Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2004.00121
AB.2004.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 23. März 2006
in Sachen
1. O.___
 

2. A.___
 


Beschwerdeführende

beide vertreten durch die Acoma Treuhand AG
B.___
Bahnhofplatz 10, 8853 Lachen SZ

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 1. Juli 1990 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/16). Ebenso ist ihr Ehegatte O.___ der Ausgleichskasse seit 1989 als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 19. Dezember 2003 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführenden für das Beitragsjahr 2000 gestützt auf ein errechnetes beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von je Fr. 113'300.-- (gerundet) auf je Fr. 11'086.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/31 und 7/32). Der Beitragsberechnung lag die Steuermeldung der Steuerverwaltung/Bundessteuerverwaltung des Kantons Schwyz, vom 4. Dezember 2003 betreffend die Steuerveranlagung 1999/2000 zugrunde, welche das Einkommen der Eheleute O.__ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr (1997) auf Fr. 101'136.-- und für das Jahr (1998) auf Fr. 334'900.-- beziffert hatte (Urk. 7/30).
         Gegen diese Nachtragsverfügungen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2004 Einsprachen mit dem jeweiligen Antrag, es sei das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 91'600.-- festzusetzen (Urk. 7/46). Mit Entscheid vom 30. November 2004 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Die Einsprache der Beschwerdeführerin hiess sie in dem Sinne gut, als sie ausführte, die Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2003 werde durch eine neue Verfügung, welche auch das Eigenkapital berücksichtige, ersetzt (Urk. 2).

2.       Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch B.___, Acoma Treuhand AG, am 6. Dezember 2004 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Festsetzung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von je Fr. 91'600.-- (Urk. 1). Unter Hinweis darauf, dass sie - wie im Einspracheentscheid angekündigt - am 7. Dezember 2004 hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine neue Beitragsverfügung unter Berücksichtigung eines im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von Fr. 272'000.-- erlassen habe, schloss die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die den Beschwerdeführenden zur Replik angesetzte Frist verstrich ungenutzt, worauf Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 10). Auf Anfrage des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin zur Frage des Zinsabzuges auf dem investierten Eigenkapital ergänzende Akten ins Recht (Urk. 12/1-6).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 7. Dezember 2004 hat die Beschwerdegegnerin die Nachtragsverfügung  vom 19. Dezember 2003 betreffend die Beschwerdeführerin pendente lite in Wiedererwägung gezogen und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Eigenkapitals in Höhe von Fr. 272'000.-- auf Fr. 10'157.40 reduziert (Urk. 7/53). Zu diesem Vorgehen war die Ausgleichskasse befugt. Denn nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtenen Verfügungen in Wiedererwägung ziehen und neue Verfügungen erlassen. Die neuen Verfügungen beenden den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprechen. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neuen Verfügungen anzufechten braucht (BGE 113 V 237).
         Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung der pendente lite erlassenen Verfügung vom 7. Dezember 2004 in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf die Sache einzutreten und diese materiell zu prüfen, da die Verfügung den Anträgen nach wie vor nicht entspricht.

