Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 10. Februar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Daniel Staffelbach
Naegeli & Streichenberg Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,
dieser substituiert durch lic. iur Yves Endrass
Naegeli & Streichenberg Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Hotela
Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Ausgleichskasse Hotela K.___ mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 78'492.-- sowie in Anwendung der Rentenskala 44 eine ordentliche (plafonierte) Altersrente in Höhe von Fr. 1'642.-- zugesprochen und die am 26. Oktober 2004 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2004 abgewiesen hatte (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 13. Dezember 2004, mit welcher K.___, vertreten durch Fürsprecher Daniel Staffelbach, dieser substituiert durch lic. iur Yves Endrass, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung der mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 festgelegten Altersrente beantragt hat, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Rentenberechnung auf einer unzutreffenden Grundlage beruhe, da die Beschwerdegegnerin zu Unrecht das Jahr 1960 nicht als Beitragsjahr anerkannt habe (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse Hotela vom 25. Januar 2005 (Urk. 8),
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
unter Hinweis darauf, dass
das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt hat,
die Beschwerdegegnerin dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in BGE 127 V 199 ff. insbesondere aufgefordert wurde anzugeben, ob die Verfügung vom 5. Oktober 2004 beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2004 auch der Ehegattin des Beschwerdeführers eröffnet worden seien, ebenso wie die vollständigen Akten einzureichen (vgl. Urk. 5);
in Erwägung, dass
das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 119 ff. erwogen hat, angesichts der gesetzlich verankerten starren Koppelung der plafonierten Individualrenten von Ehepaaren seien beide Ehegatten vom Entscheid über die Rente des jeweils anderen Ehegatten direkt betroffen, weshalb es sich unter verfahrensrechtlichem Blickwinkel aufdränge, dass die Verwaltung in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Plafonierung gegeben seien, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten eröffne,
in Fällen, in denen eine Verfügung über eine plafonierte Individualrente nur dem Verfügungsadressaten eröffnet worden sei und dieser Beschwerde erhoben habe, das erstinstanzliche Gericht entweder den anderen Ehegatten beiladen oder die Sache an die Verwaltung zurückweisen müsse, damit letztere dessen Verfahrensrechte wahre (durch Zustellung der angefochtenen Rentenverfügung auch an den mitbetroffenen Ehegatten, der diesbezüglich nicht Verfügungsadressat sei; vgl. BGE 127 V 120, Erw. 1c),
diese vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergangene Rechtsprechung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entsprechend auch für die Eröffnung von Einspracheentscheiden über eine plafonierte Altersrente gelten muss,
den vorliegenden, vom Beschwerdeführer aufgelegten Akten, namentlich der Rentenverfügung vom 5. Oktober 2004 (Urk. 3/4) sowie dem Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 2) nicht zu entnehmen ist, dass diese Entscheide auch der Ehegattin des Beschwerdeführers eröffnet worden wären,
die Beschwerdegegnerin auf erfolgte Aufforderung durch das hiesige Gericht hin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2005 eine Eröffnung an die Ehegattin alsdann ebenso wenig geltend gemacht hat (vgl. Urk. 8),
daraus zu schliessen ist, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2004 beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2004 der mitbetroffenen Ehegattin nicht eröffnet worden sind,
der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2004 demnach aufzuheben und die Sache zur gehörigen Eröffnung der Verfügung vom 5. Oktober 2004 an die Verwaltung zurückzuweisen ist,
sich diese Vorgehensweise vorliegend rechtfertigt, da dem hiesigen Gericht auch die vollständigen den Beschwerdeführer betreffenden Kassenakten nicht vorliegen, nachdem die Beschwerdegegnerin diese trotz Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 16. Dezember 2004 (vgl. Urk. 5) nicht eingereicht hat,
bei diesem Ausgang des Verfahrens der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse Hotela zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur Yves Endrass, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Ausgleichskasse Hotela
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).