Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 20. März 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1935, ist seit 1. Januar 1997 der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7/14/39). Das Kantonale Steueramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden meldete der Ausgleichskasse am 27. November 2002 ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 1997 von Fr. 285'584.-- und im Jahre 1998 von Fr. 411'925.-- (Urk. 7/2 = Urk. 7/14/9 = Urk. 7/17/12). Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 1997 im Betrag von Fr. 27'800.40 (Urk. 3/1 = Urk. 7/8/1 = Urk. 7/17/7 Rückseite), für das Jahr 1998 im Betrag von Fr. 40'108.80 (Urk. 3/2 = Urk. 7/8/1 Rückseite = Urk. 7/17/8), für das Jahr 1999 im Betrag von Fr. 33'954.00 (Urk. 3/3 = Urk. 7/8/2 = Urk. 7/17/8 Rückseite) und für das Jahr 2000 im Betrag von insgesamt Fr. 33'136.20 (Urk. 3/4 = Urk. 7/8/2 Rückseite = Urk. 7/17/9). Die vom Versicherten am 17. August 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. November 2004 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2005 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte reichte innert der ihm mit Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 8) angesetzten Frist zur Replik keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. April 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2004 (Urk. 2). Darin wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. Dezember 2003 betreffend die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1997 bis 2000 geschuldeten persönlichen Beiträge (Urk. 3/1-4) ab. Im Streite liegen daher die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2000.
1.3 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit in der Vermietung von möblierten Wohnungen als selbstständige, beitragspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Diese Tätigkeit habe der Beschwerdeführer am 1. Januar 1997 aufgenommen. Die materielle Richtigkeit der Steuermeldungen, gestützt auf welche die streitigen Beiträge festgesetzt worden seien, sei vom zuständigen Steueramt bestätigt worden.
1.4 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass bei der Berechnung der geschuldeten persönlichen Beiträge zu Unrecht die Zinsen auf dem investierten Kapital von acht Millionen Franken nicht berücksichtig worden seien (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In formellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des ATSG nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts auf das vorliegende Verfahren anzuwenden.
2.2 Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der Beitragsverfügungen vom 4. Dezember 2003 (Urk. 3/1-4) betreffend die Beitragsjahre 1997 bis 2000 sind demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.3 Gemäss Art. 22 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
2.4 Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Art. 22 Abs. 3 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
2.5 Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
2.6 Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
2.7 Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen).
2.8 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV gelten als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11). Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3).
2.9 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
2.10 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 1993 mit der A.___ AG, Z.___, einen Mietvertrag abschloss (Urk. 7/14/1), worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, per 1. Januar 1994 für eine Vertragsdauer von mindestens 10 Jahren 30 auf seinem Grundstück an der B.___ in Z.___ gelegene möblierte Wohnungen und andere Räume zu vermieten. Zweck dieses Mietvertrages war die Vermietung von möblierten Wohnungen (Urk. 7/14/1 S. 1). Die A.___ AG wurde am 3. Oktober 1996 von Amtes wegen gelöscht (Publikation im SHAB Nr. 196 vom 9. Oktober 1996, Seite 6137). In der Folge vermietete der Beschwerdeführer in der Zeit von 1997 bis 2000 die an der B.___ in Z.___ gelegenen Wohnungen als Selbstständigerwerbender (vgl. Urk. 7/14/36-38, Urk. 7/14/24-25).
3.2 Vom Beschwerdeführer wird die Qualifikation als Selbständigerwerbender ab dem Jahre 1997 zu Recht nicht bestritten (Urk. 1). Denn aus den Akten (Urk. 7/14) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einerseits als Selbständigerwerbender und andererseits über Beteiligungen an verschiedenen Immobiliengesellschaften in beachtlichem Umfange im Immobiliengeschäft tätig ist. Er betreibt dieses somit berufsmässig in einem über das Mass einer blossen Vermögensverwaltung deutlich hinausgehenden Umfang, weshalb an einer Qualifikation als Selbständigerwerbender im massgebenden Zeitraum nicht zu zweifeln ist.
4.
4.1 Aus der sich bei den Akten befindenden Steuermeldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital für die Bemessungsjahre 1997 und 1998 (Urk. 7/14/9) und aus dem Veranlagungsprotokoll für Landes- und Gemeindesteuern 1999/2000 der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Urk. 7/14/10) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus der Vermietung von an der B.___ in Z.___ gelegenen möblierten Wohnungen im Jahre 1997 ein Einkommen von Fr. 285'584.-- und im Jahre 1998 ein solches von Fr. 411'975.-- erzielte. Die diesbezüglichen Steuertaxationen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Aktennotizen vom 23. und 24. Januar 2006; Urk. 11 und Urk. 12). Darauf stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der vom Beschwerdeführer für die Jahre 1997 bis 2000 geforderten persönlichen Beiträge (vgl. Urk. 6).
