Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2005.00030
AB.2005.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___ war als Russisch-Dolmetscher unter anderem im Auftrag einer Rechtsanwaltskanzlei in Zürich tätig. Nach Einreichung des ausgefüllten Fragebogens für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften am 19. Dezember 2004 erfasste ihn die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Oktober 2004 als Selbständigerwerbenden.
         Mit Beitragsverfügungen Akonto vom 10. Januar 2005 erhob die Ausgleichskasse von M.___ persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender, gestützt auf dessen Angaben für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe je des Minimums von Fr. 437.75 (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2004 sowie Fr. 437.60 (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2005. Gegen diese Beitragsverfügungen erhob M.___ am 9. Februar 2005 Einsprachen (Urk. 3/6 und Urk. 8/3/6), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 24. Februar 2005 abwies (Urk. 2 und Urk. 8/2).

2. Dagegen erhob M.___ hierorts mit separaten Eingaben vom 23. März 2005 Beschwerden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide sowie Qualifizierung seiner Dolmetschertätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 und Urk. 8/1). Mit Vernehmlassungen vom 5. Juli 2005 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 7 und Urk. 8/7). Mit Gerichtsverfügung vom 12. Juli 2005 wurden die bis anhin getrennt geführten Verfahren (Prozess Nr. AB.2005.00030 betreffend das Beitragsjahr 2005 sowie Prozess Nr. AB.2005.00033 betreffend das Beitragsjahr 2004) unter der Prozess Nr. AB. 2005.00030 vereinigt, die Akten des Prozesses AB.2005.00033 als Urk. 8/0-9 zu den Akten genommen und der Prozess Nr. AB.2005.00033 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. August 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Replik vom 28. September 2005 (Urk. 12) sowie Duplik vom 26. Oktober 2005 (Urk. 18) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für als Pflichtverteidiger tätige Rechtsanwälte beitragsrechtlich als unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) zu qualifizieren ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen das Massliche der streitigen Beiträge, da diese mittels "Beitragsverfügungen Akonto" erhoben und demnach erst provisorisch festgesetzt worden sind.

2.      
2.1     Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses massgebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifkation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. betriebsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
         Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.2     In seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Beitragsstatut von Übersetzern und Dolmetschern näher umschrieben. Danach gilt das Einkommen von Übersetzern und Dolmetschern, welche in den Betrieb des Arbeit - oder Auftraggebers arbeitsorganisatorisch integriert sind, bei welchem der Auftraggeber somit massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt, als massgebender Lohn (Rz 4073 WML). Was Dolmetscher betrifft, liegt dagegen selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind (Rz 4075).
         Nach dieser Umschreibung kommt der beitragsrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit als Übersetzer oder als Dolmetscher das Merkmal der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit gegenüber demjenigen des Unternehmerrisikos erhöhte Bedeutung zu. Dabei ist unselbständige Erwerbstätigkeit in der Regel nur bei Vorliegen eines eindeutigen Arbeitsverhältnisses anzunehmen (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 141 Rz 4.89 f). Zu berücksichtigen ist stets auch, um welche Tätigkeit es im Einzelfall geht. Denn übt ein Versicherter gleichzeitig mehrere Tätigkeiten aus, ist jedes Erwerbseinkommen - selbst wenn die Arbeiten für denselben Arbeitgeber ausgeführt würde - dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 11 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Begehrens um Qualifizierung seiner Dolmetschertätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit im Wesentlichen geltend, die Anwältin, für welche er die Dolmetschertätigkeit ausgeübt habe, habe ihm den Auftrag in ihrer Funktion als Pflichtverteidigerin erteilt. Sie erhalte die Dolmetscherkosten nach Ablauf des Mandats vom Staat zurückerstattet. Die Begleichung der Rechnung seitens der Kanzlei stelle eine Art Vorschusszahlung dar; indirekt bestehe das Auftragsverhältnis zwischen ihm und dem Staat. In beiden Fällen werde er vom Staat bezahlt. Der einzige Unterschied zu anderen Aufträgen (für die Bezirks-, Jugendanwaltschaft sowie die Kantonspolizei, bei welchen er keine Rechnungen stellen müsse) sei mithin die Rechnungsstellung. Dies könne nicht den Unterschied zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ausmachen (Urk. 1 und Urk. 8/1). In seiner Replik machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass er kein Unternehmerrisiko trage, wohl aber in den Betrieb seiner Arbeitgeberin arbeitsorganisatorisch eingegliedert sei, welche ihm Arbeitspensum und - gestaltung, Arbeitsort und -zeit vorschreibe. Zudem sei er zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet. Viele Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit seien erfüllt, von denjenigen der selbständigen Erwerbstätigkeit hingegen nur wenige (vgl. Urk. 12).