2.      
2.1     Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 19. Dezember 2003 beziehungsweise vom 7. Dezember 2004 betreffend das Beitragsjahr 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
         Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG bestimmt, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals vom rohen Einkommen abgezogen werden kann. Die Höhe des Zinssatzes wird vom Bundesrat festgesetzt. Das Eigenkapital wird nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertet und auf die nächsten Fr. 1'000.-- aufgerundet (Art. 18 Abs. 2 AHVV).
2.3     Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
2.4      Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
2.5     Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
         Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht streitig, dass die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführenden für das Beitragsjahr 2000 im ordentlichen Verfahren festzusetzen und aufgrund der in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bemessen sind. Unbestritten sind ferner die Höhe des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals von Fr. 271'581.-- sowie die Höhe der aufzurechnenden Beiträge. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens sowie die Frage, ob der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals bei der Beschwerdeführerin allein oder bei beiden Beschwerdeführenden hälftig zu berücksichtigen ist.
3.2     Die Beschwerdeführenden lassen im Wesentlichen ausführen, gemäss der eingereichten Steuerausscheidung 1999/2000 betrage das gemeinsame Einkommen aus dem Betrieb Fr. 205'566.--. Die Eheleute seien zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt. Damit sei das jeweilige beitragspflichtige Einkommen unter Berücksichtigung der Hälfte dieses Einkommens (je Fr. 102'783.--), unter Abzug von 5 % Zins des hälftigen Eigenkapitals (je Fr. 6'790.--) sowie unter Abzug der persönlichen Beiträge (je Fr. 4'385.--) auf je Fr. 91'000.-- festzusetzen (Urk. 1).
3.3     Die Beschwerdegegnerin verweist dagegen im Wesentlichen auf die Meldungen der Steuerbehörde des Kantons Schwyz, welche für das Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 101'136.-- und für das Jahr 1998 ein solches in Höhe von Fr. 334'900.-- sowie in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein am 1. Januar 1999 investiertes Eigenkapital von Fr. 271'581.-- gemeldet hätten. Diese Angaben seien für die Ausgleichskasse verbindlich. Demnach erwiesen sich die verfügten Beiträge bezüglich des Beschwerdeführers als korrekt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin habe die Ausgleichskasse sodann am 7. Dezember 2004 pendente lite eine berichtigte Verfügung erlassen, in welcher das zuvor unberücksichtigt gebliebene Eigenkapital angerechnet worden sei (Urk. 6).

4.
4.1     Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hatte am 16. Februar 2004 und am 23. März 2004 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Korrektheit der Steuermeldung vom 4. Dezember 2003 (beziehungsweise der gleichlautenden Steuermeldung vom 29. Dezember 2004) mehrmalig bestätigt (vgl. Urk. 7/42 und Urk. 7/48). Danach setzt sich das Einkommen der Beschwerdeführenden aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus folgenden Beträgen zusammen: 1997: 26'512 + 74'624 = 101'136.--; 1998: 198'600 + 136'300.-- = 334'900.-- (vgl. Urk. 7/48).
4.2     Diese Angaben entsprechen der (berichtigten) Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 10. Juni 2003 betreffend Kantonale Steuern/Direkte Bundessteuer (Urk. 7/46), welche ihrerseits mit der Steuerausscheidung (vgl. etwa Urk. 7/51) beziehungsweise mit der aufgrund eines Vergleiches erfolgten Festsetzung der kantonal- wie auch bundessteuerrechtlichen Steuerfaktoren (vgl. etwa Urk. 7/42) in Einklang steht. Aus den Veranlagungsdetails ist nämlich ersichtlich, dass in Bezug auf die direkte Bundessteuer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (dh. aus dem Betrieb) in Höhe von Fr. 26'512.-- (1997) beziehungsweise Fr. 198'600.-- (1998) sowie Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit ("Verkauf eigene Bilder", vgl. Steuererklärung 1999/2000, Ziff. 2.2; Urk. 7/51) in Höhe von Fr. 74'624.-- (1997) beziehungsweise Fr. 136'600.-- (1998) veranlagt worden sind. Dies entspricht in weiten Teilen auch den Angaben der Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 1999/2000 (Urk. 7/51).
         Damit stimmen die Steuermeldungen vom 4. Dezember 2003 (beziehungsweise die gleichlautende Steuermeldung vom 29. Dezember 2004) mit der (rechtskräftigen) Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2003 überein, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Ausgleichskasse in masslicher Hinsicht auf das in der Steuermeldung bezifferte Erwerbseinkommen abgestellt hat. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, gemäss der beigelegten Steuerausscheidung betrage das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 205'566.--, ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung des beitragsrechtlich massgebenden Einkommens auf die Veranlagung für die direkte Bundessteuer und nicht auf die für die kantonale Veranlagung massgebenden Faktoren abzustellen ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV). Nachdem im Übrigen zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführenden je zur Hälfte anzurechnen ist, erweist sich auch das der jeweiligen Beitragsberechnung zugrunde gelegte Reineinkommen als zutreffend, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet ist.