4.2 Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 20. Januar 2004 (Urk. 7/11) und am 10. September 2004 (Urk. 7/16) ersuchte, die Steuermeldung vom 27. November 2002 zu überprüfen. Am 26. Januar 2004 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden der Beschwerdegegnerin mit, dass die Steuereinschätzung rechtskräftig und die Steuermeldung korrekt verfasst worden sei, und dass es sich beim gemeldeten Einkommen um den Gewinn aus dem Appartmenthaus A.___ in Z.___ handle (Urk. 7/12). Am 22. September 2004 bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden erneut die Richtigkeit der Steuermeldung und führte aus, dass die Steuerverwaltung den Liegenschaftenunterhalt als Einkommensminderung berücksichtigt habe. Der Mietaufwand sei an den Steuerpflichtigen selbst gutgeschrieben worden, weshalb kein Abzug mehr vorgenommen worden sei (Urk. 7/17/1).
4.3 Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. Januar 1997 sind die Beiträge der Jahre 1997 und 1998 gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV nach dem ausserordenlichen Verfahren der Gegenwartsbemessung festzusetzen. Die nächste ordentliche Beitragsperiode, welche gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung mit einem geraden Kalenderjahr beginnt, hat daher am 1. Januar 2000 begonnen. Da gemäss Art. 22 Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung der Jahresbeitrag im ordentlichen Verfahren in der Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens der zweijährigen Bemessungsperiode, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der ordentlichen Beitragsperiode umfasst und der Beitrag des Vorjahres zur ordentlichen Beitragsperiode gleich wie derjenige der nachfolgenden ordentlichen Beitragsperiode bemessen wird, sind die Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 somit auf Grund des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 1997 und 1998 zu bemessen. Insofern sind die Beitragsverfügungen vom 4. Dezember 2003 (Urk. 3/1-4) nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 6 S. 2).
4.4 Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung für die Jahre 1997 und 1998 der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 27. November 2002 (Urk. 7/2) sind in den Akten nicht zu ersehen. Die auf rechtskräftigen Steuertaxationen beruhende Steuermeldung für die Jahre 1997 und 1998 war daher in Bezug auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Es ist daher auf die Steuermeldung vom 27. November 2002 und die diese ergänzenden Stellungnahmen der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2004 (Urk. 7/12) und vom 22. September 2004 (Urk. 7/17/1) abzustellen.
4.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) vermögen daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass die Beitragsverfügungen unter Einbezug der jeweils gültigen Zinsen auf dem investierten Kapital von Fr. 8'000'000.-- zu korrigieren seien (Urk. 1 S. 2). Denn einerseits sind für die vom Beschwerdeführer entrichteten Schuldzinsen Abzüge vorgenommen worden (vgl. Urk. 7/14/10); andererseits wurde der Mietaufwand an den Beschwerdeführer selbst gutgeschrieben (Urk. 7/17/1).
4.6 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Beitragsverfügungen vom 4. Dezember 2003 (Urk. 3/1-4) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 19. November 2004 (Urk. 2) bei der Bemessung der vom Beschwerdeführer für die Jahre 1997 bis 2000 geschuldeten persönlichen Beiträge ein im Jahre 1997 erzieltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 285'584.-- und ein im Jahre 1998 erzieltes Einkommen von Fr. 411'975.-- berücksichtigte.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Frage der Verjährung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Gemäss Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 AHVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Entgegen dem Randtitel Verjährung handelt es sich bei der in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierten Frist um eine Verwirkungsfrist (BGE 115 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 243 Erw. 3).
5.2 Die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG begann daher für die im Jahre 1997 geschuldeten Beiträge am 1. Januar 1998 zu laufen und wäre am 31. Dezember 2002 abgelaufen. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Aktennotiz vom 23. Januar 2006; Urk. 11) waren die Jahre 1997 und 1998 Bemessungsperiode für die in den Jahren 1999 und 2000 geschuldeten direkten Bundessteuern. Die Steuerrechnungen für die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1999 und 2000 zu entrichtenden direkten Bundessteuern seien am 18. November 2002 ausgestellt worden, und nach Ablauf der dreissigtägigen Anfechtungsfrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass die für die Bemessungsperiode 1997 und 1998 massgebende Steuerveranlagung frühestes Ende des Jahres 2002 rechtskräftig wurde. Gemäss Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Absatz 1 AHVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG lief die fünfjährige Verwirkungsfrist für die vom Beschwerdeführer für das Jahr 1997 geschuldeten Beiträge daher erst am 31. Dezember 2003 ab. Mit Erlass der Beitragsverfügungen vom 4. Dezember 2003 (Urk. 3/1-4) hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsfestsetzungsverwirkungsfristen somit jedenfalls gewahrt.
6. Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2004 daher nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.