Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, setzte mit Nachtragsverfügungen vom 22. Oktober 2004 die persönlichen Beiträge von K.___ für das Jahr 2001 auf Fr. 7'150.20 und für das Jahr 2002 auf Fr. 24'528.-- fest (Urk. 8/6/1-2). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 8/5/1). Aufgrund berichtigter Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich (Urk. 3/6-8) hob die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 in teilweiser Gutheissung der Einsprache die angefochtenen Verfügungen zum Zwecke des Erlasses neuer Beitragsveranlagungen auf (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, für die AHV-Berechnung seien die Mietzinseinnahmen und die Liegenschaftenauslagen nicht zu verrechnen und das Eigenkapital des Jahres 2002 sei zu überprüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 beantragte die Ausgleichskasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde unter Rücksendung der Akten zum Erlass neuer Beitragsverfügungen (Urk. 7). In der Replik vom 12. Juli 2005 hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Nachdem die Ausgleichskasse keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. November 2005 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). In Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) regelte der Bundesrat, dass die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt und sich die Beiträge auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals bemessen.
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
2.
2.1 Die anfängliche Beitragsveranlagung für die Jahre 2001 und 2002 gemäss den Nachtragsverfügungen vom 22. Oktober 2004 hob die Beschwerdegegnerin im Einsprachverfahren gestützt auf berichtigte Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich auf und kündigte den Erlass neuer diesbezüglicher Verfügungen an (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 3/7-8 = Urk. 8/2-3).
2.2 Gerügt wird vom Beschwerdeführer zum einen die Anrechung der Erträge aus der Vermietung von Liegenschaften als Einkommen. Zum anderen bemängelt er die Bewertung der Fabrikliegenschaft an der R.___-Strasse 68 in B.___, und ferner kritisiert er die Höhe des Zinses auf dem investierten Eigenkapital (Urk. 1, Urk. 11). Der letztere wird aufgrund von Art. 18 Abs. 2 AHVV für den Bereich der AHV-Beiträge unabhängig von den steuerlichen Gegebenheiten festgesetzt. Er beträgt für die Jahre 2001 und 2002 3,5 % (AHI 2003 S. 139) und wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit diesen Ansatz berechnet.
2.3 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers betreffen die Steuertaxationen für die Jahre 2001 und 2002, welche gemäss dem Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer und AHV-Taxation, vom 11. Januar 2005 (vgl. Urk. 3/6 S. 2) seit dem 23. Mai 2003 respektive 24. März 2004 rechtskräftig und daher gemäss den Ausführungen in vorstehender Erwägung 1.2 für die Ausgleichskasse und das Gericht verbindlich sind.
Klar ausgewiesene Irrtümer betreffend die Steuertaxationen, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer keine vorgebracht. Die Rügen des Beschwerdeführer hätten allesamt im Steuerveranlagungsverfahren vorgebracht werden müssen. Bezüglich der Mieterträge ist aber zu erwähnen, dass diese, wie bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, sehr wohl Einkommensbestandteil darstellen (vgl. Urk. 2 S. 1).
Es ergibt sich somit, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche es rechtfertigten von den rechtskräftigen und daher verbindlichen Steuertaxationen der Jahre 2001 und 2002 abzuweichen.
2.4 Was die Gesetzmässigkeit der Beitragsveranlagungen betrifft, welche überprüfbar ist, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beitragsverfügungen vom 22. Oktober 2004 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben und der Erlass neuer Verfügungen unter Berücksichtigung der berichtigten Steuermeldungen in Aussicht gestellt wurde. Dies ist nicht zu bemängeln. Weitere Mängel der Beitragsveranlagung sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Für eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Ausführungen in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2005 (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 4 f.) besteht kein Raum, nachdem schon die Einsprache vom 27. Oktober 2004 teilweise gutgeheissen wurde und die materiellen Ausführungen in der Beschwerdeantwort inhaltlich die von der Beschwerdegegnerin noch zu erlassenden neuen Beitragsverfügungen betreffen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.