Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2005.00004
AB.2005.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
1.   H.___
 
Beschwerdeführer

2.   A.___
 
Beschwerdeführerin

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1938, war bis 30. September 1997 vollzeitlich bei der B.___ angestellt und danach bis Ende Jahr noch interimsmässig Leiter des C.___ in D.___. Seit 1. Januar 1998 betätigt er sich als Kursleiter, Schriftsteller, Journalist und Pastor im Vikariatsdienst bzw. als Stellvertreter, wobei er ab 1. Dezember 2001 wiederum ad interim "im Auftragsverhältnis" als Theologischer Leiter im C.___, ab 1. April 2002 ebenda im Anstellungsverhältnis, ab 1. Oktober 2002 zu 40 % als Theologischer Assistent, ab 1. Januar 2003 als Theologischer Assistent und Vertreter des Gemeindepfarrers von D.___ zu insgesamt 60 % und ab 1. Juni 2003 bis 30. September 2004 wiederum nur als Theologischer Assistent zu 30 % angestellt war (Urk. 16/14 Beilage 4). Am 30. Juni 1998 meldete sich H.___ als Selbständigerwerbender bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an (Urk. 16/37). Diese prüfte nach Eingang der Steuermeldungen vom 31. März 2000 (Urk. 16/37-39) betreffend die Bemessungsjahre 1997/98, worin ein per 1. Januar 1998 versteuertes Gesamtvermögen von Fr. 10'817'000.-- bei nur geringfügigen Erwerbseinkommen angegeben wurde, die beitragsrechtliche Qualifikation (Urk. 16/34-35; vgl. auch Schreiben vom 2. Oktober 2000 samt Beilagen, Urk. 16/14) und erfasste H.___ als selbständigerwerbendes Kassenmitglied (Urk. 16/14 Beilage 3).
1.2     Mit Beitragsverfügungen vom 9. November 2000 und 23. Februar 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von H.___ für die Beitragsjahre 1998 bis 2001 aufgrund eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 12'690.-- basierend auf der Steuerdeklaration beziehungsweise Selbstangaben auf je Fr. 663.60 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 16/31-32). Mit Nachtragsverfügung vom 21. November 2002 (Urk. 16/28) setzte sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 1998 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'636.-- basierend auf der Steuermeldung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 16/29) auf Fr. 402.-- inklusive Verwaltungskosten neu fest. Schliesslich setzte sie mit Nachtragsverfügung vom 21. August 2003 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2001 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'547.-- basierend auf der Steuermeldung vom 6. Juni 2003 (Urk. 16/22) auf Fr. 402.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 16/21).
         Ferner erhob die Ausgleichskasse verfügungsweise am 26. Februar 2002 für das Jahr 2002 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 12'600.-- Akontobeiträge von Fr. 663.60 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 16/30) und am 7. Februar 2003 für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2003 ebenfalls gestützt auf ein Einkommen von Fr. 12'600.-- von Fr. 663.60 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 16/25), welche sie am 10. Juni 2003 auf Fr. 109.25 reduzierte (Urk. 16/23).
1.3     Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 teilte die Ausgleichskasse H.___ mit, dass eine Überprüfung der Akten, insbesondere die Einkommensentwicklung aus selbständiger Tätigkeit im Vergleich zum Vermögen, ergeben habe, dass er per 1. Januar 1998 rückwirkend als Nichterwerbstätiger zu erfassen und entsprechend Beiträge zu entrichten habe, was ebenso für seine Ehegattin gelte (Urk. 16/19).
         Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2003 setzte die Ausgleichskasse daher die persönlichen Beiträge von H.___ und A.___ für die Jahre 1998 bis 2000 aufgrund eines Reinvermögens von je Fr. 5'408'500.-- auf je Fr. 10'403.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 16/18 und Urk. 27/2, Urk. 16/16/1 und Urk. 27/1, Urk. 16/16/2 und Urk. 27/1 Rückseite, wobei infolge Eintritt ins AHV-Alter die Ehefrau nur bis zum 31. Mai 2000 beitragspflichtig erklärt wurde). Für das Jahr 2001 verfügte sie aufgrund der vorangehenden Beitragsperiode in derselben Höhe (Urk. 16/16/3); das Beitragsjahr 2002 erklärte die Ausgleichskasse gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto, welcher ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 87'690.-- und Fr. 1'080.-- auswies (Urk. 16/20), als beitragsfrei (Urk. 16/17), und für die Periode 1. Januar bis 31. März 2003 (infolge Eintritt ins AHV-Alters) erhob sie wiederum auf einem massgebenden Vermögen von Fr. 5'408'500.-- persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger von Fr. 2'600.85 (inkl. Verwaltungskosten) (Urk. 16/4).
1.4     Die gegen die Beitragsverfügungen vom 19. Dezember 2003 betreffend die Beitragsperioden 1. Januar 1998 bis 31. März 2003 (H.___) und betreffend die Beitragsperioden 1. Januar 1998 bis 31. Mai 2000 (A.___) erhobene Einsprache der Versicherten vom 15. Januar 2004 (Urk. 16/12) wies die Ausgleichskasse bezüglich H.___ mit Entscheid vom 7. Dezember 2004 ab (Urk. 2). Bezüglich A.___ hat sie nicht entschieden.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 erhoben H.___ und A.___ am 13. Januar 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Beiträge von H.___ aufgrund seines Erwerbseinkommens zu erheben und es sei festzustellen, dass die Beiträge von A.___ als bezahlt gelten (Urk. 1). Nachdem der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2005 auf Sistierung des Verfahrens zwecks Erhebung weiterer Einkommensdaten (Urk. 8) abgewiesen worden war (Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2005, Urk. 13), schloss die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Replik vom 13. Juni 2005 hielten H.___ und A.___ an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 18). Nachdem die Ausgleichskasse innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 24. August 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 21).
         Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2005 wurden die Steuerakten betreffend die Beschwerdeführer beigezogen (Urk. 25), teilweise kopiert und als Urk. 34/1-46 zu den Akten genommen.

