AB.2004.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. April 2005
in Sachen
B.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___ betreibt als Einzelfirma ein Geschäft, welches mit vorgefertigten Fenstern handelt, und ist als solcher der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 1 S. 2, 6 S. 2). Gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 27. August 2003 (Urk. 7/13), welche für das Jahr 2001 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 305'591.-- und ein für die AHV massgebendes investiertes Eigenkapital von Fr. 444'852.-- ausweist, setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für 2001 mit Nachtragsverfügung vom 4. September 2003 auf Fr. 28'278.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 7/14). Dagegen erhob B.___ am 2. Oktober 2003 Einsprache und machte geltend, die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001 sei noch nicht rechtskräftig (Urk. 7/15). Nachdem das Kantonale Steueramt Zürich, Einschätzungsabteilung 5, die Einsprache des Versicherten gegen die Veranlagungsverfügung am 7. Juli 2004 rechtskräftig abgewiesen hatte (Urk. 3/6), hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. September 2004 an ihrer Nachtragsverfügung fest und wies die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 7/23).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob B.___ am 17. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte, die persönlichen Beiträge 2001 seien gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 57'400.-- festzusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die A.___ im Jahr 2001 aufgrund seiner angespannten Finanzlage und des schlechten Geschäftsganges gestützt auf einen im Jahr 1999 geschlossenen Vergleich (Urk. 3/5) auf Fr. 232'937.65 eines Darlehens von insgesamt Fr. 670'937.-- verzichtet habe. Dieser Forderungsverzicht in Höhe von Fr. 232'937.65 stelle kein Erwerbseinkommen dar (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2005 (Urk. 10) und Verzicht der Kasse auf Einreichung einer Duplik wurde der Schriftenwechsel am 4. März 2005 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1 Materiell streitig und zu prüfen ist, welches Einkommen der Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 zu Grunde zu legen ist, wobei die Frage zu prüfen ist, ob Schulden eines Selbständigerwerbenden, auf deren Eintreibung der Gläubiger rechtswirksam verzichtet hat, zu dem der Beitragspflicht gemäss Art. 4, 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unterliegenden Erwerbseinkommen gehören.
2.2     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131).
         Art. 6 Abs. 2 AHVV nennt Einkünfte, die im Sinne von Ausnahmen nicht zum Erwerbseinkommen gehören; der Schulderlass wird dort nicht erwähnt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (ZAK 1956 S. 36).
         Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, dass nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss Art. 17 AHVV unter anderem alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).
2.3     Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.4     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
         Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im Entscheid über die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2001, der Forderungsverzicht der A.___ fälschlicherweise als steuerbare Einkunft gewürdigt worden sei, da für die Frage der Einbringlichkeit der Schuld auf seine Bonität im Zeitpunkt des unterstellten Einkommenszuflusses im Jahr 2001 und nicht auf denjenigen bei Abschluss des Vereinbarung im Jahr 1999 abgestellt worden sei. Ausserdem beschlage die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen lediglich die Bemessung des massgeblichen Einkommens und nicht die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens. Schulderlasse, welche nicht freiwillig, sondern aus anderen erwerblichen Gründen gewährt würden, stellten nach gängiger Rechtsprechung (insbesondere BGE 98 V 186 ff.) keinen Einkommenserwerb dar (Urk. 1, 10).
         Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Schulderlass der A.___ erfolgt sei, obwohl die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht nachgewiesen gewesen sei, und gemäss den Feststellungen des Steuerkommissärs gar als gesichert gelte, dass die verwertbaren Aktiven zur Befriedigung der Bank ausgereicht hätten (vgl. Urk. 3/6 S. 4 f.). Folglich habe es sich beim Forderungsverzicht der A.___ objektiv betrachtet um einen freiwilligen Schulderlass gehandelt, welcher offenbar aus erwerblichen Gründen gewährt worden sei, so dass er beitragsrechtlich als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 6).
3.2     Das Kantonale Steueramt kam im Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2001 vom 7. Juli 2004 zum Schluss, dass der Forderungsverzicht der A.___ unabhängig davon, ob der Kredit dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen gewesen wäre, als steuerbares Einkommen zu würdigen sei (Urk. 3/6 S. 4 ff.). Wie oben dargelegt, erstreckt sich die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die AHV-Ausgleichskassen zwar auf die betragliche Höhe der gemeldeten Einkommen und des im Betrieb investierten Eigenkapitals, nicht aber auf die qualitative Beurteilung von Einkommensbestandteilen, sofern AHV-mässige Überlegungen eine Abgrenzung nahe legen.
         Anlass zur Unterscheidung zwischen dem AHV-rechtlichen Beitragsobjekt und dem Steuerobjekt nach DBG bildet die Legaldefinition des massgebenden Erwerbseinkommens nach Art. 4 Abs. 1 AHVG, welche die Kausalität zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen betont. Fehlt es an der Tätigkeit oder fliesst das wirtschaftliche Ergebnis aus einer solchen nicht dem Versicherten zu, respektive wird seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch nicht erhöht, so kann bei ihm nicht der Beitragserhebung unterliegendes Erwerbseinkommen vorliegen. Hierin unterscheidet sich die AHV-rechtliche Betrachtungsweise von der im Bund und in den Kantonen angewandten Gesamteinkommensbesteuerung (BGE 97 V 28; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 66 ff.).
         Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Frage, ob ein Schulderlass Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 4 und 9 Abs. 1 AHVG sowie Art. 17 AHVV darstellt, nicht generell beantwortet werden. Es sei durchaus denkbar, dass der Erlass die Gegenleistung für eine üblicherweise entgeltliche Tätigkeit des Schuldners im Interesse des verzichtenden Gläubigers ausdrücke, wirtschaftlich betrachtet wäre dann wohl Erwerbseinkommen im Umfang des Erlasses anzunehmen. Soweit zwar ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Versicherten gegeben sei, der Forderungsverzicht aber offensichtlich nicht Entgelt für dessen Tätigkeit darstelle, verneint das Eidgenössische Versicherungsgericht die beitragsrechtliche Relevanz eines solchen Vorgangs (BGE 98 V 189 f. Erw. 3b).
         Gemäss Käser liegt bei Schulderlassen dann kein Erwerbseinkommen vor, wenn sie nicht freiwillig, sondern aus anderen als aus erwerblichen Gründen gewährt werden. Zu denken sei dabei an den Forderungsverzicht des Gläubigers infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Käser, a.a.O., S. 101).
3.3     Zu prüfen bleibt damit, ob dem Schulderlass durch die A.___ ein Leistungscharakter in obigem Sinne zukommt.
         Gemäss der zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ geschlossenen Vereinbarung vom 2. Juli 1999 verpflichtete sich die Bank, gegen Abgabe zweier Zahlungsversprechen schweizerischer Grossbanken für die Ablösung von Schuldbriefen im Wert von insgesamt Fr. 400'000.-- die Verwertungsbegehren in zwei Betreibungen der Betreibungsämter C.___ und D.___ zurückzuziehen. Gemäss Ziffer III der Vereinbarung blieben nach Erfüllung der Zahlungsversprechen von der ursprünglichen Darlehensschuld Fr. 280'937.65 ungedeckt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gemäss Ziffer IV.1 der Vereinbarung, der Gläubigerin 24 aufeinanderfolgende monatliche Raten von Fr. 2'000.-- zu überweisen. Im Gegenzug wurde der Erlass der Restforderung von Fr. 232'937.65 mit Bezahlung der letzten Rate im Jahr 2001 vereinbart und festgehalten, dass die Parteien mit Erfüllung dieser Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien (Urk. 3/5).
         In einem an die Bank gerichteten Schreiben vom 21. April 1999 mit dem Vergleichsvorschlag seitens des Beschwerdeführers hatte dieser ausführen lassen, dass der "Nachlassvertrag" im Interesse beider Parteien liege. Ihm werde die Chance eröffnet, beruflich zu überleben, der Bank werde ein grösserer Verlust erspart, welcher bei einer Zwangsversteigerung der Liegenschaften realisiert würde (Urk. 3/4 S. 3).
         Sowohl der Vereinbarung vom 2. Juli 1999 als auch dem Schreiben vom 21. April 1999 sind keine Anhaltspunkte für eine allfällige Gegenleistung des Beschwerdeführers im Interesse der verzichtenden Bank respektive eine Abgeltung für bereits geleistete Dienste zu entnehmen. Vielmehr zeigen die sich zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits im Verwertungsverfahren befindlichen Betreibungen der Betreibungsämter C.___ und D.___, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten befunden hatte und die Bank wohl deshalb die Betreibungen eingeleitet hatte. Zudem lässt die in der Vereinbarung festgehaltene Saldoklausel darauf schliessen, dass die Gläubigerbank an keiner Weiterführung der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschwerdeführer interessiert war, dass mithin keine, nicht in der Vereinbarung erwähnten Geschäfte abgeschlossen oder modifiziert wurden. Für die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Verzicht der A.___ um einen freiwilligen - wenn auch nur objektiv betrachtet - gehandelt habe, welcher offenbar aus erwerblichen Gründen gewährt worden sei (Urk. 6 S. 3), findet sich in den Akten keinerlei Bestätigung. Vielmehr lassen diese mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) darauf schliessen, dass das Motiv der Bank die Verhinderung eines noch grösseren Verlustes bildete. Für eine abweichende Beurteilung finden sich keinerlei Hinweise. Auch die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich ging in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2004 betreffend die Einschätzung 2001 davon aus, dass der Schulderlass seitens der Bank lediglich zur Vermeidung eines noch grösseren Verlustes erfolgt sei (Urk. 11 S. 8 Erw. 2c).
         Der Umstand, dass die Bank in ihrer Beurteilung möglicherweise einem Irrtum unterlegen ist, und die Schuld - wie vom Kantonalen Steueramt im Entscheid vom 7. Juli 2004 vertreten (Urk. 3/6) - einbringlich gewesen wäre, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dadurch der Charakter des Schulderlasses in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht verändert würde.
         In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine neue Verfügung für das Beitragsjahr 2001 zu erlassen, in welcher der Schulderlass von Fr. 232'937.65 nicht zu dem für die Beitragspflicht massgebenden Einkommen gezählt wird.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.