Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 18. März 2008
in Sachen
1. A.___ Ltd.
Affolternstrasse 44, 8050 Zürich
2. R.___ Ltd.
Affolternstrasse 44, 8050 Zürich
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch BDO Visura
Fabrikstrasse 50, 8031 Zürich
gegen
AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit provisorischer Verfügung vom 11. Dezember 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (nachfolgend: Ausgleichskasse) die A.___ Ltd. und die R.___ Ltd. betreffend die ehemaligen Kadermitarbeiter B.___ und C.___ solidarisch zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen für das Jahr 1997 in der Höhe von Fr. 13'228'475.-- zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'699'064.50 (Urk. 7/2). Gestützt auf die nachfolgend abgeschlossenen Ergebnisse einer Arbeitgeberkontrolle der Revisionsstelle der Ausgleichskasse berichtigte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 die Verfügung vom 11. Dezember 2002 dahingehend, dass sie die A.___ Ltd. und die R.___ Ltd. nunmehr solidarisch verpflichtete, betreffend B.___ und C.___ für 1997 paritätische Beiträge in der Höhe von Fr. 134'332.40 und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 44'087.20 nachzuzahlen sowie zusätzlich für die Jahre 1998 bis 2001 paritätische Beiträge in der Höhe von Fr. 3'840'030.80 und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 748'461.65 (Urk. 7/1). Gegen diese Verfügung erhoben die A.___ Ltd. und die R.___ Ltd. am 2. Februar 2004 Einsprache (Urk. 7/5). Diese Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 ab (Urk. 7/30 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 2) erhoben die A.___ Ltd. und die R.___ Ltd. am 16. März 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien sie solidarisch zu verpflichten, für das Jahr 1998 paritätische Beiträge und Verwaltungskosten auf einer Lohnsumme von Fr. 1'055'000.-- zuzüglich Verzugszinsen ab 1.1.1999 zu bezahlen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2005 beantragte die Ausgleichskasse sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Auf die diversen Ausführungen der Parteien zum Verlauf des Verwaltungsverfahrens (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 1, Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 1, Urk. 7/5 S. 2 f. Ziff. 1) braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden. Allfällige Rügen hierzu sind aufsichtsrechtlicher Natur, für deren Beurteilung das hiesige Gericht nicht zuständig ist. Zutreffend halten die Parteien im Übrigen übereinstimmend fest, dass die ergänzende Revision zu Recht erfolgte.
2. Verschiedene Teilbeträge der in Frage stehenden Beitragsnachforderung für die Jahre 1997 bis 2001 sind nicht mehr strittig:
- Die Einwände gegen die Inrechnungstellung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung auf alle aufgerechneten Lohnsummen von C.___ und B.___ für die Jahre 1997 bis 2001 (vgl. Urk. 7/1 S. 4 Ziff. 3 und Urk. 7/5 S. 3 Ziff. 2) hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren anerkannt und auf die Inrechnungstellung der fraglichen Beiträge verzichtet (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2).
- Von den Beschwerdeführerinnen anerkannt ist die Anrechnung von sogenannten Consultant-Fees aus Beraterverträgen mit Tochtergesellschaften der A.__ und R.___ Ltd. für das Jahr 1998 in der Höhe von total Fr. 1'000'000.- im Sinne von Ziffer 4 des Einspracheentscheides (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 4).
- Die Beschwerdeführerinnen weisen in der Beschwerdeschrift ferner darauf hin, bereits im Einspracheverfahren hätten sie die Unterstellung von Zinsen auf Honoraren für Verwaltungsratstätigkeiten im Betrag von Fr. 55'000.-- (vgl. Urk. 7/1 S. 3 lit. 2.d) anerkannt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Dies trifft zu (vgl. Urk. 7/5 S. 1 und S. 13 Ziff. 7).
3.
