AB.2004.00126
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Dezember 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burgherr
De Capitani / Kronauer / Buis
Mühlebachstrasse 7/17, Postfach 672, 8024 Zürich
gegen
Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen
Kirchenweg 8, Postfach 2021, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1956, heiratete am 26. Juni 1982 A.___. Der Ehe entsprangen die Kinder B.___, geboren 1982, und C.___, geboren 1984 (Urk. 8/72). Mit Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 9. Februar 1990 wurde die Ehe geschieden (Urk. 8/67-71). Am 4. August 1990 verstarb A.___ (Urk. 8/65), worauf F.___ am 13. August 1990 die Anmeldung für Hinterlassenenrenten für sich und die beiden Kinder einreichte (Urk. 8/72). Mit Verfügung vom 19. Oktober 1990 sprach die Ausgleichskasse Gärtner und Floristen den Kindern mit Wirkung ab 1. September 1990 je eine einfache Waisenrente (Vaterwaise) zu.
1.2 Auf Hinweis der Ausgleichskasse vom 1. September 2004 hin beantragte F.___ mit Anmeldung vom 7. Juni 2004 (bei der Ausgleichskasse am 8. September 2004 eingegangen) erneut die Ausrichtung einer Witwenrente (Urk. 8/17), worauf ihr die Ausgleichskasse Gärtner und Floristen mit Verfügung vom 13. September 2004 mit Wirkung ab 1. September 1999 eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'261.-- (Wert 1999) zusprach (Urk. 8/5). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 29. September 2004, worin die Ausrichtung der Witwenrente bereits ab 1. Januar 1997 beantragt wurde (Urk. 8/4), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob F.___ durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burgherr, Zürich, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 15. November 2004, mit welchem der Anspruch auf eine Witwenrente für die Zeit vor dem 1. September 1999 verneint wird, sei in diesem Umfang aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie bereits seit dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Nachzahlung der Witwenrente hat (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 19. Januar 2005 hielt F.___ an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 28. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss lit. f Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (SchlB 10. AHV-Revision) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, sind die Art. 23 bis 24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.
1.2 Laut Art. 23 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn unter anderem das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG).
1.3 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), in Kraft seit 1. Januar 2003 (Art. 46 Abs. 1 AHVG). Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Hinsichtlich der Verwirkung von Leistungen entspricht diese Bestimmung dem früheren Art. 46 Abs. 1 AHVG, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin, deren Ehe mit ihrem am 4. August 1990 verstorbenen Ehemann keine zehn Jahre gedauert hatte, hatte nach Art. 23 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung keinen Anspruch auf eine Witwenrente.
2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab Inkrafttreten der 10. AHV-Revision Anspruch auf eine Witwenrente hat. Ferner steht fest, dass die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. August 1999 verwirkt sind, da die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin erst am 8. September 2004 eingegangen ist (vgl. Urk. 8/17). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass offenbar über den dannzumaligen Antrag auf Witwenrente nach früherem Recht (Urk. 8/72) nie förmlich entschieden wurde. Denn die Nachzahlung von Leistungen unterliegt auch dann der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung, wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat (BGE 121 V 195; AHI 1997 S. 192 Erw. 4). Ausserdem wäre zumindest fraglich, ob ein nicht behandelter Antrag auf eine Witwenrente nach altem Recht für einen aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmungen zum neuen Recht erst später entstandenen Anspruch überhaupt Gültigkeit besässe. Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin über einen Rechtstitel ausweisen kann, welcher zu einem hievon abweichenden Ergebnis führt. In Betracht fallen der öffentlichrechtliche Vertrauensschutz und der in Art. 27 Abs. 1 ATSG verankerte Informationsauftrag, die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist jedoch Art. 27 ATSG frühestens ab dem 1. Januar 2003 anwendbar.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2).
3.2 Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 14. September 2005, C 192/04).
Wie weit die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht zu gehen hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da eine Beratung der Beschwerdeführerin nie stattgefunden hat.
4.
4.1 Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (zum Ganzen BGE 124 V 220 f. Erw. 2b/aa). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegnerin als Mutter zweier Halbwaisen seit August 1990 bekannt. Ebenso erlangte die Beschwerdegegnerin anlässlich der damaligen Prüfung des Rentenanspruches Kenntnis darüber, dass die Ehe mit dem verstorbenen Vater der Kinder geschieden worden war und dass die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf eine Witwenrente nach altem Recht hatte, weil die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hatte (vgl. Urk. 8/72).
Da die Beschwerdeführerin in der Folge keine Rente bezog, war sie nicht als Rentenbezügerin registriert. Sie war der Beschwerdegegnerin nur als gesetzliche Vertreterin der Kinder bekannt wie alle geschiedenen Witwen mit Kindern, die nach altem Recht keinen Anspruch auf Witwenrenten hatten. Insofern stand sie selber nicht als leistungsbeanspruchende Person der Beschwerdegegnerin gegenüber, woraus sich eine besondere, konkrete Beratungs- und Hinweispflicht ergeben könnte.
Mit der in lit. c Abs. 5 SchlB zur 10. AHV-Revision statuierten Voraussetzung eines Antrages der Witwe beziehungsweise der geschiedenen Frau brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Behörden keine generelle Pflicht trifft, den Anspruch von verwitweten und geschiedenen Personen, welche keine Hinterlassenenrente beziehen, auf eine Rente nach neuem Recht zu überprüfen. Dies im Gegensatz zu den Überführungsbestimmungen von laufenden Renten, die teilweise von Amtes wegen den neuen Bestimmungen anzupassen waren (vgl. lit. c Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9 SchlB zur 10. AHV-Revision). Weil der Gesetzgeber eine Prüfung von Amtes wegen bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes nicht wollte, kann aber auch nicht verlangt werden, dass bei jeder von Amtes wegen durchgeführten Anspruchsüberprüfung der Waisenrenten (in der Regel erstmals im Zeitpunkt, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat) auch der Anspruch der Mutter überprüft wird.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre persönlichen Verhältnisse beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch in italienischer Sprache über die Änderungen der 10. AHV-Revision informiert wurde, und keine über Rechtsunkenntnis hinaus gehenden Umstände vorliegen (vgl. BGE 124 V 220 Erw. 2 b/aa mit Hinweisen).
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit eine Pflicht bestand, die Beschwerdeführerin ungefragt auf ihre Rechte aufmerksam zu machen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Burgherr
- Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).