AB.2004.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
N.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
Asylstrasse 39, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1941, rechnete seine Einkünfte als Inhaber der Einzelfirma A.___ seit der Gründung des Unternehmens am ___ 1998 (Urk. 17/80) mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ab, wobei er der Ausgleichskasse bereits seit dem 1. Juli 1984 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen war (Urk. 17/17). Mit Beitragsverfügungen vom 7. Februar 2003 (Urk. 17/29) und vom 29. Januar 2004 (Urk. 17/32) hatte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Beitragsjahre 2003 und 2004 gestützt auf die vorangehende Periode (akonto) festgesetzt.
1.2     Ab dem 1. September 2004 bezog der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 13. August 2004; Urk. 17/35 in Verbindung mit dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. Juli 2004; Urk. 17/33). Am 10. August 2004 klärte die Ausgleichskasse im Hinblick auf eine allfällige Erfassung des Versicherten als Nichterwerbstätiger das Beitragsstatut ab (Urk. 17/34). Gestützt auf den ausgefüllten Fragebogen für Nichterwerbstätige vom 20. September 2004 (Urk. 17/36/1-4) sowie weitere Unterlagen (Urk. 17/37 und 17/38/1-26) erfasste die Ausgleichskasse den Versicherten ab dem 1. Januar 2003 als Nichterwerbstätigen (Urk. 17/44) und setzte die von ihm geschuldeten Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 mit Verfügungen vom 22. Oktober 2004 akonto fest (Urk. 17/39/1 und 17/39/2). Die Beiträge für das Jahr 2003 von Fr. 832.-- (inklusive Verwaltungskosten) basierten auf der Steuerdeklaration, wonach dem Versicherten Fr. 23'380.-- an Taggeldern ausbezahlt worden waren (Urk. 17/38/3). Für das Jahr 2004 ging die Ausgleichskasse von einem selbstdeklarierten Einkommen in der Höhe von Fr. 60'000.-- aus, so dass geschuldete Beiträge in der Höhe von Fr. 2'392.60 (einschliesslich Verwaltungskosten) resultierten (Urk. 17/39/2 in Verbindung mit Urk. 17/36/2).
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2004 (Urk. 17/40), mit welcher der Versicherte geltend machte, er sei bis zur Löschung der Einzelfirma im Handelsregister am ___ 2004 selbständig erwerbstätig gewesen, wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 17/43).

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid erhob N.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Breitenmoser, am 2. Dezember 2004 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"1.        Die Verfügung vom 3. November 2004 der Sozialversicherungsanstalt sei aufzuheben.
 2.        Die Kostenverfügungen vom 22. Oktober 2004 seien aufzuheben.
 3.        Eventualiter: Der Beschwerdeführer sei erst ab 14. September 2004 als Nichterwerbstätiger einzustufen.
 4.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
 5.        Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren."
         Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 (Urk. 5) wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 22. Januar 2007 ab (Urk. 8). Der höchstgerichtliche Entscheid ging beim Sozialversicherungsgericht am 12. April 2007 ein, worauf dieses der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und Einreichung der Kassenakten ansetzte (vgl. Gerichtsverfügung vom 18. April 2007, Urk. 9).
         Mit Schreiben vom 27. April 2007 liess der Versicherte mitteilen, dass über ihn an seinem neuen Wohnsitz im Tessin am ___ 2006 der Konkurs eröffnet worden und die Forderung der Ausgleichskasse kolloziert worden sei (Urk. 11). Der Ausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2007 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13).
2.2     Mit Nachtragsverfügung vom 7. Dezember 2006 hatte die Ausgleichskasse die vom Versicherten als Nichterwerbstätigem geschuldeten Beiträge für das Jahr 2003 definitiv auf Fr. 832.-- (einschliesslich Verwaltungskosten) festgesetzt (Urk. 17/70). Am 30. Januar 2007 hatte sie den Einspracheentscheid vom 3. November 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Versicherten für das Jahr 2004 als Selbständigerwerbenden qualifiziert (Urk. 17/71). Dementsprechend erliesss sie am 18. Mai 2007 eine Nachtragsverfügung betreffend 2004 (Urk. 17/76) und setzte die vom Versicherten vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2004 geschuldeten Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 62'300.-- auf Fr. 6'095.90 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest. Da sie fälschlicherweise die vom Versicherten abgezogenen und daher beim Einkommen aufzurechnenden persönlichen Beiträge nicht berücksichtigt hatte, erliess sie am 25. Mai 2007 eine in diesem Sinne korrigierte Nachtragsverfügung und setzte das beitragspflichtige Einkommen neu auf Fr. 62'800.-- fest (Urk. 17/77). Demnach beliefen sich die von N.___ für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2004 geschuldeten Beiträge auf Fr. 6'145.40 (inklusive Verwaltungskosten).
2.3     In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 (Urk. 16) beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Versicherte sei auch für das Jahr 2003 als Selbständigerwerbender AHV-beitragspflichtig zu erklären (Urk. 16).
         Der Versicherte liess sich in der Replik vom 11. Juli 2007 nochmals vernehmen und darauf hinweisen, dass sich die Ausgleichskasse mit dem Umstand der Konkurseröffnung nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 21). In der Duplik vom 28. August 2007 hielt die Ausgleichskasse an ihren gestellten Anträgen fest (Urk. 25). Mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen erklärt (Urk. 29).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
2.2     Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Januar 2007 (Urk.17/71) hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2004 teilweise aufgehoben und den Beschwerdeführer für das Jahr 2004 als Selbständigerwerbenden qualifiziert. Soweit die Beschwerde das im Jahr 2004 massgebende Beitragsstatut betrifft, ist das Verfahren somit gegenstandslos geworden.