3.1 Strittig ist die Beitragspflicht für Zinsen und Zinsenszinsen im Zusammenhang mit aufgeschobenen Bonuszahlungen an B.___. Entsprechend der unwidersprochenen Darstellung der Beschwerdegegnerin wurde zu Beginn der Neunzigerjahre die Auszahlung der Boni an B.___ im Zusammenhang mit einem Insiderfall von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, dass selbiger sich innerhalb der Aufschubfrist keine Verletzung der Insiderstrafnorm zu Schulde kommen lässt. Die Auszahlung war um jeweils fünf Jahre aufgeschoben (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.1, Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 2.a).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es treffe zu, dass Zinsen und Zinseszinsen auf Löhnen, die vom Arbeitgeber verspätet ausbezahlt würden, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehörten (vgl. AHI 1997 S. 73). Tatsächlich handle es sich vorliegend nicht um Verzugszinsen, denn diese setzten die Fälligkeit der Forderung voraus. Beim vereinbarten bedingten Aufschub der Boni lasse die Erfüllung der Bedingung die Leistungspflicht erst entstehen. Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich überhaupt kein Zins (im Sinne eines Verzugszinses) geschuldet wäre und somit die gesamte Leistung als massgebender Lohn zu gelten habe. Vorliegend aber liege insofern eine mit dem Schuldnerverzug vergleichbare Situation vor, als die Arbeitgeberin bis zur Erfüllung weiter über den Geldbetrag habe verfügen können, währenddem B.___ eine vorübergehende Einkommenseinbusse erlitten habe. Eine Verzinsung von 5 % in Analogie zu Art. 104 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) erweise sich daher als gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3, Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 2.b). ).
3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, bei richtiger Betrachtungsweise handle es sich um die Verzinsung von Kapitaleinlagen des Arbeitnehmers und nicht um Verzugszinsen.
Gemäss Randziffer 2008 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) gehörten solche Zinsen nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie den Zins für eine allfällige Kapitalisierung überstiegen. Dabei richte sich die Verzinsung nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Zinssatz. Fehle eine derartige Vereinbarung oder erscheine der vereinbarte Zinssatz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten als übersetzt, so sei der Zins gemäss Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu berechnen (vgl. Ziff. 2009 WML).
Es sei ein eindeutiger Zinssatz vereinbart worden, der zu jenem Zeitpunkt im Marktumfeld nicht übersetzt gewesen sei. In den Neunzigerjahren sei eine Performance von über 8,5 % p.a. keine Seltenheit gewesen, weshalb die Zinsvereinbarung als angemessen zu betrachten sei.
Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu erklären, weshalb die erheblichen Summen nicht als beim Arbeitgeber darlehenshalber belassenes Kapital betrachtet werden dürften. Immerhin habe B.___ den Anspruch auf den Bonus unwiderruflich erworben. Lediglich der Eintritt der vertraglich vorbehaltenen aufhebenden Bedingung (Verwicklung von B.___ in ein Insidergeschäft) hätte den Anspruch verwirken lassen können. Insgesamt sprächen die wirtschaftlichen Gegebenheiten für die Behandlung der Boni als Darlehen.
Die Nachforderungen für Zinsen auf die aufgeschobenen Boni in der Höhe von Fr. 126'828.-- (1997) und von Fr. 2'397'960.-- (1998) seien nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3, Urk. 7/5 S. 3 f. Ziff. 3).
3.4 Einigkeit besteht darüber, dass die zeitlich aufgeschobenen Boni für die Jahre 1991 bis 1995 als solche massgebenden Lohn darstellen und vollumfänglich der Beitragspflicht unterstehen. Strittig ist, wie die für die Zeit des Zahlungsaufschubs vereinbarten Zinsen AHV-rechtlich zu behandeln sind. Das Total der Zinsbetreffnisse lässt sich der Zusammenstellung der Beschwerdeführerinnen in Urk. 3/11 entnehmen.
