AB.2004.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___ meldete sich am 3. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbstständigerwerbender Rechtsanwalt an (Urk. 7/1).
         Mit Nachtragsverfügungen vom 6. Oktober 2003 (Urk. 7/14) und 11. September 2003 (Urk. 7/13) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 2000 auf Fr. 402.-- und für das Jahr 2001 auf Fr. 36'282.60 fest, wobei sie sich auf die Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 27. August 2003 (Urk. 7/11-12) über das in den Jahren 2000 und 2001 erzielte Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital stützte.
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2003 (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Juni 2004 (Urk. 7/23 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2004 Beschwerde und beantragte, es sei der im Jahre 2000 erlittene Geschäftsverlust bei der Beitragsbemessung für die Periode vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 zu berücksichtigen und demgemäss auf ein beitragspflichtiges Einkommen 2001 von Fr. 214'700.-- statt von Fr. 372'600.-- gemäss angefochtener Verfügung vom 11. September 2003 zu erkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2004 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. September 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 7/13) beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2004 betreffend die Beitragsperiode (Beitragsjahr) 2001 ist demnach anhand der ab 1. Januar 2001 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1     Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
         Unter anderem werden eingetretene und verbuchte Geschäftsverluste zum Abzug vom rohen Einkommen zugelassen (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG).
2.3     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).

3.
3.1     Streitig sind die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2001 zu entrichtenden persönlichen Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Beitragsberechnung ist unbestrittenermassen das Erwerbseinkommen 2001 zu Grunde zu legen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV). Dieses beläuft sich auf Fr. 361'214.-- (vgl. Urk. 7/12) und entspricht damit dem im Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 genannten Betrag. Diese Zahlen sind aktenmässig erstellt und unbestritten.
         Umstritten ist dagegen, ob ein Verlustvortrag aus dem Jahre 2000 für die Beitragsbemessung des Jahres 2001 zu berücksichtigen ist.
3.2     Art. 31 des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) lässt (wie bereits die weitgehend inhaltsgleiche Vorgängernorm, Art. 41 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer [BdBSt; früher: Wehrsteuerbeschluss, WStB]) für die direkte Bundessteuer die Verrechnung von in den drei vorangegangenen Bemessungsperioden erlittenen Verlusten zu, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG, wonach die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abzuziehen sind, bereits im Jahr 1951 (ZAK 1951 S. 461 f.) die Verrechnung eingetretener Verluste über eine Berechnungsperiode hinaus abgelehnt. Im Jahr 1960 wurde diese Praxis mit ausführlicher Begründung bestätigt (EVGE 1960 S. 29). Seither hat das Gericht in mehreren Urteilen am Grundsatz, wonach in einem Geschäftsjahr entstandene Verluste nur mit dem Einkommen aus einem anderen Jahr verrechnet werden können, welches in dieselbe Berechnungsperiode fällt, während ein Verlustvortrag auf künftige Perioden für die Ermittlung des beitragspflichtigen durchschnittlichen Jahreseinkommens ausgeschlossen ist, festgehalten (ZAK 1988 S. 452 f. Erw. 6; Urteil K. vom 2. September 2003, H 187/03; nicht veröffentlichte Urteile B. vom 23. Dezember 1997, H 345/95, und S. vom 27. Januar 1997, H 222/96; vgl. auch BGE 110 V 374 oben Erw. 3b sowie AHI 1994 S. 140 Erw. 4a). In der Lehre fand diese Praxis Zustimmung (Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Diss. Bern 2001, S. 136 mit Fn. 395) oder wurde kommentarlos als der Rechtslage entsprechend wiedergegeben (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 202 Rz. 8.10; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, N 111 zu Art. 9).
