27'568.-- zugesplittet und Fr. 288'397.-- weggesplittet. Für die Jahre 1981 - 1990 wurden ihm Fr. 90'931.-- zugesplittet und Fr. 342'330.-- weggesplittet (vgl. insbesondere Urk. 7/57, Urk. 7/52, Urk. 7/51).
         Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es keine gesetzliche Grundlage für eine Einkommensteilung gebe, geht fehl. Eine Einkommensteilung wird vielmehr vorgenommen, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat und ebenso bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Demnach ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'700'249.--.
         Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lückenlos Beiträge geleistet hat. Als massgebender erster Eintrag in das individuelle Konto gilt demnach der Eintrag nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Für die Ermittlung des Aufwertungsfaktors ist somit der im Jahre 1959 erfolgte IK-Eintrag massgebend. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Aufwertungsfaktor von 1,564 ausging (Rententabellen 2003, Aufwertungsfaktoren, S. 15).
         Multipliziert man das anrechenbare Einkommen von Fr. 1'700'249.-- mit dem Aufwertungsfaktor von 1,564, so ergibt dies ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 2'659'189.44. Dividiert durch die massgebende Beitragsdauer von 44 Jahren, resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 60'436.--.
         Die angerechneten 11,5 Erziehungsgutschriften wurden zu Recht nicht bestritten.
         Zum durchschnittlichen Einkommen von Fr. 60'436.-- werden die durchschnit-tlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 9'927.-- hinzugezählt, was Fr. 70'363.-- ergibt und gemäss Rententabellen zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'896.-- und einer monatlichen Rente von Fr. 2'042.-- führt (vgl. Rententabellen 2003, S. 18).
         Ein Karrierezuschlag wird sodann lediglich bei jüngeren versicherten Personen vorgenommen, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
3.2     Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21. September 2004 (Urk. 9), die sich im Übrigen mit jenen in seiner Beschwerde decken, ist nicht näher einzugehen, da  nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei  aus dem Recht zu weisen sind; (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
3.3     Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten blieb und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7/57, Urk. 7/52, Urk. 7/51
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).