AB.2004.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
F.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

und


Q.___ AG

            Beigeladene



Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Nachträgen vom 3. Dezember 2002 zur Jahresabrechnung 2001 und vom 11. Februar 2003 zur Jahresabrechnung 2002 teilte die Q.___ AG, nachfolgend Q.___, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit, dass sie unter anderem F.___ im Jahr 2001 einen Lohn von Fr. 74'000.-- und im Jahr 2002 einen solchen von Fr. 88'350.-- ausgerichtet habe (Urk. 17/7-9). Am 17. Januar 2003 hatte die Ausgleichskasse der Q.___ die entsprechenden Lohnbeiträge in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 2). In der Folge teilte F.___ der Ausgleichskasse mit, er wünsche für seine Tätigkeit bei der Q.___ als Selbständigerwerbender eingestuft zu werden. Mit Feststellungsverfügung vom 14. April 2003 stellte die Ausgleichskasse fest, dass er für seine Tätigkeit für die Q.___ nicht als Selbständigerwerbender anerkannt werden könne (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 ab (Urk. 8/6). Auf Beschwerde von F.___ hin erkannte das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2004, dass für die Feststellung des Beitragsstatuts kein schützenswertes Interesse bestanden habe, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nichtig sei, und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie über die von der Q.___ zu entrichtenden paritätischen Beiträge auf den an F.___ in den Jahren 2001 und 2002 bezahlten Entgelten eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 8/5). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
1.2     In Nachachtung des Urteils verpflichtete die Ausgleichskasse die Q.___ mit Verfügungen vom 2. April und 13. April 2004, auf den an F.___ in den Jahren 2001 und 2002 ausgerichteten Entschädigungen von Fr. 74'000.-- und Fr. 88'250.-- paritätische Beiträge von Fr. 10'897.40 für das Jahr 2001 sowie von Fr. 13'062.75 für das Jahr 2002 je inklusive Verwaltungskosten nachzuzahlen (Urk. 8/2, Urk. 8/4). Die Verfügungen wurden der Q.___ und F.___ eröffnet (Urk. 17/6). Dagegen erhob F.___ am 11. Mai 2004 Einsprache und machte geltend, dass er für seine Tätigkeit für die Q.___ als Selbständigerwerbender einzustufen sei (vgl. Urk. 2). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 wurde die Einsprache abgewiesen. Der Einspracheentscheid wurde nur F.___ eröffnet (vgl. Urk. 16).
2.       Am 27. November 2004 erhob F.___ dagegen Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und er sei für seine bei der Q.___ ausgeübte Tätigkeit in den Jahren 2001 und 2002 als Selbständigerwerbender anzuerkennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 16. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 17. Mai 2005 geschlossen (Urk. 13).
         Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 wurde die vom angefochtenen Einspracheentscheid als Arbeitgeberin angesprochene Q.___ zum Prozess beigeladen und ihr die Möglichkeit gegeben, zum Einspracheentscheid und zu den Rechtsschriften der Parteien Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch machte (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs-      einkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
         Bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 172 Erw. 3b).
        
