Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00079
AB.2004.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 22. Februar 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___ ist seit 1. April 1995 selbständigerwerbend (Urk. 7/1).
         Mit Verfügungen vom 13. Februar 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von S.___ für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1995 auf Fr. 5'805.--, für das Jahr 1996 auf Fr. 9'129.--, für das Jahr 1997 auf Fr. 8'571.60 und für das Jahr 1998 auf Fr. 8'611.20 fest, jeweils inklusive Verwaltungskosten (Urk. 2/1, Urk. 2/2, vgl. Rückseite). Mit provisorischer Verfügung vom 23. Februar 2001 setzte sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2001 auf Fr. 3'111.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 2/4). Mit Verfügungen vom 5. März 2001 setzte sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 1999 auf Fr. 8'611.20 und für das Jahr 2000 auf Fr. 5'431.20 fest, jeweils inklusive Verwaltungskosten (Urk. 2/3, vgl. Rückseite).

2.       Gegen sämtliche Verfügungen erhob der Versicherte am 16. März 2001 direkt bei der Ausgleichskasse Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen seien zu überprüfen (Urk. 1, vgl. Urk. 14).
         Am 16. April 2002 wurden die am 13. Februar 2001 verfügten Beiträge für die Jahre 1995 bis 1998 vom Beschwerdeführer bezahlt (Urk. 12).
         Mit Nachtragsverfügung vom 23. April 2004 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 neu auf Fr. 11'683.80 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 13). Diese Beiträge wurden von ihm am 9. September 2004 bezahlt (Urk. 12).
         Mit Schreiben vom 13. August 2004 überwies die Ausgleichskasse die Beschwerde zur Behandlung dem Gericht (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2004 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf ihr Schreiben vom 17. April 2001 an den Beschwerdeführer (Urk. 6, Urk. 7/1). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 19. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und  das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
         Es ist sodann Sache der Ausgleichskassen, das ihnen gemeldete Einkommen nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalabzug vorzunehmen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz. 8.11, S. 203; ZAK 1986 S. 159).
1.2     Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
         Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen).
         Das im Betrieb investierte Eigenkapital wird am Ende der Berechnungsperiode gemessen (Hanspeter Käser, a.a.O., Rz. 14.93)

2.       Nach Einreichung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die mit Verfügungen vom 13. Februar 2001 festgesetzten Beiträge für die Jahre 1995 bis 1998 sowie die mit Verfügung vom 24. April 2004, welche die provisorische Verfügung vom 23. Februar 2001 ersetzte, festgesetzten Beiträge für das Jahr 2001 bezahlt (Urk. 2/1-2, Urk. 12, Urk. 13). Damit hat er kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung dieser Beiträge und der Prozess ist in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.
3.1     Zu beurteilen sind nur noch die Beiträge für die Jahre 1999 bis 2000 (Urk. 2/3).
         Da der Beschwerdeführer am 1. April 1995 die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, umfasste die erste ordentliche Beitragsperiode die Jahre 1998/99, die erste ordentliche Berechnungsperiode die Jahre 1995/96. Die Beiträge für das Jahr 1995 (1. April bis 31. Dezember) waren damit aufgrund des in diesem Jahr erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Einkommens, die Beiträge für das Jahr 1996 aufgrund des 1996 erzielten Einkommens festzusetzen. Die Beiträge für das Jahr 1997, dem Vorjahr zur ersten ordentlichen Beitragsperiode 1998/99 waren gleich wie die Beiträge für diese Periode aufgrund des in der Zeit vom 1. April 1995 bis 31. Dezember 1996 erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Einkommens festzusetzen, die Beiträge für das Beitragsjahr 2000 aufgrund des 1997/98 durchschnittlich erzielten Einkommens. 
         Gemäss Meldungen des Steueramtes des Kantons Z.___ vom 29. Dezember 2000 erzielte der Beschwerdeführer vom 1. April bis 31. Dezember 1995 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 59'376.--, 1996 ein solches von Fr. 92'800.--, 1997 einen Verlust von Fr. 17'707.-- und 1998 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 127'466.-- (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/14). Am 1. Januar 1997 verfügte er über ein investiertes Eigenkapital von Fr. 47'000.--, am 1. Januar 1999 über ein solches von Fr. 69'000.--.
3.2     Die Ausgleichskasse hat die Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 gestützt auf die Steuermeldungen und unter Beachtung der angeführten Bemessungsordnung korrekt festgesetzt, wie aus ihrem Schreiben vom 17. April 2001 klar hervorgeht (Urk. 7/1). Darauf ist zu verweisen.
         Der Beschwerdeführer hat keine substanziierten Einwendungen erhoben und keine Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 3, vgl. Urk. 8, Urk. 9), die die angefochtenen Verfügungen in Frage stellen würden.
         Die Verfügungen vom 5. März 2001 betreffend die Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 und 2000 erweisen sich damit als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
        

Das Gericht beschliesst:
           Der Prozess wird in Bezug auf die Verfügungen vom 13. Februar 2001 und die Verfügung vom 23. April 2004 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1995 bis 1998 sowie für das Jahr 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt:
1.         Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.