3. Anzufügen bleibt, dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. August 2005 die persönlichen Beiträge von H.___ für das Jahr 2003 auf Fr. 0.-- setzte (Urk. 23/1); dies angesichts eines in diesem Jahr erzielten Bruttoeinkommens von Fr. 61'356.-- (Urk. 23/2).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann beim kantonalen Versicherungsgericht auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.3     Die Beschwerdeführer haben, nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2003 für die Jahre 1998 bis 2000 die persönlichen Beiträge betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 16/16/1-2 und Urk. 16/18) und die Beschwerdeführerin (Urk. 27/1-2) und für die Jahre 2001 bis 31. März 2003 die persönlichen Beiträge nur den Beschwerdeführer betreffend (Urk. 16/16/3-4 und Urk. 16/17) festgesetzt hatte, am 15. Januar 2004 Einsprache erhoben (Urk. 16/12) und die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige bestritten. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin dann nur die Beitragsfestsetzung betreffend den Beschwerdeführer überprüft und damit im Sinne von Art. 56 As. 2 ATSG über die beanstandete Beitragsfestsetzung betreffend die Beschwerdeführerin keinen Einspracheentscheid erlassen. Demnach ist die Beschwerdeführerin berechtigt, gegen die Beitragsfestsetzung der Jahre 1998 bis 2000 mittels Verfügungen vom 19. Dezember 2003 direkt beim hiesigen Gericht Beschwerde zu führen, weshalb auch auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2005 einzutreten ist.

2.
2.1     Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. August 2005 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 auf Fr. 0.-- festgesetzt. Dieser Verfügung kommt, da sie nach der Vernehmlassung ergangen ist, nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu.