3.
3.1     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG).
3.2         Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 353.-- (Stand per 1. Januar 2003; vgl. Verordnung 03 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) bis Fr. 8400.-- pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 353.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist  (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 353.-- vorgesehen ist, auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).
         Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28bis AHVV).
         Zur Prüfung, ob eine Person als Erwerbstätige oder aber als Nichterwerbstätige einzustufen ist, wird eine Vergleichsrechnung angestellt: Die auf einem erzielten Erwerbseinkommen berechneten Beiträge werden mit jenen verglichen, die die betreffende versicherte Person für den gleichen Zeitraum als Nichterwerbstätige schulden würde. Erreichen die Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, so wird die betreffende versicherte Person als Nichterwerbstätige behandelt (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 216 f.).
3.3     Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 - 27 sinngemäss (Art. 29 Abs. 6 AHVV).

4.
4.1     Gemäss den Steuermeldungen vom 6. Dezember 2006 (Urk. 17/65 und 17/67) wies die Einzelfirma im Jahr 2003 einen Verlust in der Höhe von Fr. 2'200.-- aus, im Betrieb war kein Kapital investiert (Urk. 17/67); das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen resultierte einzig aus den Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 23'380.--, das Brutto-Reinvermögen betrug null Franken (Urk. 17/65). Gestützt auf diese Angaben setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigem für das Jahr 2003 geschuldeten Beiträge mit Verfügung vom 7. Dezember 2006, in Bestätigung der Verfügung vom 22. Oktober 2004, auf Fr. 808.-- zuzüglich Verwaltungskosten fest (Urk. 17/70), nachdem sie bereits im Einspracheentscheid vom 3. November 2004 am Beitragsstatut als Nichterwerbstätiger festgehalten hatte.
4.2     Gemäss der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort angestellten Vergleichsrechnung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 16 S. 3), betragen die als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge für das Jahr 2003 Fr. 808.--, hingegen würde der Versicherte als Selbständigerwerbender einen Betrag von Fr. 425.-- schulden. Damit übersteigen die aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge den Grenzbetrag von Fr. 404.-- (1/2 von Fr. 808.--), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht beantragt, der Beschwerdeführer sei als Selbständigerwerbender der Beitragspflicht zu unterstellen, was auch seinem eigenen Antrag entspricht. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid vom 3. November 2004, soweit er das Jahr 2003 betrifft, aufzuheben.
4.3     In der Replik vom 11. Juli 2007 hat sich der Beschwerdeführer nicht zur Höhe der gemäss Nachtragsverfügung vom 25. Mai 2007 festgesetzten Beiträge für das Jahr 2004 geäussert, sondern sich darauf beschränkt (Urk. 21 S. 2 f.), der Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin konkursrechtliche Argumente entgegenzuhalten, welche jedoch im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind, da die Nichtanmeldung im Konkursverfahren ohnehin nicht den Untergang der Forderung zur Folge hat; sondern die nichtteilnehmenden Gläubiger lediglich der Vorteile (gegenüber der teilnehmenden Gläubiger) nicht teilhaftig werden (Amonn/Walther, Grundriss zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 7. Auflage, Bern 2003, S. 393).
         Selbst wenn der Beschwerdeführer sinngemäss die Höhe der mit Verfügung vom 25. Mai 2007 festgesetzten Beiträge für 2004 bestreiten wollte, wäre dies verspätet und wäre darauf nicht einzugehen, da die Nachtragsverfügung vom 25. Mai 2007 unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist.
4.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2004 als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid vom 3. November 2004 mit Bezug auf das Beitragsjahr 2003 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2003 den Mindestbeitrag als Selbständigerwerbender zu bezahlen hat.
         Hinsichtlich des Beitragsjahres 2004 ist das Verfahren mit Bezug auf das Beitragsstatut gegenstandslos geworden.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag, er sei für die fraglichen Jahre als Selbständigerwerbender der AHV-Beitragspflicht zu unterwerfen, durchdringt, hingegen seine Argumentation, wonach die Ansprüche der Beschwerdegegnerin infolge des Konkursverfahrens untergegangen seien (Urk. 21), nicht zu hören ist, ist von einem teilweisen, wenn auch mehrheitlichen Obsiegen auszugehen. Nach richterlichem Ermessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. November 2004 betreffend das Beitragsjahr 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2003 als Selbständigerwerbender den Mindestbeitrag zu bezahlen hat.
           Hinsichtlich der persönlichen Beiträge betreffend für das Jahr 2004 ist das Verfahren gegenstandslos geworden und wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).