3.
3.1     Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 für die Q.___ ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit, wie von der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 angenommen, oder als selbständige Erwerbstätigkeit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, einzustufen ist.
         Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Standpunktes insbesondere geltend, er sei seit 1993 als selbständigerwerbender Unternehmensberater tätig und als solcher bei der Ausgleichskasse des Kantons C.___ angeschlossen (Urk. 1, Urk. 8/8, Urk. 12). Seit 1993 habe er seinen Kundenstamm ausgebaut und verfüge über rund 46 Kunden. Die Q.___ sei ein Kunde von ihm. Er verfüge über Büros in A.___ und T.___ und habe erhebliche Investitionen in der Höhe von Fr. 150'000.-- getätigt. Bei allen seinen Beratungsmandaten müsse er sich an die Weisungen der Auftraggeber halten. Würde das Weisungsrecht zur Begründung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit herangezogen, so würde es keine selbständigen Beratungsunternehmen mehr geben.
3.2     Aus der zwischen dem Beschwerdeführer und der Q.___ am 20. Juni 2000 abgeschlossenen "Zusammenarbeitsvereinbarung als Auditor/Lead Auditor für QMS/UMS/ASA per 1. August 2000" geht im Wesentlichen Folgendes hervor (Urk. 8/9):
         Die Q.___ setzt den Beschwerdeführer pro Geschäftsjahr während 40-80 Tagen als Auditor/Lead Auditor bei Zertifizierungsaudits, Zwischenaudits oder anderweitig ein.
         Der Einsatz erfolgt gemäss den Vorschriften der Q.___. Der Beschwerdeführer hat die Q.___ semesterweise schriftlich über sämtliche disponierten Personentage zu informieren; Abweichungen müssen umgehend mündlich besprochen werden.
         Die Arbeitszeit am Sitz der Q.___ in W.___ ist vorgängig mit den zu kontaktierenden Personen abzusprechen, bei Audits gemäss Plan. Die Arbeitszeiten am Kundendomizil haben sich nach den Kundenusanzen zu richten; Mehrzeiten/Reisezeiten sind im Tageshonorar eingeschlossen.
         Der Beschwerdeführer bestätigt, nach den Vorschriften von Q.___ zu arbeiten und sich an die Anweisungen des Q.___ Lead Auditors zu halten.
         Für den Einsatz für Q.___ wird dem Beschwerdeführer ein Tageshonorar von Fr. 1'000.-- vergütet. Dieser Ansatz versteht sich inkl. Arbeitgeber-Anteil an die gesetzlichen Soziallasten.
         Spesen werden nach Aufwand vergütet. Für die Autospesen ist eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 vorgesehen.
         Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 6 Monate ab 1. Januar 2001.
        

4.      
4.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind Berater, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbständigerwerbend einzustufen. Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit (BGE 110 V 78 ff. Erw. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. und T. vom 30. April 2004, H 7/03 und H 10/03). Das gilt auch für Unternehmensberater (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 5. November 2004, H 55/04); hingegen sind Personen, die Kunden akquirieren oder Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen, trotz der weitgehenden arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit regelmässig als unselbständig erwerbstätig einzustufen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 3. April 2000, H 234/99).
4.2     Es steht auf Grund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer als Unternehmensberater eine eigene Firma, die E.___ GmbH (vgl. Urk. 1), betreibt, und in den Bereichen Qualitätsmanagement, Umweltmanagement, Sicherheitsmanagement und chemische Verfahrenstechnik Unternehmensberatungen anbietet. Von der Q.___ wurde er indes nicht beigezogen, um ein in dieser Firma bestehendes Problem zu lösen, sondern um bei Kunden der Q.___ als Auditor bei Zertifizierungs- und Zwischenaudits eingesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war in der Q.___ mithin nicht als Berater zur Lösung eines Firmenproblems tätig, vielmehr stellte er der Q.___ seine Kenntnisse als Unternehmensberater für die Beratung, Begleitung und Unterstützung ihrer Kunden während des Zertifizierungsprozesses zur Verfügung und wurde offenbar auch für die Akquisition neuer Kunden eingesetzt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Verhältnis zwischen der Q.___ und dem Beschwerdeführer kann damit nicht als Beratungsmandat bezeichnet werden, weshalb die für Unternehmensberater gültige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hier nicht zur Anwendung gelangt.



5.       Zu prüfen ist, ob die von F.___ in den Jahren 2001 und 2002 bei der Q.___ ausgeübte Tätigkeit mehr Merkmale der unselbständigen oder der selbständigen Tätigkeit aufweist.
5.1
5.1.1   Typisch für den Unselbständigerwerbenden ist, dass er dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterstellt ist und sich damit in einem Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber befindet (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. Juni 1998, H 300/96; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage 1996, Bern, S. 118 f. Randziffern 4.25 ff.; Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage Bern, 2002, S. 40).
         Gemäss Vereinbarung bestimmte die Q.___ die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte dabei nach den Vorschriften der Q.___ zu arbeiten und sich an die Anweisungen der Q.___ zu halten. Damit war der Beschwerdeführer weisungsgebunden, wie er auch selber einräumt. Sein Vorbringen, es gäbe keine selbständigen Berater, wenn das in seinem Fall geltende Weisungsrecht eine unselbständige Erwerbstätigkeit begründen würde, trifft für das Verhältnis zwischen ihm und der Q.___ nicht zu. Von einem selbständigen Berater ist zu erwarten, dass er eine vom Auftraggeber gestellte Aufgabe zu lösen oder eine geforderte Leistung zu erbringen hat. In der Wahl der Mittel und in der Vorgehensweise ist er frei. Der Beschwerdeführer war gegenüber der Q.___ nicht als Berater tätig und hatte sich in der Arbeitsweise an die Vorschriften und Weisungen der Q.___ zu halten.
         Dass der Beschwerdeführer für die Einsätze am Domizil der Kunden selber mit den Kunden Kontakt aufgenommen und die Einsatzzeiten vereinbart hat, ist auch für angestellte Monteure, etwa bei Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten, üblich und somit kein Argument gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
5.1.2   Ein weiteres Kriterium ist, dass der Unselbständigerwerbende in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist (BGE 122 V 172). Es genügt, wenn er in die Betriebsabläufe des Arbeitgebers eingebunden ist, Informationen, Geräte und Unterlagen des Arbeitgebers benützt und mit dem Ergebnis seiner Arbeit zum Geschäftsablauf des Arbeitgebers beiträgt. Es ist hingegen nicht nötig, dass er in einer ortsfesten Arbeitsstätte des Arbeitgebers tätig ist. Das wird durch diverse unselbständige Erwerbstätigkeiten wie etwa die von Chauffeuren oder Monteuren, belegt, die zweifelsfrei als Unselbständigerwerbende gelten.
        