3.
3.1     Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
3.2     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 324 bis 8400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 324 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
3.3 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis AHVV die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen.
         Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV liegt vor, wenn für diese unselbständige oder selbständige (BGE 115 V 170 Erw. 8 mit Hinweisen) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach ständiger Praxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist oder wenn er während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig ist (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 216 Rz 10.1).
3.4     Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a). Die Ausgleichskasse sowie der Sozialversicherungsrichter sind an die im Steuerverfahren getroffene Qualifikation eines Steuersubjekts als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger grundsätzlich nicht gebunden (ZAK 1987 S. 417 Erw. 3a). Unerheblich ist zudem, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (ZAK 1988 S. 554, 1987 S. 417, 1986 S. 514).

4.
4.1     Nach der Rechtsprechung bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (AHI 1996 S. 242 mit Hinweisen).
         Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hatte betreffend den Beschwerdeführer für die Jahre 1998 bis 2003 Beitragsverfügungen gestützt auf das selbständige Erwerbseinkommen erlassen, die nach Lage der Akten offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Um auf diese zurückzukommen und sie durch die durch Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2) bestätigten Verfügungen vom 19. Dezember 2003 (Urk. 16/17-18 und, Urk. 16/16/1-4) ersetzen zu können, bedurfte es grundsätzlich des Rückkommenstitels der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision. Keines Rückkommenstitels bedurfte es dagegen bezüglich der Beiträge für die Jahre 1998 bis 2000 betreffend die Beschwerdeführerin (Urk. 27/1-2).

