AB.2005.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
P.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Das Steueramt des Kantons Zürich meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, dass P.___ im Jahr 2001 aus dem Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn von Fr. 191'511.00 erzielt habe (vgl. die am 15. Dezember 2004 ausgedruckte Meldung in Urk. 7/5 sowie die Mitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 7. Juli 2003, Urk. 7/7/3, und die Formular-Eintragungen des kantonalzürcherischen Steueramtes vom 7. Juli 2003 und der SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 4. August 2003, Urk. 7/7/1+2). Gestützt darauf verpflichtete die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, P.___ mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 und der zugehörigen Verzugszinsabrechnung gleichen Datums zur Bezahlung von Beiträgen für Selbständigerwerbende für das Jahr 2001 in der Höhe von Fr. 18'192.00 zuzüglich Verwaltungskosten im Betrag von Fr. 546.00 und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 2'750.85 (Urk. 3/2, Urk. 7/2 und Urk. 7/3). P.___ reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 Einsprache ein und beanstandete die Erhebung von Verzugszinsen und Verwaltungskosten (Urk. 7/1). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2004 wies die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/8).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2004 erhob P.___ mit Eingabe vom 5. Januar 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen und Verwaltungskosten (Urk. 1). Die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 28. Februar 2005 (Urk. 10) hielt P.___ an der Beschwerde fest (Urk. 10). Nachdem die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 2. März 2005, Urk. 12) unbenützt hatte verstreichen lassen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. April 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
         Mit Verfügung vom 2. November 2005 wies das Gericht darauf hin, dass P.___ auch der Ausgleichskasse des Kantons X.___ angeschlossen sei, und befragte die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zu den Umständen, die zum zusätzlichen Anschluss von P.___ an die zürcherische Ausgleichskasse geführt hätten (Urk. 17). Die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, antwortete mit Eingabe vom 9. Januar 2006 (Urk. 20). P.___ nahm zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2006 Stellung (Urk. 24); die Ausgleichskasse des Kantons X.___ nahm die ihr ebenfalls eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme mit Eingabe vom 18. Januar 2006 wahr (Urk. 26).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterscheidet zwischen Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand. Der Anfechtungsgegenstand wird - formell - von der vor Gericht gebrachten Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und - materiell - von den Rechtsverhältnissen gebildet, die in dieser Verfügung geregelt sind. Als Streitgegenstand wird demgegenüber dasjenige Rechtsverhältnis bezeichnet, das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochten und zum Prozessthema gemacht worden ist. Streitgegenstand ist jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stets das in Frage gestellte Rechtsverhältnis als Ganzes mit seinen sämtlichen Elementen; er umfasst nicht etwa lediglich die beanstandeten Teilaspekte. Unbeanstandete Punkte ein und desselben dem Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses sind somit der richterlichen Prüfung nicht entzogen. Die Beschwerdeinstanz prüft jedoch solche unbeanstandet gebliebenen Elemente nur dann, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht, und sie hat dabei die Verfahrensrechte der Beteiligten, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c).
1.2     Gegenstand der Verfügung vom 7. Dezember 2004 und der zugehörigen Verzugszinsabrechnung gleichen Datums (Urk. 3/2, Urk. 7/2 und Urk. 7/3) bilden die für das Jahr 2001 erhobenen Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 18'192.00 zuzüglich der darauf in Rechnung gestellten Verwaltungskosten im Betrag von Fr. 546.00 und der darauf berechneten Verzugszinsen im Betrag von Fr. 2'750.85. Diese Forderung stellt sich als ein einziges, als Gesamtheit zu betrachtendes Rechtsverhältnis dar. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet daher grundsätzlich die ganze Forderung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) wie bereits in der vorangegangenen Einspracheschrift (Urk. 7/1) lediglich die Erhebung der Verzugszinsen und der Verwaltungskosten beanstandete.
Der Streitwert beläuft sich somit auf über Fr. 20'000.00, weshalb das Kollegialgericht zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.
2.1     Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unterscheidet die Verbandsausgleichskassen (Art. 53 ff. AHVG), die kantonalen Ausgleichskassen (Art. 61 AHVG) und die Ausgleichskassen des Bundes (Art. 62 AHVG).
         Gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören (Satz 1); Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen (Satz 2). Den kantonalen Ausgleichskassen werden gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. In Art. 64 Abs. 4 AHVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, unter anderem Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden zu erlassen, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.
