AB.2004.00130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 16. Dezember 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 15. Juli 1999 (Urk. 13/9-13) setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung vom 30. Juni 1999 betreffend die Direkte Bundessteuer der Periode 1997/98 (Urk. 13/6 Rückseite) die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1999 fest. Am 27. September 2001 wurden ausserdem die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2000 verfügt (vgl. Urk. 8/29). Am 12. September 2002 betrug die noch offene Beitragsforderung Fr. 95'626.55 inklusive Verwaltungskosten. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 (vgl. Urk. 8/12) bzw. 30. August 2002 (Urk. 8/3) ersuchte K.___ um Herabsetzung der Beitragsforderungen. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2002 ab (Urk. 8/2 Beilage). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 26. September (Urk. 8/2) und 15. Oktober 2002 (Urk. 8/7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2003 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 12. September 2002 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurückwies (Prozess Nr. AB.2002.00437, Urk. 8/8).
1.2     Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 (Urk. 8/10) ersuchte die Ausgleichskasse in Nachachtung des Gerichtsurteils um Zustellung verschiedener Belege zum Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Nachdem der Versicherte am 6. August (Urk. 8/11) und 10. September 2003 (Urk. 8/12) abgemahnt worden war, reichte er am 2. Oktober 2003 (Urk. 8/14) ein neu ausgefülltes Formular betreffend Herabsetzungsgesuch (Urk. 8/15) sowie die Steuererklärung 2002 samt Beilagen (Urk. 8/16-20) ein. Die Ausgleichskasse ersuchte ihn darauf mit Schreiben vom 7. November 2003, die Belege um den geforderten Nachweis über die Möglichkeit einer weiteren Belehnung seines Eigenheimes zu ergänzen (Urk. 8/21), was ohne Antwort blieb, weshalb sie am 11. Dezember 2003 nachdoppelte (Urk. 8/22) und schliesslich wiederholt eine Fristverlängerung bis zum 13. Februar 2004 gewährte (Urk. 8/25-26). Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 legte der Beschwerdeführer die Einkommenssituation des Jahres 2003 sowie die mögliche Hypothekarbelastung seiner Liegenschaft nach Auskunft der Bank dar (Urk. 8/27) und reichte die Bilanz/Erfolgsrechnung der "A.___" per 31. Dezember 2003 (Urk. 8/28) nach. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch mit Verfügung vom 5. März 2004 erneut ab (Urk. 8/29-30).
1.3     Hiergegen reichte K.___ mit identischem Schreiben vom 2. April 2004 sowohl Einsprache als auch Beschwerde an das hiesige Gericht ein (Urk. 8/31-32). Mit Beschluss vom 26. August 2004 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Prozess Nr. AB.2004.00032; Urk. 8/37). Die Ausgleichskasse ihrerseits ersuchte den Versicherten am 8. September 2004, die Steuererklärung sowie die Lohnausweise für das Jahr 2003 einzureichen (Urk. 8/34), was dieser am 21. September 2004 (Urk. 8/38) bzw. am 2. November 2004 (Urk. 8/42) tat. Gestützt auf diese Einkommensgrundlagen (vgl. Urk. 8/46) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 2. April 2004 mit Entscheid vom 16. November 2004 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen legte K.___ am 21. Dezember 2004 Beschwerde ein mit dem Antrag, die noch offenen persönlichen Beiträge von Fr. 96'626.55 seien auf maximal Fr. 5'000.-- zu reduzieren und so über die Jahre 1995 bis 2000 zu verteilen, dass keine Beitragsjahre verloren gingen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 ersuchte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin um Auskunft über hängige Betreibungs- und Konkursverfahren sowie die entsprechenden Belege (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Februar 2005 nahm die Ausgleichskasse unaufgefordert zur vom Gericht damit aufgeworfenen Frage betreffend Verwirkung der persönlichen Beiträge Stellung (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung, erlischt die gemäss Artikel 1 geltend gemachte Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 AHVG noch verrechnet werden. Die Verwirkung von Beitragsforderungen ist ungeachtet allfälliger Parteivorbringen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 119 V 233 Erw. 5a, 110 V 26 mit Hinweis). Ferner ist zu beachten, dass ein allfälliges Herabsetzungsgesuch (vgl. Erw. 1.3) den Ablauf der Vollstreckungsverwirkungsfrist nicht hemmt (ZAK 1982 S. 117).