3.3     Der Beschwerdeführer verlangt eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung. Zur Begründung führt er aus, während gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in welchen die Beiträge vor dem bemessungsrechtlichen Systemwechsel per 1. Januar 2001 in der Beitragsbemessung auf Vorjahresbasis zu bemessen waren, wenigstens noch eine limitierte Verlustrechnung innerhalb der zweijährigen Beitragsbemessungsperiode möglich gewesen sei, müsste ihm jegliche Verlustverrechnung versagt bleiben, wenn die fragliche Rechtsprechung unbesehen auf seinen Fall übertragen werde. Für ihn wie für alle anderen Beitragspflichtigen, bei denen Beitrags- und Bemessungsperiode zusammenfielen, wäre nämlich jegliche Verlustverrechnung systembedingt gänzlich ausgeschlossen. Damit werde im Ergebnis die gesetzliche Ordnung vollends aus den Angeln gehoben. Der angefochtene Entscheid besage im Grund, dass es im heutigen System der Gegenwartsbemessung die Verlustverrechnung entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 AHVV schlechthin nicht (mehr) gebe. Dies könne nicht rechtens sein. Gerade weil AHVG und AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung eine Art. 31 DBG entsprechende Norm nicht enthielten, mache der neurechtliche Generalverweis auf die bundessteuergesetzlichen Gewinnermittlungsvorschriften in Art. 18 Abs. 1 AHVV Sinn, nachdem das AHV-Recht den im Bundessteuerrecht längst eingetretenen bemessungsrechtlichen Paradigmenwechsel per 1. Januar 2001 nachvollzogen habe. Es lasse sich daher nicht mehr argumentieren, Art. 18 Abs. 1 AHVV sprenge delegationsrechtlich den durch Art. 9 Abs. 2 AHVG vorgegebenen Rahmen (Urk. 1 Ziff. 4 f. S. 3 f.).
3.4     Art. 18 Abs. 1 AHVV kommt nicht die Bedeutung zu, dass die Regelung des DBG zu den Abzügen vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens integrale Geltung beanspruchen könnte. Vielmehr beschränkt sich der Verlustabzug und damit auch die Tragweite der Verweisung auf denjenigen Rahmen, welchen das der Verordnungsbestimmung übergeordnete Gesetzesrecht vorsieht (ZAK 1986 S. 221 f.; Käser, a.a.O., S. 201 Rz. 8.7). Die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs ist deshalb in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Die Beitragsbemessung wird vom Prinzip der Periodizität beherrscht, welches besagt, dass unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung nur die während der Berechnungsperiode realisierten Einkommensbestandteile und eingetretenen Verluste berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum DBG enthält das AHVG keine Sonderbestimmung, welche den Abzug vorgetragener Verluste aus früheren, nicht zur Berechnungsperiode gehörenden Jahren zuliesse (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 2. Auflage, Art. 9 AHVG Rz. 39).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in jüngster Zeit drei Urteile gefällt, in welchen es sich zur vorliegend strittigen Rechtsfrage ausliess und an der mit ZAK 1951 S. 461 ff. und EVGE 1960 S. 29 begründeten Praxis, womit eine Verrechnung eingetretener Verluste über eine Beitragsperiode hinaus abgelehnt worden war, ausdrücklich festhielt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 15. November 2004 in Sachen R., H 17/04, vom 4. Dezember 2003 in Sachen R., H 255/03, und vom 2. September 2003 in Sachen K., H 187/03). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser klaren und gefestigten höchstrichterlichen Praxis abgewichen werden sollte.
         Wohl erfolgte per 1. Januar 2001 ein Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung. Die Beitragsbemessung wird jedoch immer noch vom Prinzip der Periodizität beherrscht. Daraus folgt, dass es auch nach dem 1. Januar 2001 unzulässig ist, die in einer Berechnungsperiode erlittenen Verluste mit Einkommen aus einer nachfolgenden Berechnungsperiode zu verrechnen. Es entspricht dem Willen des Gesetzes, die Grundlagen der Beitragsbemessung in zeitlicher Hinsicht beim Beitragsjahr zu suchen. Die Höhe des Jahresbeitrages soll den jeweiligen Einkommensverhältnissen entsprechen, was aus den Art. 5 und 8 AHVG hervorgeht. Bei einer Berücksichtigung von Verlusten gemäss Art. 31 DBG würde die Berechnungsperiode ausgedehnt. Innerhalb dieses Zeitraumes können sich aber die Einkommensverhältnisse grundlegend ändern. Einem Verlustjahr, dass die versicherte Person überwindet, folgen möglicherweise weitere Jahre wirtschaftlichen Aufschwungs. Es geht nicht an, dass eine versicherte Person wegen eines Fehljahres trotz gänzlicher wirtschaftlicher Erholung weiterhin einen ganz niedrigen Beitrag zahlt, der ihrer sonst wieder normal gewordenen Lage nicht entspricht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 31 DBG geht fehl. Diese Bestimmung beschlägt nicht die Ermittlung von Geschäftseinkommens-Posten, sondern allgemeine Fragen der Steuerberechnung, die in gleicher Weise wie die nach Steuerrecht zulässigen Sozialabzüge bei der Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens ausser Betracht bleiben müssen Wollte man dem zitierten Art. 31 DBG für den Bereich der AHV Rechtswirkungen beimessen, so würden in das Verfahren Elemente hineingetragen, die dem AHV-Recht gänzlich fremd sind (vgl. ZAK 1951 S. 462).
         Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.