Gesetz und Verordnung gehen von einem integralen Begriff des massgebenden Einkommens aus (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 7 ff. AHVV). Dies hat zur Folge, dass zum massgebenden Lohn begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers zählen, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob es fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet sind oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Entgelt aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur das unmittelbare Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bezogen wird (BGE 122 V 179 Erw. 3a, 116 V 179 Erw. 2, 115 V 419 Erw. 5a mit Hinweisen). Ausgenommen sind Zinsen und Zinseszinsen auf Löhnen, die vom Arbeitgeber verspätet ausgerichtet werden. Diese gehören nicht zum massgebenden Lohn (Rz 2172 WML, AHI 119 S. 73 = BGE 122 V 295).
3.5 Die AHV-rechtliche Beurteilung von Einkommensbestandteilen ist praxisgemäss selbstständig und ohne Bindung an die Bezeichnung der Vergütung durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Massgebend sind in erster Linie Wesen und Funktion der Zuwendung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 4. August 2000, H 386/99, Erw. 4c mit Hinweisen).
3.6 Als Verzugszinsen können die fraglichen Zinsbetreffnisse nicht eingestuft werden. Da die Vergütung der jeweiligen Boni entsprechend der Vereinbarung von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bedingt aufgeschoben war (vgl. Urk. 7/3a-e), lagen keine fälligen Forderungen vor und die Arbeitgeberin befand sich nicht im Verzug mit der Zahlung. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten unterliegen nur bei (ungewollt) verspäteter Lohnzahlung die (Verzugs-)Zinsen nicht der Beitragspflicht. Vorliegend handelte es sich um einen gewollten Aufschub der Auszahlung. Dass für die Dauer des Aufschubs der Auszahlung von der Arbeitgeberin ein Zins geschuldet war, ist ebenfalls einzig Ausdruck der rechtsgeschäftlichen Übereinkunft. Gesetzlich vorgesehen oder zwingend ist ein derartiger Zins jedoch nicht.
3.7 Der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerinnen, es sei von einem der Arbeitgeberin überlassenen Darlehen respektive von einer Kapitaleinlage im Sinne von Randziffer 2008 der WML auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise zielt an der tatsächlichen Funktion der aufgeschobenen Auszahlung der Boni vorbei. Der Aufschub der Auszahlung diente dem Zweck, B.___ in dem Sinne zu sanktionieren, dass im Falle einer Verwicklung in ein Insidergeschäft innerhalb der Aufschubfrist die Auszahlung des Bonus von der Arbeitgeberin verweigert werden konnte. Die Belassung der Geldmittel bei der Arbeitgeberin stellt demgegenüber lediglich ein Nebeneffekt dar. Daran ändert das als Verzinsung bezeichnete Betreffnis während der Aufschubfrist nichts. Diese stellen vielmehr ein zusätzliches Entgelt dar.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die als Zinserträge benannten Betreffnisse Einkommensbestandteile sind und der Beitragspflicht unterliegen. Mit der Beitragsbefreiung im Umfang eines Zinses in der Höhe von 5 % trug die Beschwerdegegnerin den von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Standpunkten ausreichend Rechnung. Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Strittig ist weiter, ob die für die Jahre 1996 bis 1999 von der Arbeitgeberin zu Gunsten von C.___ an die Stiftung D.___ überwiesenen Beträge in der Höhe von 70 % der für diese Jahre ausbezahlten Boni der Beitragspflicht unterliegen. Eine detaillierte Zusammenstellung der in den Jahren 1997 bis 2000 für die Jahre 1996 bis 1999 jeweils überwiesenen ausserordentlichen Beiträge findet sich im Gutachten von Rechtsanwalt Dr. E.___ vom 7. Juni 2002 betreffend Pensionen und Bezüge zu Gunsten von B.___ und C.___ zwischen 1988 und 2002 und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 7/12 S. 104 ff., Urk. 7/13/210 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die fraglichen Beträge unterlägen nicht der Beitragspflicht. Es handle sich um ausserordentliche Beiträge zur Verbesserung der Altersrente im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Reglements der Stiftung D.___ (vgl. Urk. 7/6/8 S. 7). Diese reglementarischen Beiträge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AHVV gehörten nicht zum massgebenden Lohn (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 5, Urk. 7/5 S. 5 ff. Ziff. 5).
