Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2005.00022
AB.2005.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 27. Januar 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Nachtragsverfügung vom 11. Dezember 2001 (Urk. 7/2) und Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 20. März 2003 (Urk. 7/7/3) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von R.___ für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2001 auf insgesamt Fr. 31'883.75 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Am 15. September 2004 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der persönlichen Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 beziehungsweise um Verrechnung der bereits geleisteten Akontobeiträge mit den für die vorhergehenden Jahre noch geschuldeten Beiträge (Urk. 7/13/3). Die Ausgleichskasse behandelte das Gesuch als Herabsetzungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 15. November 2004 ab (Urk. 7/11). Die gegen die Verfügung vom 15. November 2004 erhobene Einsprache des Versicherten vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/13/1) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/14 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2005 Beschwerde und erneuerte das Gesuch um Erlass der Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 31. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2003 betreffend die Beitragsperiode 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
1.3     Gemäss Art. 22 AHVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.4     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
1.5     Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
1.6     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.7     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 Erw. 3b). In Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass von Beitragsforderungen hat das EVG indessen festgehalten, dass - da der ganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetze - der endgültige Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerungen - auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen müsse, die im Zeitpunkt gegeben seien, da er bezahlen sollte. Weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse könnten entscheidend sein. Dennoch sei das im Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Gericht nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wieweit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung über das Herabsetzungsgesuch verändert habe. Es könne sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig gewesen sei, und es der Partei, die eine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts behaupte, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Gericht sei es aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinen Entscheid dem neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den abweisenden Einspracheentscheid damit, die Ermittlung des Existenzminimums habe ergeben, dass die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers dessen anerkannte Ausgaben überstiegen. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Bezahlung der Beiträge sei deshalb nicht erfüllt. Gegen die Berechnung des Existenzminimums habe der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, in den Jahren 2000 und 2001 sei er, obwohl er kein steuerbares Einkommen erzielt habe, von den Steuerbehörden auf dem Einkommen von 1999 veranlagt worden. Daher hätten Sozialversicherungsbeiträge resultiert, die nicht dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen entsprochen hätten. Aufgrund dessen habe er auch das Gesuch gestellt, auf die Beiträge aus den Steuerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).

3.       Streitig ist, ob es dem Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zumutbar ist, die rechtskräftig festgesetzten persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2001 im Betrag von insgesamt Fr. 31'883.75 zu bezahlen. Vorab sind einige Hinweise zur Festsetzung der persönlichen Beiträge für die genannte Zeit angezeigt.

4.
4.1     Für die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1997 und 1998 und ein Eigenkapital von Fr. 206'000.-- (vgl. Meldung des kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen vom 28. Februar 2003; Urk. 7/6). Gemäss dieser für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Steuermeldung legte sie in ihrer Verfügung vom 20. März 2003 das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1997 und 1998 auf Fr. 330'530.-- bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 206'000.-- fest (Urk. 7/7/3). Der Jahresbeitrag ist für die Zeit vor dem Systemwechsel zur Gegenwartsbesteuerung per 1. Januar 2001 aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen, die das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 aufgrund der in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommen erfolgte daher rechtmässig, und es ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1) - nicht massgebend, wie hoch sein Einkommen im Jahre 2000 tatsächlich war. Selbst wenn er im Jahre 2000 kein Einkommen erzielte, wie er in der Beschwerde geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 1), vermag dies nichts daran zu ändern, dass sich die Beiträge für das Jahr 2000 aufgrund der in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommen berechnen.
4.2     Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2001 setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 11. Dezember 2001 bei einem Einkommen und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von je Fr. 0.-- auf den Mindestbeitrag fest (Urk. 7/2). Selbst wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass der für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2001 geschuldeten Beiträge hätte, wäre er zur Leistung des Mindestbeitrages der persönlichen Beiträge für die genannte Zeit von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.3     Es ergibt sich somit, dass die Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 von der Beschwerdegegnerin in Einklang mit den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen korrekt festgesetzt worden sind. Bei dieser Rechts- und Sachlage haben weder die Beschwerdegegnerin noch das Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit und das Recht, den Verzicht auf die Erhebung dieser Beiträge anzuordnen. Dies käme einem rechtswidrigen Verstoss gegen das Prinzip der Gesetzmässigkeit gleich. Es bleibt nur die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beiträge, sofern die vom Gesetz und der Rechtsprechung dafür aufgestellten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5 - 1.7) gegeben sind.

5.       Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse die rechtskräftig festgesetzten persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2001 im Betrag von insgesamt Fr. 31'883.75 zu erlassen sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, wobei dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüberzustellen sind. Dabei kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.7), mithin auf die Verhältnisse im November 2004.
5.1     Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Höhe des Existenzminimums, ausgehend von den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 23. Mai 2001), mit Fr. 66'636.-- (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. I). Dem stehen jährlich verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 279'198.-- gegenüber (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. II). Sowohl die Bedarfsrechnung (Urk. 7/12 S. 1 f. Ziff. I) als auch die Aufstellung der verfügbaren Mittel (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. II) sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nicht zuträfen.
5.2     Aus der Gegenüberstellung der Bedarfsrechnung mit der Aufstellung der verfügbaren Mittel errechnet sich ein Überschuss von Fr. 212'562.-- (Fr. 279'198.-- - Fr. 66'636.--; vgl. Urk. 7/12). Somit ergibt sich hinreichend, dass eine Unzumutbarkeit nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat daher die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2001 in Höhe von Fr. 31'883.75 zu bezahlen, wobei die Möglichkeit von Ratenzahlungen besteht, sollte er nicht in der Lage sein, die in Rechnung gestellten Beiträge auf einmal zu bezahlen (Art. 38bis Abs. 1 AHVV). Die Abweisung des Herabsetzungs- beziehungsweise Erlassbegehrens kann damit nicht beanstandet werden, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.