1.2     Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Kassenverfügungen bzw. die Rechtspflege im AHVG selbst geregelt. Danach konnten die Betroffenen gegen Verfügungen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben (alt Art. 84 Abs. 1 AHVG). Die Verfügungen der Ausgleichskasse erwuchsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben wurde (alt Art. 97 Abs. 1 AHVG).
1.3    
1.3.1   Beiträge nach den Artikeln 6 (Beiträge Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), 8 Abs. 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) oder 10 AHVG (Beiträge Nichterwerbstätiger), deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG).
1.3.2   Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen Mittel den Notbedarf des Pflichtigen, der seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweisen). Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage, weswegen es nicht genügt, wenn der Pflichtige sich subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt. Verfügt er über Vermögenswerte, die blockiert sind, ist dies allein kein Grund für eine Herabsetzung, sondern allenfalls Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs (AHI 2003 S. 71 Erw. 4a). Von einem Beitragspflichtigen, der Vermögenswerte besitzt, darf gegebenenfalls auch die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung seiner Beiträge erwartet werden (ZAK 1980 S. 531). Dabei fallen Vermögenswerte herabsetzungsrechtlich ausser Betracht, soweit deren Belehnung rechtlich unzulässig oder faktisch unmöglich ist. Bei Liegenschaften sodann ist zu fragen, ob mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage eine Mehrbelastung möglich ist oder ein Verkauf einen genügenden Gewinn erwarten lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Januar 2003 in Sachen S., H 16/02, Erw. 3.2, mit Hinweis).
1.3.3   Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 Erw. 4a). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (BGE 103 V 54 Erw. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. März 2002 in Sachen J., H 361/01, Erw. 3a).

2.      
2.1     Die persönlichen Beiträge für die Jahre 1995 bis und mit 1999 wurden mit Verfügungen vom 15. Juli 1999 festgesetzt (Urk. 13/9-13). Auch wenn die Zustellung nicht eingeschrieben erfolgt war, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese noch vor Ablauf dieses Monats entgegen nahm. Erwiesen ist jedenfalls, dass die Ehefrau sich am 9. August 1999 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch nach der Bemessungsgrundlage der Beitragsverfügungen erkundigt hatte (Urk. 13/7). Die Beschwerdegegnerin sah sich daraufhin veranlasst, beim Kantonalen Steueramt Erkundigungen einzuholen (die Antwort erfolgte am 12. August 1999; Urk. 13/2), und teilte dem Beschwerdeführer am 24. März 2000 unter anderem schriftlich mit, dass die gemeldeten Einkommen der Jahre 1995/96 aus selbständiger Erwerbstätigkeit materiell richtig seien (Urk. 13/3). Mit undatiertem Brief (eingegangen am 13. Juni 2000) und unter Beilage der Rechnungen vom 17. Juli 1999 betreffend persönliche Beiträge 1995 bis 1999 erklärte sich der Beschwerdeführer als nicht in der Lage, diese Forderung zu begleichen (Urk. 13/4), worauf ihm die Ausgleichskasse am 21. Juni 2000 einen Zahlungsaufschub gewährte (Urk. 13/5). Daraufhin wandte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2000 ein, er halte die Angaben der Steuerbehörden für nach wie vor falsch (Urk. 13/6), worauf ihn die Ausgleichskasse erneut auf ihr Schreiben vom 24. März 2000 hinwies und festhielt, dass damit die Beitragsverfügungen in Rechtskraft getreten seien (Urk. 13/7).