5.
5.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 1998 bis und mit 2003 persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Fest steht und unbestritten ist, dass er in den Jahren 1998 bis 2003 Einkommen aus unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat.
5.2     Als nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (BGE 115 V 161). Dem Beschwerdeführer sind jeweils das ganze Jahr über (1998/99 allerdings sporadisch) Erwerbseinkommen zugeflossen (vgl. Urk. 16/14 Beilagen), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er während mindestens neun Monaten tätig war. Fraglich ist, ob er während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme seiner "freiberuflichen" Tätigkeiten bereits 60 Jahre alt war und die Schriftstellerei unter Umständen auch eine nicht (primär) auf Erwerb gerichtete Tätigkeit darstellen und als Liebhaberei betrieben werden kann.
         Laut Lohnausweis für die Steuererklärung erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1996, im letzten vollen Jahr vor der Aufgabe seiner unselbständigen Tätigkeit Fr. 139'180.-- netto (Urk. 34/2). In den Folgejahren erzielte er aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr. 4'841.-- im Jahre 1998 (Urk. 34/3-6), Fr. 8'123.-- im Jahre 1999 (Urk. 34/7-12), Fr. 9'750.-- im Jahre 2000 (Urk. 34/13-18), Fr. 8'628.-- im Jahre 2001 (Urk. 34/19/-25), Fr. 87'016.-- im Jahre 2002 (Urk. 34/26-32) und Fr. 64'856.-- im Jahre 2003 (Urk. 34/33-40). Die vom Beschwerdeführer erzielten Nettoerträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrugen laut Steuerdeklaration im Jahre 1998 Fr. 4'636.-- (Urk. 34/41), im Jahre 1999 Fr. 4'095.-- (Urk. 34/42), im Jahre 2000 Fr. 5'760.-- (Urk. 34/43), im Jahre 2001 Fr. 6'548.-- (Urk. 34/44), im Jahre 2002 Fr. 12'803.-- (Urk. 34/45) und im Jahre 2003 Fr. 476.-- (Urk. 34/46).
         Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer somit ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Fr. 9'477.-- im Jahre 1998, Fr. 12'218.-- im Jahre 1999, Fr. 15'510.-- im Jahre 2000, Fr. 15'176.-- im Jahre 2001, Fr. 99'819.-- im Jahre 2002 und Fr. 65'332.-- im Jahre 2003. Dies entspricht im Jahre 1998 6,8 %, im Jahre 1999 8,8 %, im Jahre 2000 11,1 %, im Jahre 2001 10,9 %, im Jahre 2002 71,7 % und im Jahre 2003 46,9 % des von ihm im Jahre 1996 erzielten Einkommens.
5.3     Hieraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1998 bis 2001 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen. Ein Versicherter, der sich als selbstständigerwerbend bezeichnet, darf nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden. Ob er erwerbstätig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG ist, beurteilt sich nicht anhand der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 115 V 168 Erw. 6e). Selbstständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften; denn es ist durchaus möglich, dass eine selbstständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich - trotz voller Erwerbstätigkeit - zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Werden keine Einkünfte erzielt, kann das allerdings ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall auf Grund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (BGE 115 V 171 Erw. 9c).
5.4
5.4.1   Fest steht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2001 wiederum vermehrt unselbständig erwerbstätig war, ab 1. April 2002 sogar in einem festen (befristeten) Anstellungsverhältnis, was sich entsprechend auch in seinem Nettoverdienst niederschlug. Spätestens ab 1. April 2002 bis zum Erreichen des Rentenalters (4. März 2003) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nebst seiner "freiberuflichen" Tätigkeit als stellvertretender Seelsorger und Autor mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nachging, weshalb er als dauernd voll erwerbstätig zu qualifizieren ist und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2002 als Erwerbstätiger zu entrichten hat. Im März 2003 ist er ins Rentenalter getreten, weshalb er ab diesem Zeitpunkt von vornherein keine Beiträge mehr als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat.
5.4.2   Was die Beitragsperiode 1998 bis und mit 2001 betrifft, darf allein aus der Vergleichsrechnung nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Periode reine Liebhaberei betrieb. In dieser Zeit betätigte sich der Beschwerdeführer als Autor, Kursleiter und Stellvertreter von Gemeindepfarrern bzw. seelsorgerischer Besucher in Altersheimen. Die nachweisbare Arbeitszeit in dieser Periode beschränkt sich jedoch auf 6 bis 8 Kurstage und 8 bis 20 Gottesdienste (jeweils ohne Vorbereitungszeit) sowie 8 Besuchstage (Urk. 16/14 Beilagen). Nicht beurteilt werden kann die eingesetzte Zeit als Autor. Es ist jedoch der Umstand einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer in dieser Anfangszeit seine selbständige Tätigkeit (Kursleiter) erst noch aufbauen musste. Auch ist den besonderen Verhältnissen eines Schriftstellers Rechnung zu tragen, dessen Einkünfte erst nach Fertigstellung und erfolgreichem Verkauf eines Werkes fliessen. Die in den Jahren 1998 bis 2000 erzielten Honorare gehen offensichtlich (vgl. Erscheinungsjahr) mehrheitlich auf früher erstellte Werke zurück. Immerhin ist aber dem Internet zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1998, 1999 und 2002 Bücher verlegen konnte (www.lesen.ch), was seine Autorentätigkeit im fraglichen Zeitraum belegt. Zudem hat der Beschwerdeführer, nachdem er erkannt hatte, dass es ihm nicht gelang, seine Fähigkeiten in eine auf Einkommen zielende volle selbständige Erwerbstätigkeit umzusetzen, seine Tätigkeit als Unselbständigerwerbender erheblich ausgebaut. Es ist daher nicht als zweifellos unrichtig anzunehmen, dass er auch während dieser Zeit, in welcher er ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt hat als während der Dauer der unselbständigen Tätigkeit, mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war.