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Beiträge seien aus den Bonusansprüchen und somit aus Einkommen von C.___ finanziert worden. Es handle sich nicht um von der Arbeitgeberin finanzierte Beiträge, sondern vielmehr um eine indirekte Lohnzahlung, weshalb die Beitragsbefreiung gemäss Art. 8 Abs.1 lit. a AHVV keine Anwendung finde (vgl. Urk. 2 S. 9 ff. Ziff. 5).
4.3 Die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 lit. a AHVV setzt zunächst voraus, dass die Leistungen an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllt. Dies ist vorliegend unbestritten. Die (inzwischen nicht mehr existierende) Stiftung D.___ war eine im Sinne von Art. 56 lit. e DBG von der Steuerpflicht befreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
4.4 Art. 7 Abs. 3 des Reglements der Stiftung D.___ in der ab 1. März 1996 und im vorliegenden Zeitraum gültigen Fassung lautet wie folgt (Urk. 7/6/8 S. 7):
Der Arbeitgeber erbringt jährlich zur Verbesserung der Altersrente (...) einen ausserordentlichen Beitrag. Die Höhe richtet sich nach der Stellung der versicherten Person beim Arbeitgeber und beträgt 30 %, 50 % oder 70 % der leistungsbezogenen Vergütung. Der ausserordentlichen Beitrag wird unmittelbar dem Sparkapital gutgeschrieben.
Konkret erhielt C.___ jährlich vom Chairman of the Board schriftlich die Höhe der leistungsbezogenen Vergütung (Bonus) mitgeteilt. Dieselbe setzte sich aus quantitativen, das heisst am Gruppenergebnis orientierten Elementen, und einer auf dem Erfolg im persönlichen Verantwortungsbereich basierenden qualitativen Komponente zusammen. Von dieser Vergütung flossen jeweils 70 % als ausserordentlicher Arbeitgeberbeitrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Reglements in die Stiftung D.___ (vgl. Urk. 7/6/9a-d, Urk. 7/12 S. 22 f., S. 104 ff.). Die Beschwerdeführerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass der Abzug jeweils zwingend erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 12). Den Arbeitnehmern wurde dies auch entsprechend kommuniziert (vgl. Urk. 7/6/9a und insbesondere 9d, Urk. 7/6/10). Es liegen reglementarische Leistungen vor.
4.5 Dass es sich um reglementskonforme Leistungen (vgl. Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 5.2 und S. 11 f. Ziff. 5.3) gehandelt hat, begründet allein noch keine Abgabepflicht. Vorausgesetzt wird zusätzlich, dass sie vom Arbeitgeber geleistet werden. Mit anderen Worten muss die Zuwendung aus freien Mitteln des Arbeitgebers stammen und nicht aus solchen des Personals, beispielsweise infolge Verrechnung mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen des Begünstigten. In einem solchen Fall ist von einer indirekten Lohnzahlung auszugehen (AHI 1998 S. 224 mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. AG vom 15. Dezember 2000, H 181/00, Erw. 4, mit Hinweisen).
Vorliegend wurden die ausserordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung mit 70 % der leistungsbezogenen Vergütung an C.___ finanziert (vgl. vorstehende Erw. 4.4). Die Beschwerdegegnerin bejaht angesichts dieser Sachlage das Vorliegen einer Verrechnung mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen respektive das Vorliegen einer indirekten Lohnzahlung. Diese Sichtweise wird durch den Umstand bestärkt, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 des Reglements der Stiftung D.___ nebst dem jährlichen Basislohn ausdrücklich auch die leistungsbezogene Vergütung zum versicherten Jahreslohn gehört (vgl. Urk. 7/6/8 S. 6).