5.
5.1     Zu prüfen ist weiter die Frage, ob der Zins des im Betrieb eingesetzten, in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen Eigenkapitals in Höhe von Fr. 271'581.-- bei der Beschwerdeführerin allein oder, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, allenfalls je hälftig zu berücksichtigen ist.
5.2     Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hatte am 3. März 2004 nachträglich ein investiertes Kapital in Höhe von Fr. 271'581.-- gemeldet (Urk. 7/44), wobei die Meldung die Mitgliednummer (T65.654) der Beschwerdeführerin betraf (vgl. etwa Urk. 7/54). Die Meldung erfolgte somit in Übereinstimmung mit den Veranlagungsdetails der berichtigten Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2003, aus welchen hervorgeht, dass im kantonalsteuerrechtlichen Verfahren die Geschäftsaktiven allein bei der Beschwerdeführerin aufgeführt worden sind (vgl. Zuordnung der "Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender" zu Code 853 (Ehefrau) entsprechend Ziffer 22.2 der Steuererklärung; vgl. Urk. 7/46).
5.3     Wie unter Erw. 2.4 und 2.5 erwähnt, ist die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die Aussagen über die relative Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden gelten mithin sinngemäss auch bei der Ermittlung des Eigenkapitals (vgl. auch Hanspeter Käser, Unterstellung unter das Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996 S. 213, Rz 8.33 zu Nr. 8). In Bezug auf ein gemeldetes Eigenkapital ist demnach eine Steuermeldung insoweit nicht verbindlich, als sachliche Umstände zu würdigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Dies trifft auf die vorliegend streitige Zuordnung des Eigenkapitals zu. Denn diese ist mit Blick auf die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten steuerrechtlich nicht von Belang, sozialversicherungsrechtlich - aufgrund der getrennten Beitragserhebung - indessen bedeutsam. Die Frage, inwieweit der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einkommen der jeweiligen Beschwerdeführenden zu berücksichtigen ist, ist damit ohne Bindung an die Steuermeldung zu beurteilen.
5.4     Wie erwähnt, wurde in der Veranlagungsverfügung - wenn auch für die Kasse nicht verbindlich - eine Zuordnung der Geschäftsaktiven zur Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus der Steuererklärung 1999/2000 ergibt sich demgegenüber, dass die Beschwerdeführenden, wie nunmehr geltend gemacht, je einen hälftigen Anteil an den Geschäftsaktiven deklariert hatten (vgl. Steuererklärung 1999/2000, Ziff. 22.2, Urk. 7/51). Im Widerspruch dazu steht die in der Steuererklärung vorgenommene (handschriftliche) Korrektur, mit welcher die Geschäftsaktiven vollumfänglich dem Beschwerdeführer zugeordnet worden sind (vgl. wiederum Steuererklärung 1999/2000, Ziff. 22.2, Urk. 7/51). Die Aktenlage ist demnach nicht schlüssig, weshalb sich der Zinsabzug allein bei der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen lässt. Nachdem auch die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Unterlagen keine weiterführenden Angaben enthalten, bedarf die Sache ergänzender Abklärungen.
6.
6.1      Was hingegen die weiteren Elemente der  Beitragsberechnung betrifft, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass der auf das Beitragsjahr 2000 anwendbare Zinssatz für das im Betrieb investierte Eigenkapital 3,5 % (und nicht wie in der Beschwerde behauptet 5 %) beträgt. Ebenfalls zutreffend hat sie ausgeführt, dass die in den Bemessungsjahren 1997/1998 verfügten und in der Höhe unbestritten gebliebenen persönlichen Beiträge entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht vom beitragspflichtigen Einkommen abzuziehen, sondern vielmehr aufzurechnen sind. Mit der Aufrechnung wird bezweckt, das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug zu erhöhen, d.h. eine steuerlich zulässige Operation wieder rückgängig zu machen (vgl. BGE 111 V 298 Erw. 4e).
6.2      Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführenden für das Jahr 2000 nach erfolgten Abklärungen im Sinne von Erw. 5.4 neu festsetze.

7.       Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
        



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführenden für das Jahr 2000 neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Acoma Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.