Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1959, meldete sich am 24. November 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstständigerwerbender an (Urk. 7/8/1). Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er als Unselbstständigerwerbender betrachtet werde (Urk. 7/7). Am 9. Januar 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten zur Bezahlung von Beiträgen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 (Urk. 7/6/3, Urk. 7/6/4 vgl. auch Urk. 7/7 S. 2). Am 19. Januar 2004 ersuchte der Versicherte um Neubeurteilung der Sachlage (Urk. 7/6/1). Die Ausgleichskasse teilte dem Versicherten am 27. Januar 2004 mit, er müsse eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, wenn er mit dem Entscheid über seine beitragsrechtliche Qualifikation nicht einverstanden sei (Urk. 7/5). Auf Ersuchen des Versicherten vom 12. Februar 2004 (Urk. 7/4), erliess die Ausgleichskasse am 25. Februar 2004 (Urk. 7/3) eine Feststellungsverfügung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. März 2004 (Urk. 7/2) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Anerkennung als Selbstständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2004 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 22. September 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im streitigen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin nicht konkret über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge verfügt, sondern nur generell festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht als selbstständigerwerbender Vermittler anerkannt werden könne. Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob der Erlass einer Feststellungsverfügung vorliegend zulässig war.
2.
2.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c).
2.2 Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, bei denen der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. I. vom 20. Juni 2003, H 24/03; BGE 112 V 84 Erw. 2a).
3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete in seiner Rechtsprechung die genannten Voraussetzungen zum Erlass einer Feststellungsverfügung beispielsweise in denjenigen Fällen erfüllt, da ein Arbeitgeber vor der Einreichung der Jahresrechnung klären will, welche Lohnbestandteile zum massgebenden Lohn zu zählen sind, um nicht nachträglich die Jahresabrechnungen aufwendig korrigieren zu müssen, oder wenn zu entscheiden ist, ob für eine Vielzahl von Beschäftigten überhaupt paritätische Beiträge zu bezahlen sind.
3.2 Im zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers liegen dagegen weder komplizierte Verhältnisse vor noch ist eine Vielzahl von Versicherten betroffen. Im Gegenteil beschränkt sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rechtsfrage auf den Problemkreis, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die fraglichen Einkommen als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist.
Diese Frage ist einer rechtsgestaltenden Verfügung zugänglich, weshalb sie durch eine anfechtbare Beitragsverfügung zu klären ist. Ein besonderer Aufwand fällt diesbezüglich nicht an, handelt es sich doch um einen einzigen Arbeitnehmer zweier nicht in der Schweiz beitragspflichtiger Arbeit- oder Auftraggeber, der gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Beiträge als Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber zu bezahlen hat. Dabei entsprechen die Beiträge, mit Ausnahme der zusätzlich anfallenden Beiträge für die Arbeitslosenversicherung sowie das Beitragsbezugssystem den Regelungen für Selbstständigerwerbende (Art. 6 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Demnach entfällt auch eine rückwirkende Vertragsabwicklung zwischen Arbeit- oder Auftraggeber und Beschwerdeführer in Bezug auf die Beitragsregelung.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung über das Beitragsstatut des Beschwerdeführers nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind, was zur Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2004 (Urk. 2) und der zugrunde liegenden Verfügung vom 25. Februar 2004 (Urk. 7/3) führt (BGE 129 V 289).
3.4 Diese Entscheidung mag für den Beschwerdeführer unbefriedigend sein, bleibt er doch nach wie vor im Unklaren über seine Beitragssituation. Dies ist aber aufgrund der nachvollziehbaren strengen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Feststellungsverfügungen in Kauf zu nehmen, ist es doch nicht Aufgabe der Verwaltung, vorweg über Rechtsfragen zu befinden, welche in einem späteren Zeitpunkt konkret zu entscheiden sind. Beizufügen ist, dass mit den Akonto-Beitragsverfügungen vom 9. Januar 2004 (Urk. 6/3-4) lediglich Akontobeiträge im Sinne von Art. 24 AHVV festgelegt worden sind. Die Beschwerdegegnerin wird die definitiv geschuldeten Beiträge aufgrund der Meldungen der Steuerbehörden noch in einer Verfügung festzusetzen haben (Art. 25 Abs. 1 AHVV), welche dann vom Beschwerdeführer angefochten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 aufgehoben wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.