AB.2005.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1939 geborene H.___ ist seit dem Jahre 1974 in der Schweiz wohnhaft, wohin sie zusammen mit ihrem Ehegatten A.___ (geboren 1938) einreiste. Im Jahre 2003 erreichte A.___ das AHV-Rentenalter, worauf er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Rentenbezug anmeldete. Gleichzeitig reichte auch H.___ den ausgefüllten Fragebogen "Anmeldung für eine Altersrente" ein (Urk. 8/1). Nach Zustellung des Fragebogens zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige und dessen (indessen unbearbeitete) Rücksendung durch die Beschwerdeführerin (Urk. 8/2 und Urk. 8/3) erfasste die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 1998 als Nichterwerbstätige und verfügte am 24. Juli 2003 mittels Beitragsverfügungen Akonto rückwirkend für die Jahre 1998 bis 2002 den Mindestbeitrag (vgl. Urk. 8/4 sowie Urk. 8/8). Am 31. Oktober 2003 verfügte die Ausgleichskasse die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Kassenmitgliedschaft per 31. Oktober 2002 (Urk. 8/8). Mit Nachtragsverfügungen vom 7. Dezember 2004 erhob die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 4. Dezember 2003, für die Jahre 1999 und 2000 persönliche Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige in Höhe von je Fr. 10'403.-- (inkl. Verwaltungskosten), basierend auf einem hälftigen ehelichen Reinvermögen von Fr. 4'016'175.-- (Urk. 8/6). Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 8/7), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob H.___ hierorts am 25. Januar 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Beitragsverfügungen vom 7. Dezember 2004 (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2005 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 7. Dezember 2004 beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Dezember 2004 betreffend die Beitragsperiode (Beitragsjahre) 1999 und 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen materiellen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind nach diesem Gesetz versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) und die Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind.
Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem die Frauen das 64. Altersjahr (vgl. dazu Übergangsbestimmungen per 1. Januar 1997 lit. d) und Männer das 65. Altersjahr erreicht haben. Nach Art. 3 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, und zwar bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten sowie bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (lit. a und b).
Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG die Sozialversicherungsbeiträge je nach ihren sozialen Verhältnissen, das heisst aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. auch Art. 28 AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 AHVG).
1.3 Nach Art. 29 Abs. 3 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf Grund der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 4 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.
2.1 Im Streite liegt die Rechtmässigkeit der Nachtragsverfügungen vom 7. Dezember 2004. Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu gelten und - jedenfalls hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 - eigene Beiträge zu entrichten hat. So hat die Beschwerdeführerin die ihr mit Beitragsverfügungen Akonto vom 24. Juli 2003 für die Jahre 1998 bis 2002 rückwirkend erhobenen (Mindest-)Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlt und ersucht um Beibehaltung dieses Rechtszustandes (Urk. 1 Ziff. 8 und 15 und Urk. 8/15 S. 1). Streitig ist einzig, ob die Ausgleichskasse befugt war, gestützt auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 4. Dezember 2003, mittels Nachtragsverfügungen vom 7. Dezember 2004 höhere Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 festzusetzen.
2.2 Diesbezüglich ist einerseits Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG) zu beachten, wonach die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern.
Andererseits kann die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts selbst eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c, 126 V 23 Erw. 4b, 122 V 21 Erw. 3a, mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3 Mit den Nachtragsverfügungen vom 7. Dezember 2004 wurde einzig die - wie sich aus der Steuermeldung ergab - zu geringe Beitragserhebung für die Jahre 1999 und 2000 korrigiert und neu die den tatsächlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Beitragsforderung geltend gemacht. Die Nachtragsverfügungen vom 7. Dezember 2004 können sich demnach direkt auf die Bestimmung von Art. 39 AHVV stützen, welche in diesem Sinne eine Konkretisierung des von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Rückkommenstitels der prozessualen Revision zufolge nachträglicher Entdeckung neuer Tatsachen darstellt (vgl. Erw. 2.2 hievor).
Der (einzige) Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht sein, dass - nachdem der Ausgleichskasse die für die entsprechenden Beitragsjahre massgebenden definitiven Steuerunterlagen seit mindestens mehr als einem Jahr hätten bekannt sein müssen - nunmehr die nach ihrem Rechtsverständnis rechtskräftigen früheren Beitragsverfügungen abgeändert würden (vgl. Urk. 1 Ziff. 14), erweist sich demnach als unbegründet. Denn mit den Nachtragsverfügungen stellte die Ausgleichskasse lediglich gestützt auf Art. 39 AHVV den gesetzlich gebotenen Zustand her, und zwar unter Nachachtung der Schranke von Art. 16 Abs. 1 AHVG. Nach der Rechtsprechung handelt eine Ausgleichskasse, welche Beiträge nachfordert, insbesondere auch dann gesetzmässig, wenn die Beitragserhebung an sich schon früher möglich gewesen wäre. Auch ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann darin nicht ersehen werden. Ein solcher wäre nach ständiger Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen liessen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzustellen (vgl. ZAK 1967 S. 546 E. 3). Dies ist hier zweifellos nicht der Fall.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Verwaltung befugt war, gestützt auf die Steuermeldung vom 4. Dezember 2003 hinsichtlich der Beitragsjahre 1999 und 2000 auf die Beitragserhebung vom 24. Juli 2003 zurückzukommen. Nachdem gegen die Beitragsverfügungen vom 7. Dezember 2004 keine weiteren Einwände vorgebracht werden und namentlich auch die Korrektheit der Steuermeldung vom 4. Dezember 2003 nicht in Frage gestellt wird, ist, zumal sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Beitragsberechnung ergeben, die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.