AB.2004.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 7. Februar 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Nachtragsverfügungen vom 20. September 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich Verwaltungskosten von H.___ für die Jahre 1998 und 1999 auf je Fr. 22'926.60 und für das Jahr 2000 auf Fr. 22'828.80 fest (Urk. 6/3 = Urk. 6/4). Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2002 ab (Urk. 6/18, Urk. 6/19). Auf die daraufhin von H.___ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2003 nicht ein (Urk. 6/21). Am 6. Februar 2004 wies die Ausgleichskasse das Gesuch von H.___ um Herabsetzung der am 20. September 2001 verfügten persönlichen Beiträge ab (Urk. 6/24). Dieses Gesuch hatte er bereits am 25. Oktober 2001 gestellt (Urk. 6/5). Gegen die Abweisungsverfügung vom 6. Februar 2004 erhob H.___ am 10. März 2004 Einsprache (Urk. 6/26). Mit Einspracheentscheid vom 21.Oktober 2004 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 6/27 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob H.___ am 24. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag, dem Herabsetzungsbegehren sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides stattzugeben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2004 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 3. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die im Zusammenhang mit einem Begehren um Herabsetzung der persönlichen Beiträge massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Februar 2004 zutreffend dargelegt (Urk. 6/24 S. 2 ff. Ziff. 3 f.). Darauf ist zu verweisen. 

2.       Die Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der rechtskräftig verfügten persönlichen Beiträge für die Jahre 1998 bis 2000 stützte die Beschwerdegegnerin auf eine Gegenüberstellung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel mit dem Existenzminimum. Sie ermittelte einen jährlichen notwendigen Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Höhe von Fr. 59'603.-- (Urk. 6/25 S. 1 f. Ziff. I) und jährlich verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 146'343.-- (Urk. 6/25 S. 2 Ziff. II).

3.
3.1     Die Bedarfsberechnung (Urk. 6/25 S. 1 f. Ziff. I) ist unbestritten geblieben und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nicht zuträfe. Einwände erhob der Beschwerdeführer hingegen bei der Aufstellung der verfügbaren Mittel (Urk. 6/25 S. 2 Ziff. II). Darauf ist somit näher einzugehen.
3.2     Konkret wendet der Beschwerdeführerin ein, die Leistungen der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der Höhe von Fr. 90'000.-- pro Jahr seien zu Unrecht herangezogen worden.
         In der Einsprache vom 10. März 2004 machte der Beschwerdeführer hierzu geltend, es handle sich um eine privat finanzierte Erwerbsunfähigkeitsversicherung, welche gesetzlich nicht obligatorisch vorgeschrieben gewesen sei. Davon dürfe die Beschwerdegegnerin als obligatorische Versicherung nicht profitieren (Urk. 6/26 S. 1 f.).
         In der Beschwerde vom 24. November 2004 führte der Beschwerdeführer aus, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung sei vorausschauend und auf freiwilliger Basis abgeschlossen worden, im Hinblick auf eine allfällige Erwerbsunfähigkeit zur Absicherung der Familie. Ohne diese Versicherungsleistungen stünde ihm und seiner Familie lediglich ein jährliches Einkommen von rund Fr. 55'000.-- zur Verfügung. Damit wäre der Gang zur Fürsorgebehörde unausweichlich geworden. Würden nun diese Leistungen der Versicherung berücksichtigt, führe dies zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem weniger verantwortungsvollen Zeitgenossen, der keine entsprechende freiwillige Vorsorge unter Aufwendung privater Mittel getätigt habe. Jener käme im Gegensatz zu ihm in den Genuss einer Herabsetzung. Aus den dargelegten Gründen hätten die jährlichen Leistungen der Erwerbsunfähigkeitsversicherung unberücksichtigt zu bleiben. Andere Mittel zur Bezahlung der persönlichen Beiträge, namentlich entsprechendes Vermögen, stünden nicht zur Verfügung (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3     Die Beschwerdegegnerin hält dem Standpunkt des Beschwerdeführers sowohl in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides als auch in der Beschwerdeantwort entgegen, bei der Beurteilung des Herabsetzungsgesuches sei rechtsprechungsgemäss die gesamte wirtschaftliche Lage der versicherten Person massgebend, weshalb auch die Leistungen der Erwerbsausfallversicherung zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5 S. 2 Ziff. 2).
3.4     Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zur Bezahlung der geschuldeten persönlichen Beiträge die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen sei, unter Einschluss der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder, trifft zu (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, Rz 11.5 mit Hinweisen). Dass des Weiteren die fraglichen Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 90'000.-- pro Jahr die wirtschaftlichen Verhältnisse angesichts der sonstigen Einkünfte und der übrigen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (vgl. Urk. 6/25 S. 2 Ziff. II) in relevanter Weise beeinflussen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Sie sind somit auch zu berücksichtigen. Dass es sich um Leistungen aus einer freiwillig abgeschlossenen Versicherung für den Fall von Erwerbsunfähigkeit handelt, steht dem nicht entgegen. Namentlich bewirkt dies keine unzulässige Ungleichbehandlung mit Versicherten, welche nicht über eine Erwerbsausfallversicherung verfügen. Nicht jede erwerbsunfähige versicherte Person, welche über keine entsprechende Versicherungsdeckung verfügt, kommt in den Genuss einer Herabsetzung. Verfügt sie beispielsweise über Vermögen, hat sie damit die Bezahlung der Beiträge zu bestreiten. Wollte man beim Beschwerdeführer auf die Anrechnung der fraglichen Versicherungsleistungen verzichten, führte dies gegenüber der versicherten Person mit genügenden anderweitigen Geldmitteln, zu deren Ansparung respektive Erhaltung sie ebenfalls nicht verpflichtet war, zu eben derselben Ungleichbehandlung wie sie der Beschwerdeführer moniert.
3.5     Aus dem Gesagten folgt, dass die Leistungen von Fr. 90'000.-- pro Jahr aus der (freiwilligen) Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zur Bezahlung der geschuldeten persönlichen Beiträge von der Beschwerdegegnerin zu Recht berücksichtigt wurden. Dem ermittelten jährlichen Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 59'603.-- stehen damit verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 146'343.-- gegenüber (vgl. Urk. 6/25). Dies ergibt einen Überschuss von Fr. 86'740.--. Somit ergibt sich hinreichend, dass eine Unzumutbarkeit nicht gegeben ist. Die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens kann damit nicht beanstandet werden und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.6     Abschliessend ist darauf hinweisen, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keine Teilherabsetzung geprüft (Urk. 1 S. 3 f.), nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdegegnerin prüfte pflichtgemäss, ob in vorliegendem Falle die Voraussetzungen für eine Herabsetzung gegeben seien und verneinte dies aufgrund der vorhandenen finanziellen Verhältnisse. Eine Herabsetzung, in welchem Umfang auch immer, fällt bei dieser Sachlage ausser Betracht. Inwiefern die ausstehenden Beiträge vom Beschwerdeführer gegebenenfalls auch in Raten getilgt werden können, ist eine ausserhalb des Herabsetzungsverfahrens liegende Frage, nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer über den notwendigen Bedarf hinaus genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Sofern der Beschwerdeführer eine Ratenzahlung wünscht, hat er darum bei der Beschwerdegegnerin zu ersuchen. Darauf hat ihn die Beschwerdegegnerin denn auch hingewiesen (vgl. Urk. 6/24 S. 5 Ziff. 7 und Urk. 5 S. 2 Ziff. 2).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.