         Da sich die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers nach den Bedürfnissen der Q.___ richteten, ist davon auszugehen, dass seine Arbeitseinsätze in die Betriebsabläufe der Firma eingebunden waren. Die Arbeitszeiten hatte er vorgängig mit den Vorgesetzten abzusprechen. Damit war er während dieser Zeit nicht nur in die Betriebsabläufe der Q.___ eingebunden, sondern auch in deren Arbeitsstätte eingegliedert. Im Weiteren hatte die Q.___ das Recht, ihn zur Teilnahme an den Schulungen der Firma anzuhalten, wobei sie für die Kosten aufkam. Auch dieser Umstand spricht für eine Einbindung des Beschwerdeführers in die Betriebsorganisation der Q.___ und damit dafür, dass er als Unselbständigerwerbender zu betrachten ist.
5.1.3   Typisch für den Unselbständigerwerbenden ist sodann, dass er in einem wesentlichen Ausmass nur für einen einzigen Arbeitgeber tätig ist und dadurch vom diesem wirtschaftlich abhängig ist. Das trifft für den Beschwerdeführer zu. Mit den 40 bis 80 Tagen pro Jahr, während der er vereinbarungsgemäss für die Q.___ zu arbeiten hatte, waren 15-35 % eines Normalpensums abgedeckt. Die Entgelte für 2001 und 2002 zeigen, dass er sich im oberen Bereich dieser Bandbreite bewegte. Das begründet eine deutliche wirtschaftliche Abhängigkeit, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, etwa 45 andere Kunden zu haben, von denen jeder somit durchschnittlich nur 1 bis 2 % eines Normalpensums beanspruchte. 
5.1.4   Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht es ferner, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf Dauer angelegt ist (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. Juni 1998, H 300/96). Auch der Umstand, dass das Vertragsverhältnis nur unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen aufgelöst werden kann, weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Art. 319 Abs. 1, Art. 335 und Art. 335c Obligationenrecht, OR).
         Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Q.___ spätestens am 1. Januar 2001 aufnahm und mindestens bis Ende 2002 ausübte. Damit war er während eines längeren Zeitraumes für die Q.___ tätig, wie dies für den Arbeitsvertrag typisch ist. Ausserdem ist die in der Vereinbarung getroffene Kündigungsregelung (Kündigungsfrist 6 Monate, stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses jeweils um 6 Monate) ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. In einem Auftragsverhältnis, wie es für Selbständigerwerbenden typisch wäre, stünde von Gesetzes wegen jedem Teil jederzeit ein Widerrufs- oder Kündigungsrecht zu (Art. 404 OR).
5.1.5   Ein weiteres Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist, dass der Unselbständigerwerbende nach Zeitaufwand und nicht für die erbrachte Arbeit als solche entschädigt wird.
         Gemäss Vereinbarung wurde der Beschwerdeführer pro Arbeitstag mit einem Tageshonorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. Er wurde somit nach Zeitaufwand auf Tagesbasis entschädigt und nicht für die erbrachte Arbeit als solche, das heisst nicht für einzelne Projekte entschädigt. Dies deutet ebenfalls auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin.
5.2
5.2.1   Ein typisches Merkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit ist das spezifische Unternehmerrisiko. Nach der Rechtsprechung besteht es darin, dass unabhängig von der Auftragslage feste Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat, beispielsweise Amortisationen und Zinsen für Investitionen, Löhne oder Mieten. Nach der Rechtsprechung sind Investitionen als Hinweis für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der Geschäftstätigkeit nötig und von einer gewissen Bedeutung sind (BGE 122 V 176 f.). Die Anschaffung eines Motorfahrzeuges stellt keine erhebliche Investition dar, weil bereits die private Verwendung eines Personenwagens einen hinreichenden Grund für die Anschaffung bilden kann (ZAK 1983 S. 444).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über zwei Büros, eines in T.___ und eines in A.___. Anlässlich der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1993 habe er erhebliche Investitionen getätigt, nämlich Fr. 90'000.-- für das Geschäftsauto, Fr. 20'000.-- für Mobiliar, Fr. 18'000.-- für EDV (PC, Laptop, Drucker Scanner, Software), Fr. 15'000.-- für PR-Aktionen sowie Fr. 10'000.-- für sonstige Nebenkosten.
         Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anschaffung des Fahrzeuges stellt nach der Rechtsprechung keine erhebliche Investition dar. Was die weiter als Investitionen geltend gemachten PR-Aktionen und ähnliches mehr aus dem Jahr 1993 betrifft, ist ein Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer für die Q.___ in den Jahren 2001 und 2002 ausgeübte Tätigkeit nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan worden.
         Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Investitionen in Informatikmittel und Mobiliar von insgesamt Fr. 38'000.-- und die damit verbundenen Zinsen und Amortisationen sind im Verhältnis zu den jährlich möglichen Honoraren nicht erheblich. Ausserdem ist auch hier ein Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers für die Q.___ nicht erkennbar.
Allerdings hängt es mit seiner Dienstleistungstätigkeit zusammen, dass keine erheblichen Investitionen anfallen, weshalb diesem Kriterium nicht ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGE 110 V 80 Erw. 4b). Was die unabhängig von der Auftragslage anfallenden festen Kosten betrifft, so hat der Beschwerdeführer die Miete für die beiden von ihm betriebenen Büros in A.___ und T.___ zu zahlen. Daraus resultieren zweifellos erhebliche Kosten, doch ist darauf hinzuweisen, dass er die Büros für seine Tätigkeit bei der Q.___ nicht benötigte, so dass es auch hier an einem Zusammenhang zwischen den festen Kosten und der in Frage stehenden Tätigkeit mangelt.
5.2.2   Im Gegensatz zum Unselbständigerwerbenden trägt der Selbständigerwerbende ein Inkasso- und Delcredererisiko, denn er hat die Folgen der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit von Kunden zu erdulden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 14. August 2000, H 30/99, S. 4).
         Der Beschwerdeführer trat gegenüber den Kunden der Q.___ nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf. Er stellte für seine Tätigkeit ausschliesslich der Q.___ Rechnung. Wenn ein Kunde der Q.___ die Rechnung nicht bezahlt hätte, wäre der Beschwerdeführer von der Q.___ trotzdem entschädigt worden. Dass die Zahlungsunfähigkeit eines Kunden für den Beschwerdeführer ein Unternehmerrisiko gebildet hätte, wie er vorbringt, trifft damit nicht zu.
         Wenn die Q.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeit mehr zugeteilt hätte, wäre er nicht anders dagestanden als ein Arbeitnehmer, der seinen Lohn nicht mehr erhält und seine Stelle verliert. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
5.2.3   Ein weiteres Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist sodann, dass der Selbständigerwerbende die Kosten, die mit der Erwerbstätigkeit verbunden sind, selber trägt.
         Gemäss Vereinbarung waren die Spesen des Beschwerdeführers von der Q.___ zu vergüten. Für die Autospesen war dabei eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 vorgesehen. Der Beschwerdeführer hatte somit die Spesen bzw. Unkosten, die ihm durch die Tätigkeit für die Q.___ erwuchsen, namentlich die Autospesen im Zusammenhang mit den Fahrten an auswärtige Arbeitsorte, nicht selber zu tragen. Auch dieser Umstand spricht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit.
5.2.4   Selbständigerwerbende zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie ihre Leistungen einer Vielzahl von Kunden anbieten, selber Kunden akquirieren und sich so Aufträge beschaffen (AHI 1996 S. 123 f.).
         Der Beschwerdeführer gibt an, über einen Stamm von rund 46 Kunden zu verfügen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er diese Kunden selbständig akquiriert hat, so dass dieses Kriterium der selbständigen Erwerbstätigkeit als erfüllt gelten kann.
5.2.5   Formelle Merkmale, wie die Abrechnung der Mehrwertsteuer oder die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien, haben schliesslich wenig Aussagekraft im Hinblick auf die Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGE 122 V S. 175).
         Dass der Beschwerdeführer gemäss Vereinbarung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Selbständigerwerbender anzusehen ist und alle Sozialabgaben selbst zu tragen hat, ist nicht massgeblich, da allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Ausserdem ist die Möglichkeit, dass die Arbeit des Beschwerdeführers für die Q.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könnte, in der Vereinbarung bereits vorgesehen, womit die Abrede der Parteien über die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers relativiert wird.