2.2     Nach Art. 117 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons an beziehungsweise des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann nach Art. 117 Abs. 2 Satz 2 AHVV im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Zweigniederlassungen werden nach Art. 117 Abs. 3 AHVV der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört (Satz 1), wobei das Bundesamt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen kann (Satz 2). Nach Art. 117 Abs. 4 AHVV können Arbeitgeber und Selbständigerwerbende unter Vorbehalt der Regelungen in Art. 119 Abs. 2 AHVV (Hausdienstpersonal) und Art. 120 Abs. 1 AHVV (Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen) nur einer Ausgleichskasse angehören.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer, der Gesellschafter der Gesellschaft Y.___ mit Sitz in Q.___ ist (vgl. den Internet-Handelsregisterauszug in Urk. 16), war im Jahr 2001, für welches die Beschwerdegegnerin ihn zur Bezahlung der zur Diskussion stehenden Beiträge auf dem Liegenschaftsgewinn von Fr. 191'511.00 verpflichtet hat, auch der Ausgleichskasse des Kantons X.___ als Selbständigerwerbender angeschlossen. Diese hatte ihn aufgrund der Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich, die auch ihr zugestellt worden war (vgl. Urk. 7/5 S. 3), zunächst ebenfalls zur Bezahlung von Beiträgen auf dem besagten Liegenschaftsgewinn verpflichtet (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons X.___ vom 11. Januar 2005, Urk. 11/1-3), war aber darauf zurückgekommen (vgl. Urk. 11/3), nachdem die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 (Urk. 7/4) darum ersucht hatte, ihre Taxation 2001 um den Betrag des entsprechenden Liegenschaftsgewinnes zu reduzieren.
         Bei dieser Sachlage stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt die zuständige Ausgleichskasse zur Beitragserhebung auf dem besagten, im Jahr 2001 erzielten Gewinn war. Die Parteien konnten mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2006 (Urk. 20) und derjenigen des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2006 (Urk. 24) zu dieser Frage Stellung nehmen, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (Erw. 1.1) gewahrt worden ist.
3.2     Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 9. Januar 2006 (Urk. 20) und einem damit eingereichten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Mai 2005 (Urk 21/1) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer nur für das Jahr 2001 und einzig für die Beitragserhebung auf dem besagten Liegenschaftsgewinn der Beschwerdegegnerin angeschlossen (vgl. auch die Aktennotiz auf dem "Meldeformular für die Ermittlung der AHV-Beiträge", Urk. 7/7/1, und den EDV-Ausdruck der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2006, Urk. 21/3).
         Die Beschwerdegegnerin berief sich für dieses Vorgehen auf Art. 117 Abs. 2 Satz 2 AHVV, wonach dort, wo der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes übereinstimmt, im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden kann, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet (vgl. Urk. 20 S. 2). Diese Regelung begründet indessen keine Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 117 Abs. 4 AHVV, wonach Arbeitgeber und Selbständigerwerbende nur einer Ausgleichskasse angehören können. Sie besagt vielmehr nur, dass sich die in Frage kommenden kantonalen Ausgleichskassen darüber absprechen müssen, wer von ihnen den betreffenden Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden anschliesst (so auch die Formulierung in Rz 1044 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB]). Dass beide Kassen diesen Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden anschliessen und sich darüber einigen, auf welchen Einkünfte welche Kasse die persönlichen Beiträge erhebt, ist demgegenüber nicht vorgesehen; ein gleichzeitiger Anschluss an verschiedene Ausgleichskassen ist nur in denjenigen Fällen möglich, die in Art. 117 Abs. 4 AHVV ausdrücklich vorbehalten werden (Hausdienstpersonal nach Art. 119 Abs. 2 AHVV sowie Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen nach Art. 120 Abs. 1 AHVV).
3.3     Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer, der bereits einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen war, einzig für das Jahr 2001 und allein zur Erhebung von persönlichen Beiträgen auf dem in diesem Jahr erzielten Gewinn aus einem Liegenschaftsverkauf anzuschliessen, widerspricht somit den Gesetzes- und Verordnungsvorschriften. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den entsprechenden Liegenschaftsverkauf im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft Y.___ oder ausserhalb dieser Tätigkeit vorgenommen hat. Denn wie das Gericht bereits in der Verfügung vom 2. November 2005 festgehalten hat (Urk. 17), darf der Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft selbst dann nur einer Ausgleichskasse angehören, wenn er neben der Tätigkeit als Gesellschafter noch ein Gewerbe in Form einer Einzelfirma ausübt (vgl. Rz 1024 WKB). Ebenfalls nichts an der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der strittigen Beiträge ändert, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus dem Liegenschaftsverkauf im Kanton Zürich zu versteuern hat (Besteuerung am Ort des gelegenen Grundstücks; vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz; Zürich 1999, § 5 Rz 70).
3.4     War die Beschwerdegegnerin somit nicht zuständig zur Erhebung von persönlichen Beiträgen auf dem Gewinn aus dem Liegenschaftsverkauf des Jahres 2001, so ist der angefochtene Einspracheentscheid schon deswegen aufzuheben, und die Frage nach der materiellen Begründetheit der strittigen Beitragsforderung und namentlich der Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen und Verwaltungskosten stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 2004 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Ausgleichskasse des Kantons X.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).