4.6 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, diese Betrachtungsweise missachte den Mechanismus zur Bestimmung des leistungsbezogenen Bonus. Das Total der leistungsbezogenen Vergütung werde gestützt auf die zu Jahresbeginn vereinbarten Ziele in einem komplexen Berechnungsvorgang ermittelt. Das Total der leistungsbezogenen Vergütung bilde die rechnerische Basis für die Bestimmung der Arbeitgeberbeiträge. Würde der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer die gesamte leistungsbezogene Vergütung ausbezahlt erhalten würde und der Arbeitgeber im Falle von C.___ 70 % dieser Leistung in die Vorsorge hätte einwerfen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Effektiv seien immer nur 30 % der leistungsabhängigen Vergütung ausbezahlt worden. Dieses Vorgehen sei in der Wirtschaft nicht unüblich.
Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin würde zudem zur Folge haben, dass reglementswidrige Leistungen vorlägen. Eine individuelle Einkaufsleistung gemäss Art. 7 Abs. 5 des Vorsorgereglements könne die Leistung nicht sein, denn es mangle am ausdrücklich erforderlichen Willen des Arbeitnehmers zu einer solchen Einlage. Es wäre gesetzwidrig, einen Arbeitnehmer zu einer Leistung an die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, die höher sei als diejenige des Arbeitgebers. Wenn dem so wäre, würde der Stiftung der zwingend einzulegende Arbeitgeberbeitrag gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements fehlen. Dass diese ausserordentlichen Beiträge des Arbeitgebers gerade nicht fehlten, sei durch die verschiedenen Unterlagen belegt (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 5.4).
4.7 Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen entkräften den Standpunkt der Beschwerdegegnerin in keiner Weise. Dass diese Art der Äufnung von Vorsorgeleistungen in der Wirtschaft nicht unüblich ist, hat nicht zur Folge, dass deshalb Art. 8 Abs. 1 lit. a AHVV zur Anwendung gelangt. Inwiefern der Mechanismus zur Berechnung der leistungsbezogenen Vergütung dies impliziert, legten die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Im Übrigen sprechen keine gesetzlichen Vorschriften dagegen, dass ein Arbeitgeber zusätzlich zur Auszahlung einer leistungsabhängigen Vergütung auch noch ausserordentliche Beiträge zu Gunsten des Arbeitnehmers an eine Vorsorgestiftung leistet.
Nicht zur Debatte steht, ob die vorliegend fraglichen Leistungen solche im Sinne von Art. 7 Abs. 5 des Stiftungsreglements darstellen. Weiterungen hierzu erübrigen sich demnach. Es wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass die vorliegend in Frage stehenden Leistungen solche gemäss Art. 7 Abs. 3 des Stiftungsreglements sind. Damit ist aber nicht gleichzeitig auch die AHV-rechtliche Beurteilung dieser Leistungen definiert.
Bei der leistungsbezogenen Vergütung handelt es sich um nichts anderes als eine dem Arbeitnehmer zustehende (erfolgsabhängige) Entschädigung für seine Arbeitsleistung und somit um Lohnansprüche. Praxisgemäss ändert sich daran selbst dann nichts, wenn der Arbeitgeber frei über ihre Gewährung befinden kann (vgl. AHI 1998 S. 224).
Nichts ändern ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, aus Art. 5 Abs. 2 des Stiftungsreglements lasse sich nicht ableiten, der versicherte Jahreslohn sei auch der ausbezahlte Lohn oder gar der AHV-pflichtige Lohn. Der versicherte Lohn sei lediglich die rechnerische Basis für die Ermittlung der Leistungen und die daraus zu ermittelnden Beiträge des Arbeitgebers zur Absicherung des Leistungsziels. Es sei kein Widerspruch, wenn der versicherte Jahreslohn als Bemessungsgrösse Bestandteile enthalte, die nie - auch gedanklich nicht - ausbezahlt würden, weil man sich beim Leistungsversprechen ausschliesslich nach dem Gesamtpaket richte. Es sei somit plausibel, dass ein Teil des ermittelten Bonus als Arbeitgeberbeitrag direkt in die Vorsorge einbezahlt werde, denn aus Art. 5 des Reglements der Stiftung D.___ lasse sich nicht herleiten, der versicherte Lohn sei auch der zur Auszahlung bestimmte oder der AHV-pflichtige Lohn (Urk. 1 S. 12).