6.       Nach dem Gesagten überwiegen die Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit die Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit massgeblich.
         Die vom Beschwerdeführer für die Q.___ ausgeübte Tätigkeit in den Jahren 2001 und 2002 ist damit als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Entgelte, welche die Q.___ dem Beschwerdeführer dafür ausbezahlt hat, stellen massgebenden Lohn dar, so dass sie darauf die paritätischen Beiträge schuldet.
         Die Ausgleichskasse hat damit die Verfügungen vom 2. und 13. April 2004, mit welchen die Q.___ zur Entrichtung der paritätischen Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 auf den an den Beschwerdeführer ausbezahlten Entgelten verpflichtet wurde, zu Recht erlassen und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 bestätigt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auf dem in den Jahren 2001 und 2002 bei der Q.___ erzielten Einkommen bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezahlt, womit nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für einen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts die Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) erfüllt sein müssen, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die bereits bezahlten Beiträge vorliegt (BGE 122 V 169, 121 V 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Merkmale für die unselbständige Erwerbstätigkeit derart klar überwiegen, dass von einer zweifellosen Unrichtigkeit einer allfälligen Verfügung über die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Da die Berichtigung angesichts der Beitragshöhe zudem von einer erheblichen Bedeutung ist, sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen zweifellos erfüllt. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob über das vom Beschwerdeführer von der Q.___ bezogene Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden ist.