2.2     Aufgrund dieser Akten ist davon auszugehen, dass die Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 1995 bis und mit 1999 vom 13. Juli 1999 spätestens am 9. August 1999 beim Beschwerdeführer eingegangen waren und die gesetzliche und nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen somit - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 22a lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit alt Art. 96 AHVG) - spätestens am 14. September 1999 abgelaufen ist. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt; daran vermag das am 9. August 1999 geführte Telefongespräch sowie die daraufhin von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen nichts zu ändern. Selbst wenn - wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 vorbringt - der Beschwerdeführer sich aufgrund des Telefongesprächs daran gehindert gesehen hätte, rechtsgültig Beschwerde einzureichen und eine allfällige, nach Ablauf der Frist eingegangene Beschwerde in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben als rechtzeitig erhoben hätte entgegen genommen werden müssen, ändert dies nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen vom 13. Juli 1999 eingereicht hat und diese somit mit Ablauf der Beschwerdefrist, das heisst spätestens am 14. September 1999, in Rechtskraft erwuchsen. Mit dem Schreiben vom 24. März 2000, worin die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen festhielt, konnte und durfte sie dem Beschwerdeführer keine neue Rechtsmittelfrist eröffnen, denn die Verwaltung ist praxisgemäss nicht befugt, durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung über das gleiche Rechtsverhältnis den Adressaten den Beschwerdeweg nochmals zu eröffnen (BGE 106 V 79, 99 V 5; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95 [1994] S. 337; Rumo-Juno, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Schauffhauser/Schlauri, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 263 ff., insbes. S. 286), zumal dieses Schreiben auch nicht als (gleichlautende) Verfügung zu betrachten ist. Die massgebende Rechtsmittelfrist lief demnach im Jahre 1999 ab, weshalb die mit Verfügung vom 13. Juli 1999 festgesetzten persönlichen Beiträge für die Jahre 1995 bis und mit 1999 am 31. Dezember 2004 verwirkten. Zu diesem Zeitpunkt war kein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, welches geeignet gewesen wäre, die Vollstreckungsverwirkungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AHVG zu verlängern. Die betreffend diese Beiträge eingeleitete Betreibung Nr. 18734 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 8. April 2002) fand mit Rechtsöffnungsverfügung vom 8. Juli 2002 des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes C.___ (begründete Ausfertigung versandt 29. August 2002) ihren Abschluss (Urk. 8/23). Eine Fortsetzung der Betreibung innert der in Art. 88 SchKG vorgesehenen Frist fand nach Auskunft der Beschwerdegegnerin nicht statt (Urk. 12).
         Aufgrund dieser Erwägungen haben die persönlichen Beiträge für die Jahre 1995 bis und mit 1999 als verwirkt zu gelten. Das sie betreffende Herabsetzungsgesuch wie auch die Beschwerde vom 21. Dezember 2004 wurden damit gegenstandslos.

3.
3.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2000, verfügt am 27. September 2001, über Fr. 1'449.60 zuzüglich Fr. 43.50 Verwaltungskosten (Urk. 8/39) zu Recht verweigerte.
         Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine materiellen Einwände gegen die Beitragsverfügungen (Urk. 1 S. 3 f.) nicht zu hören sind, da alle Beitragsverfügungen, auch diejenige vom 27. September 2001, unangefochten in Rechtskraft erwuchsen und die materielle Richtigkeit oder Unrichtigkeit keinen Einfluss auf die Prüfung der Herabsetzungsvoraussetzungen hat. Im Herabsetzungsverfahren, welches ausschliesslich rechtskräftig verfügte Beiträge betrifft, wird die Beitragsfestsetzung nicht (nochmals) in Frage gestellt, weshalb diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrem Einspracheentscheid vom 16. November 2004 auf die wirtschaftliche Situation des Jahres 2003 abgestellt (Urk. 2). Dies kann in diesem Fall angesichts der wiederholt zögerlichen Angaben des Beschwerdeführers, welcher im Gesuch vom 2. Oktober 2003 (Urk. 8/14) nur die Grundlagen aus dem Jahre 2002 wiederholte und auch im Einspracheverfahren mehrmals um aktuellere Angaben der Erwerbsverhältnisse ersucht werden musste, nicht beanstandet werden. Ausserdem liess der Beschwerdeführer noch im Oktober 2004 keine wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse geltend machen, sondern erklärte sich damit einverstanden, dass die Herabsetzungsvoraussetzungen auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2003 geprüft werden (Urk. 8/41).