6.
6.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beiträge seit 1998 als Selbständigerwerbender zu entrichten hat.
         Laut Steuermeldungen vom 22. Oktober 2002 sowie 5. und 6. Juni 2003 erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1998 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr.  4'636.-- (Urk. 16/29), im Jahre 1999 von Fr. 4'095.--, Jahre 2000 von Fr. 5'759.-- (Urk. 16/24) und im Jahre 2001 ein solches von Fr. 6'547.-- (Urk. 16/22). Mit Nachtragsverfügungen vom 21. November 2002 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 1998 gestützt auf das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen von Fr. 4'636.-- fest (Urk. 16/28). Mit Verfügung vom 21. August 2003 setzte sie sodann die persönlichen Beiträge für das Jahr 2001 gestützt auf das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen von Fr. 6'547.-- zuzüglich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge fest (Urk. 16/21). Diese Verfügungen sind rechtens und der Einspracheentscheid ist bezüglich der Beiträge der Jahre 1998 und 2001 betreffend den Beschwerdeführer ersatzlos aufzuheben. Damit leben die Verfügungen vom 21. November 2002 betreffend das Beitragsjahr 1998 und vom 21. August 2003 betreffend das Beitragsjahr 2001 wieder auf.
         Für die übrigen Beitragsjahre liegen bloss "provisorische" Verfügungen als Selbständigerwerbender (Urk. 16/32, Urk. 16/30, Urk. 16/23 und Urk. 16/25) vor, weshalb diese Beiträge von Grund auf neu festzusetzen sind, unter Aufhebung der Beitragsverfügungen als Nichterwerbstätiger (Verfügung vom 19. Dezember 2003 [Beitragsjahr 1999], Urk. 16/16/1, vom 19. Dezember 2003 [Beitragsjahr 2000], Urk. 16/16/2, vom 19. Dezember 2003 [Beitragsjahr 2002], Urk. 16/16/17, und vom 19. Dezember 2003 [Beitragsjahr 2003], Urk. 16/16/4) beziehungsweise des diese Verfügungen bestätigenden Einspracheentscheides. Anzufügen bleibt, dass die nach Beschwerdeerhebung erlassene Verfügung vom 26. August 2005 betreffend das Beitragsjahr 2003 (Urk. 23/1) keine Gültigkeit hat.
         Was die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 betrifft, so liegt die Steuermeldung betreffend die in diesen Jahren erzielten Nettoeinkommen von Fr. 4'095.-- beziehungsweise Fr. 5'759.-- vor (Urk. 16/24). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers der Jahre 1999 und 2000 nach Festsetzung des massgebenden beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, das heisst Aufrechnung der persönlichen Beiträge und Wahl der zutreffenden Bemessungsjahre (vgl. Art. 25 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung sowie die Übergangsbestimmungen) neu verfüge. Bezüglich der Beitragsjahre 2002 und 2003 hat die Beschwerdegegnerin die Steuermeldungen dieser Jahre heranzuziehen und die Beiträge gestützt hierauf zu verfügen.
6.2     Nach diesen Erwägungen gilt hinsichtlich der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin, dass diese ausschliesslich dann als Nichterwerbstätige persönliche Beiträge zu bezahlen hat, wenn die Beiträge des Ehemannes auf seinem unselbständigen wie selbständigen Erwerbseinkommen nicht mindestens der doppelten Höhe der Mindestbeiträge entsprechen (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Der Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG betrug in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils Fr. 390.-- (Verordnungen 98 vom 17. September 1997 und 2000 vom 25. August 1999, jeweils Art. 2 Abs. 2, Art. 3 und Art. 4), das Doppelte davon demzufolge Fr. 780.--. Dieser Grenzbetrag erreichte der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis und mit 2000 bereits mit den abgeführten Lohnbeiträgen (vgl. auch Urk. 15 S. 2f.), weshalb ungeachtet der teilweise noch nicht festgesetzten, zusätzlich zu entrichtenden persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender festgestellt werden kann, dass damit die Sozialversicherungsbeiträge der nicht (voll) erwerbstätigen Ehegattin als bezahlt gelten. Demnach ist ihre Beschwerde gutzuheissen und sind die sie betreffenden Verfügungen vom 19. Dezember 2003 betreffend die Beitragsjahre 1998 (Urk. 27/2), 1999 (Urk. 27/1) und 2000 (Urk. 27/1 Rückseite) ersatzlos aufzuheben.

7. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Periode 1. Januar 1998 bis 31. März 2003 die Beiträge als Selbständigerwerbender zu entrichten hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Einholen einer Steuermeldung für die Bemessungsjahre 2002 und 2003 die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 neu festsetze.
2.         In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Beitragsverfügungen vom 19. Dezember 2003 betreffend die Beitragsjahre 1998, 1999 und 2000 aufgehoben.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27/1-5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.