3.2     Die Ausgleichskasse hatte zur Begründung ihres Einspracheentscheides sowie im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Rechtsprechung zwischen der Dolmetschertätigkeit für Gerichte beziehungsweise Strafverfolgungs- oder Polizeibehörden und derjenigen für Pflichtverteidiger differenziere. Ein für Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden tätiger Dolmetscher fungiere als Teil des Justiz- und Verwaltungsapparates und unterstehe dessen strengen Weisungs- und Kontrollpflichten, womit er rechtsprechungsgemäss unselbständig Erwerbender sei. Dies sei nicht der Fall bei einem für Pflichtverteidiger tätigen Dolmetscher, da ersterer nicht staatliches Organ sei. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für Pflichtverteidiger sodann nur von Fall zu Fall tätig werde (Urk. 7 und Urk. 8/7).

4.
4.1 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Dolmetscher für Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden auch Dolmetschertätigkeiten im Rahmen von Pflichtverteidigungen ausgeführt hat. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, erfolgte hinsichtlich letzterer Aufgaben ein Einsatz lediglich von Fall zu Fall. Die Einsätze seien sehr unregelmässig erfolgt und in der Anzahl gering geblieben (ca. sieben Einsätze pro Jahr, vgl. Urk. 3/6 S.1 sowie Urk. 12 S. 1).
4.2     Sowohl nach den erwähnten Verwaltungsweisungen wie auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage des Beitragsstatuts von Dolmetschern entscheidend, ob die Berufsausübung eines Dolmetschers mit einer gewissen Regelmässigkeit sowie im Rahmen einer arbeitsorganisatorischen Einbindung in den Betrieb des Arbeitgebers erfolgt (vgl. Erw. 2.2 hievor sowie unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2001 in Sachen A., H 5/00, insbesondere Erw. 4c, sowie vom 31. August 2001 in Sachen K., H 35/00). Im Lichte dieser Kriterien hat die Ausgleichskasse zutreffend ausgeführt, dass die vorliegend zu beurteilende Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
         Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht nur richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für Pflichtverteidiger - dies im Gegensatz zu derjenigen für Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden - nicht als Teil des Justizapparates amtet, sondern vielmehr als Hilfsperson des Pflichtverteidigers (der Interessenvertreter des Beschuldigten oder Angeklagten ist) tätig ist, und er in dieser Funktion mangels staatlicher Aufgabenerfüllung nicht als in die Arbeitsorganisation der Behörden eingebunden gelten kann. Ebensowenig ergibt sich eine arbeitsorganisatorische Einbindung des Beschwerdeführers in den Betrieb der auftraggebenden Pflichtverteidiger. Denn dass seine Auftraggeber hinsichtlich Arbeitsort und -zeit gewisse Vorgaben machen (vgl. Urk. 12 S. 2), vermag eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit allein nicht zu darzutun. So liegt es in der Natur der Sache, dass gewisse vom Beschwerdeführer ausgeübte Dolmetschertätigkeiten nicht frei bei ihm zuhause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten, sondern in Gefängnissen durchgeführt werden (vgl. etwa Urk. 3/3 und Urk. 3/4  sowie Urk. 12 S. 2). Alsdann gilt es zu beachten, dass regelmässig auch Selbständigerwerbenden Vorgaben gemacht ("Weisungen" erteilt) werden bezüglich des zu erreichenden Arbeitsergebnisses und des Zeitpunkts, in welchem das Ergebnis der Arbeitsanstrengung erwartet wird (vgl. Käser, a.a.O., S. 118 Rz 4.25). Dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit die Beachtung weit(er)gehender Vorschriften oblag und er dadurch als Teil der Organisation seiner Auftraggeber zu betrachten wäre, ist nicht ersichtlich. Daraus dass er, wie der Beschwerdeführer anführt, mit den Pflichtverteidigern nicht über sein Entgelt verhandelte, sondern sich die Entschädigung automatisch nach einem einheitlichen Entschädigungstarif bemass (Urk. 12 S. 2), kann jedenfalls nichts zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit abgeleitet werden (vgl. bereits erwähntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2001 in Sachen A., H 5/00, Erw. 4a/bb).
         Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich in geringem Umfang und von Fall zu Fall im Rahmen von Pflichtverteidigungen als Dolmetscher tätig war. Damit fehlt es an der Regelmässigkeit der Berufsausübung in diesem Bereich und damit auch am zweiten entscheidenden Kriterium, welches nach der Rechtsprechung auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hinweisen würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2001 in Sachen A., H 5/00, insbesondere Erw. 4c). In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausführte, er sei von der Zahl der übernommenen Aufträge wirtschaftlich unabhängig (vgl. Urk. 12 S. 1). Der Verlust dieser Auftragsquelle träfe ihn mithin nicht in gleicher Weise wie einen Arbeitnehmer, was ebenfalls für selbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 122 V 169 oder Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. und S. vom 20. Januar 2003, H 396/00, Erw. 3.1.3).
4.3     Für die Beurteilung der Statutsfrage kann vorliegend nicht entscheidend sein, dass das Unternehmerrisiko als gering einzuschätzen ist, was daher rührt, dass der Beschwerdeführer für seine Dolmetschertätigkeit keine bedeutenden Investitionen zu tätigen hatte und er auch nicht für Kosten für Personal und Miete von Geschäftsräumlichkeiten aufzukommen hat (vgl. Urk. 12 S. 1). Wie erwähnt, ist für die Beurteilung der Statusfrage eines Dolmetschers grundsätzlich der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit gegenüber dem Unternehmerrisiko grösseres Gewicht beizumessen. Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als es in der Natur der Dolmetschertätigkeit liegt, dass dafür keine erheblichen Investitionen zu tätigen sind; es kann daher nicht angehen, das Unternehmerrisiko und damit die selbständige Erwerbstätigkeit mit Hinweis auf den fehlenden Einsatz erheblicher finanzieller Mittel zu verneinen (vgl. BGE 110 V 78 f. Erw. 4b betreffend Beratungstätigkeiten).
4.4     Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Umstand, wonach er sich zur persönlichen Ausübung der Dolmetschertätigkeit verpflichtet hat, für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit spricht. Denn in der Regel haben Unselbständigerwerbende im Gegensatz zu Selbständigerwerbenden die ihnen übertragenen Aufgaben selber zu erfüllen (vgl. Käser, a.a.O, S. 119, Rz 4.27).
4.5     Wo Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Erw. 2.1 hievor). Nach dem Gesagten überwiegen vorliegend klar die Elemente, die für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen (Unregelmässigkeit der Berufsausübung, fehlende arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb der Auftraggeber sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit), und das Vorliegen eines eindeutigen Arbeitsverhältnisses ist nicht anzunehmen (vgl. Käser, a.a.O, S. 141 Rz 4.89 f). Die fragliche, vom Beschwerdeführer im Rahmen von Pflichtverteidigungen ausgeübte Dolmetschertätigkeit ist daher als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Februar 2005 zu bestätigen und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).