3.3     Hierbei errechnete die Beschwerdegegnerin ein Existenzminimum von Fr. 46'166.40 und stellte diesem Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin von Fr. 37'708.-- gegenüber (Fr. 28'440.-- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor Abschreibungen und Fr. 9'278.-- Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit). Fraglich ist bei diesen Werten, (1) ob - im Gegensatz noch zur Berechnung für die Verfügung vom 5. März 2004 (Notbedarf von Fr. 60'695.--; vgl. Urk. 8/30) - die Erstausbildung des 1983 geborenen Sohnes beendet ist, so dass kein Grundbetrag mehr für ihn zu berücksichtigen ist, (2) ferner ob die Krankenkassenprämien des Jahres 2002 für das Jahr 2003 noch Gültigkeit haben, (3) ob tatsächlich keine Berufskosten (der Ehefrau) mehr anfallen, auch wenn angesichts der massiv geschrumpften Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Vergleich zum Jahre 2002 zumindest von geringeren Gewinnungskosten auszugehen ist, und (4) ob schliesslich die Abschreibungen auf das Geschäftsvermögen sowie der Verlust aus der Geschäftsbranche "D.___" gemäss Bilanz/Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2003 von Fr. 3'274.72 unberücksichtig zu bleiben haben. Tatsache bleibt indes trotz all dieser Unklarheiten, dass auf der Grundlage der im Jahre 2003 geflossenen und ausgewiesenen Einkünfte von Fr. 37'708.-- der Notbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht gedeckt war und die Herabsetzung nur deshalb verweigert werden konnte, weil das selbstgenutzte Eigenheim des Beschwerdeführers mit einer hypothekarischen Belastung von nur Fr. 400'000.-- belehnt ist, dies bei einem steuerlichen Verkehrswert von Fr. 523'000.--. Es geht indes nicht an, die volle Differenz von Fr. 123'000.-- als Vermögen anzurechnen, da es sich hierbei nicht um einen Zweitwohnsitz oder ein Ferienhaus handelt, sondern um das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers, und ein Verkauf auch angesichts der zu erwartenden Wohnkosten nicht wirtschaftlich ist, selbst wenn entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass der steuerliche Verkehrswert im Kanton Zürich nicht über dem möglichen Verkaufserlös liegt. Die Möglichkeit einer vollen Belehnung des Verkehrswertes ist andererseits eher unwahrscheinlich, angesichts der glaubhaften mündlichen Auskunft der Bank, je nach Ausgang der Bonitätsprüfung allenfalls bis zu 80 % von Fr. 523'000.-- zu gehen (Urk. 8/39), der ungesicherten Einkünfte bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf Abruf (Ehefrau) bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit sowie des Fehlens weiterer belehnbarer Vermögenswerte wie Pensionskassengelder oder Lebensversicherungspolicen (vgl. Urk. 8/43). Es ist daher höchstens davon auszugehen, dass die Bank bereit wäre, eine Erhöhung des Darlehens um Fr. 18'400.-- auf Fr. 418'400.-- oder 80 % des Verkehrswertes zu gewähren.
         Zu beachten ist, dass lediglich noch die Herabsetzung ausstehender persönlicher Beiträge im Umfang von Fr. 1'493.10 (inkl. Verwaltungskosten) zur Beurteilung ansteht, eine Belehnung daher nicht bis zu 80 % des Verkehrswertes zu erfolgen hätte. Ausserdem ist angesichts der unregelmässigen Erwerbseinkommen der Ehefrau, welche im Jahre 2002 alleine durch die Anstellung bei der E.___ einen Nettolohn von Fr. 24'623.-- erzielt hatte - im Jahre 2003 waren es noch Fr. 4'580.-- - davon auszugehen, dass sich das Niveau der Einkünfte in den Folgejahren jedenfalls erhöhte, zumal weder familiäre noch gesundheitliche Gründe geltend gemacht wurden, welche eine Erhöhung der erwerblichen Tätigkeit verhindern würden. Hierbei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in an Rechtsmissbrauch grenzender Art und Weise mehrmalige Aufforderungen unbeantwortet liess beziehungsweise keine aktuellen Angaben machte, was schliesslich zu einer massiven Verzögerung des Entscheids über das Herabsetzungsgesuch führte und damit verbunden eine Anpassung der anzurechnenden Einkünfte notwendig machte, welche sich im Jahre 2003 gegenüber dem Vorjahr massiv verminderten. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich eine Herabsetzung der Beiträge auf Fr. 5'000.-- beantragte, die Bezahlung von Fr. 1'493.10 daher unter seinem Antrag liegt und aus seiner Sicht keine unzumutbare Belastung mehr darstellt. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verbliebenen, nicht verwirkten Beiträge von Fr. 1'493.10  sind daher nicht erfüllt.

4.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.