Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Februar 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
HOTELA
Ausgleichskasse
Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die H.___ gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Dürnten vom 19. August 2004 (Betreibungs-Nrn. 20042870 - 20042873 und Nrn. 20042875 - 20042876) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 10/2-7), setzte die Hotela, Ausgleichskasse, mit Verfügungen vom 5. Oktober 2004 die von der H.___ "noch" geschuldeten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2003 inklusive Verwaltungskosten auf Fr. 57'738.15 (Urk. 7/8a) und für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2004 auf je Fr. 5'333.30 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 7/8b-f) fest. Die dagegen gerichtete Einsprache der H.___ wies sie mit Entscheid vom 24. Januar 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 erhob die H.___ mit Eingabe vom 3. März 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 18. März 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Januar 2006 wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, die Beitragsforderungen zu substanziieren (Urk. 11), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 24. Januar 2006 nachkam (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die Beiträge sind monatlich zu zahlen, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
1.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2).
1.3 Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).
1.4 Laut Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, sie habe für das Jahr 2003 zu viel Löhne deklariert und sie müsse die Deklaration überarbeiten. Nachdem dies erfolgt sei, seien Gutschriften entstanden, welche die Beschwerdegegnerin zur Verrechnung gebracht, beim angefochtenen Einspracheentscheid jedoch nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 2).
Bereits in der Einsprache vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/9) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Lohndeklaration für das Jahr 2003 müsse korrigiert werden, was bis zur Erhebung der Einsprache aber nicht möglich gewesen sei. Im Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die korrigierte Deklaration nicht eingetroffen sei (Erw. 3c S. 4), und bestätigte die Verfügungen vom 5. Oktober 2004. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, im Beschwerdeverfahren substanziiert darzulegen, welche abgabepflichtigen Löhne sie im Jahre 2003 tatsächlich ausbezahlt hat, ist sie auf ihrer unterzeichneten Lohnbescheinigung für das Jahr 2003 vom 29. Januar 2004 (Urk. 14/101) zu behaften und ist bei der Überprüfung der Beitragsverfügung betreffend die Beiträge aus der Schlussabrechnung für das Jahr 2003 (vgl. Urk. 7/8a) auf diese abzustellen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 tatsächlich zu viele Löhne deklariert hat, wären allfällig zu viel erhobene Beiträge gutzuschreiben.
2.2 Im Jahre 2003 betrug die Lohnsumme gemäss Lohnbescheinigung vom 29. Januar 2004 (Urk. 14/101) Fr. 966'703.23. Die darauf geschuldeten Beiträge betragen Fr. 97'637.-- für die AHV/IV/EO (Fr. 966'703.23 x 10,1%), Fr. 24'167.65 für die ALV (Fr. 966'703.23 x 2,5 %) und Fr. 3'029.10 für Verwaltungskosten (Fr. 97'637.-- x 3,0 %, zuzüglich Fr. 100.-- Mahngebühren [vgl. Urk. 14/10]). Insgesamt betragen die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2003 Fr. 124'833.75.
Die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2003 erhobenen Pauschalbeiträge betrugen Fr. 52'519.85 für die AHV/IV/EO, Fr. 13'000.15 für die ALV und Fr. 1'575.60 für Verwaltungskosten, mithin Fr. 67'095.60 (vgl. Urk. 14/103). Somit liegen die Pauschalbeiträge Fr. 57'738.15 unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen. Die Veranlagungsverfügung vom 5. Oktober 2004 betreffend den Ausgleich zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen für das Jahr 2003 (vgl. Urk. 7/8a) erweist sich somit als korrekt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin verpflichtet, periodisch Akontobeiträge zu entrichten (vgl. oben Erw. 1.2). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2004 auf Grund einer voraussichtlichen monatlichen Lohnsumme von Fr. 43'000.--, analog der geschätzten Lohnsumme für das Jahr 2003 (vgl. Urk. 102-103), festgesetzt. Die paritätischen Beiträge auf dieser Lohnsumme ergeben Fr. 4'343.-- für die AHV/IV/EO (Fr. 43'000.-- x 10,1 %), Fr. 860.-- für die ALV (Fr. 43'000 x 2,0 %) und Fr. 130.30 für Verwaltungskosten (Fr. 4'343.-- x 3,0 %), somit insgesamt Fr. 5'333.30.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Pauschalbeiträge für das Jahr 2004 seien zum Teil aufgrund zu hoher Lohnsummen verfügt worden, was darauf zurückzuführen sei, dass im Jahr 2003 mehr Personal beschäftigt worden sei. Im Jahre 2004 habe sie weniger Personal beschäftigt, weshalb die tatsächlich geschuldeten Beiträge mit den Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin nicht übereinstimmten.
Sinn des Pauschalverfahrens ist, dass die genaue Abrechnung nur einmal jährlich, am Ende des Kalenderjahres, zu erfolgen hat. Dabei wird in Kauf genommen, dass die Arbeitgeberin je nach den Umständen vorübergehend zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung im August 2004 waren die Pauschalbeiträge der Monate Februar bis Juni 2004 zur Zahlung fällig. Andererseits hatte der Ausgleich, das heisst die Abrechnung aufgrund der effektiv geschuldeten Beiträge, erst Ende 2004 bzw. Anfang 2005 stattzufinden. Dürfte jedoch die Beschwerdegegnerin im Vollstreckungsverfahren nur die aufgrund der tatsächlich geleisteten - in einem erheblich späteren Zeitpunkt feststehenden - Lohnsumme geschuldeten Beiträge geltend machen, wäre das Pauschalverfahren seines Sinnes enthoben. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Veranlagungsverfügungen zu Recht auf der Grundlage der für das Jahr 2004 geschätzten Lohnsumme erlassen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, wesentliche Änderungen in der Lohnsumme zu melden (vgl. oben Erw. 1.2). Dies tat sie erstmals am 10. August 2004, als sie der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass die monatliche Lohnsumme im Jahr 2004 Fr. 62'365.90 betrage (Urk. 14/104). Weshalb sie in diesem Verfahren geltend macht, die Akontobeiträge der Monate Februar bis Juni 2004 seien zu hoch, ist angesichts dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist anzumerken, dass allfällig zu viel in Rechnung gestellte Beiträge der Arbeitgeberin nach der definitiven Abrechnung am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben werden.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 Erw. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde beziehungsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110 Erw. 2).
4.2 Als Grund für den Erlass der Beitragsverfügungen vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/8a-f) führte die Beschwerdegegnerin zwar die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Fortsetzung der Betreibung an, sie unterliess es aber, materiell über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden, sondern erliess lediglich einen Sachentscheid. Ein entsprechendes Dispositiv fehlt auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 2). Aus diesem Grund ist sie für die Fortsetzung der Betreibung auf das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu verweisen.
5. Zusammenfassend erweisen sich die mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 2) bestätigten Beitragsverfügungen vom 5. Oktober 2004 betreffend die Schlussrechnung 2003 und die Pauschalbeiträge der Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2004 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- HOTELA
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).