7.
7.1     Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid aus Gründen des Vertrauensschutzes aufzuheben ist, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht (Urk. 1, Urk. 12). Zur Begründung führt er an, die Ausgleichskasse hätte ihn damals, als er seine Tätigkeit als Auditor bei der Q.___ im Jahr 2001 aufgenommen habe, darüber orientieren müssen, dass die Auditorentätigkeit AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft würde (Urk. 12). Dies habe sie unterlassen. Die unterlassene Information habe die Nachzahlungsverfügungen zur Folge gehabt, aufgrund derer er nun gezwungen werde, seine Betriebsabrechnungen, die AHV-Abrechnungen, die Steuererklärung sowie die Mehrwertsteuer zu korrigieren, was mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei.
7.2     Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist auch bei unterlassener Auskunfterteilung möglich, sofern eine bestimmte gesetzlich oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gebotene Auskunft im konkreten Anwendungsfall unterblieben ist (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa).
         Nach den Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse über die vom Beschwerdeführer für die Q.___ ausgeübte Tätigkeit erstmals aufgrund der Nachtrags-Jahresabrechnung der Q.___ vom 3. Dezember 2002 in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Urk. 17/7). Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits vor diesem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt hatte, finden sich in den Akten nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Unter den damaligen Umständen hatte die Ausgleichskasse damit gar keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer persönlich über die AHV-rechtliche Qualifikation seiner Arbeit für die Q.___ zu orientieren.
         Dass die Ausgleichskasse damals aufgrund einer allgemeinen Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen wäre, die Versicherten über die AHV-rechtliche Qualifikation einer Beratungstätigkeit zu informieren, kann ebenfalls nicht gesagt werden. Das AHV-Gesetz (in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sieht keine allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht der zuständigen Behörden vor, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblätter erfüllt wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Oktober 2005 in Sachen L; C 122/05, Erw. 3.5).
         Im vorliegenden Fall kann damit davon, dass die Ausgleichskasse damals, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Q.___ ausübte, aufgrund der konkreten Umstände oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht gehalten gewesen wäre, ihm Auskünfte über die Qualifikation dieser Tätigkeit zu erteilen, nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Damit ist eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2004 auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zulässig. 
         Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   F.___
-   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-   Bundesamt für Sozialversicherung
- Q.___ AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.