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der versicherte Jahreslohn nicht derjenige Lohn ist, der effektiv zur Auszahlung gelangt, bedeutet dies nicht, dass den nicht zur Auszahlung gelangenden Bestandteilen kein Lohncharakter zukäme. Ansonsten wäre die Zuordnung zum versicherten Jahreslohn nicht korrekt. Auch die Ausführungen von Prof. F.___ im Gutachten vom 30. August 2002 zur Frage der Pensionszusagen an das oberste Management der A.___ aus Sicht der beruflichen Vorsorge, worauf die Beschwerdeführerinnen verweisen (vgl. Urk. 1 S. 12), bestätigen, dass insbesondere bei Kadermitarbeitern in international tätigen Unternehmen zum Jahreslohn nebst dem Grundlohn der leistungsabhängige variable Bonus zu zählen ist (Urk. 7/14 S. 24 f. Ziff. 7). Es ist mithin nicht daran zu zweifeln, dass die leistungsabhängige Vergütung zum Lohn zu zählen ist.
Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Beurteilung der ausserordentlichen Leistungen durch die Steuerbehörden und zum teilweisen Verzicht von C.___ auf anwartschaftliche Leistungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 5.5), ist auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen (Urk. 2 S. 13 f. Ziff. 5.6). Zutreffend weist die Beschwerdegegnerin auch darauf hin, dass in der neuen Fassung der Reglementsbestimmungen aus dem Jahr 2002 der hier zur Diskussion stehende Art. 7 Abs. 3 nicht mehr zu finden ist (vgl. Urk. 2 S. 14 Ziff. 5.6, Urk. 7/13/18 S. 8).
4.8 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es sich bei den streitigen ausserordentlichen Beiträgen an die Stiftung D.___ um Bestandteile der Entschädigung für die Arbeitsleistung von C.___ handelt, die diesem nicht direkt ausbezahlt, sondern zu seinen Gunsten der Vorsorgestiftung überwiesen wurde. Als Bestandteil der leistungsabhängigen Vergütung gehören sie zum beitragspflichtigen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Nachforderung erfolgte demgemäss zu Recht.
5.
5.1 Im Jahr 2000 bezog C.___ im Rahmen des für Mitarbeitende in Schlüsselpositionen bestehenden Management Incentive Programms einen Teil der Gesamtentschädigung in Form von sogenannten Warrant Appreciation Rights (WAR; vgl. 7/6/15-17, 7/12 S. 117 Ziff. 320, Urk. 7/13/239). Auf Ende 2000 trat C.___ aus der A.___ aus. Gemäss Austrittsvereinbarung wurden die infolge der nunmehr vorzeitig erfolgten Pensionierung zuviel bezogenen WAR, die C.___ behalten wollte, mit Fr. 7'341'250.-- bewertet und an die Gesamtabfindung von Fr. 23'517'000.-- angerechnet (vgl. Urk. 7/12 S. 120 Ziff. 325).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, bei den bezogenen WAR habe es sich um bis zum Zeitpunkt der Ausübung steuerbefreite Gestaltungsrechte gehandelt (vgl. Urk. 7/13/239). Daran habe sich durch die Abgangsregelung, zu der sich C.___ nebst der Erwartung auf eine positive Kursentwicklung nicht zuletzt auch aus steuerlichen Überlegungen entschlossen habe, nichts geändert. C.___ habe über die WAR weiterhin nicht verfügen können. Seine Rechtsstellung mit Bezug auf die WAR und seine bloss anwartschaftlichen Rechte seien unbeeinflusst geblieben. Die Organe der AHV orientierten sich gemäss ihren eigenen Richtlinien bei der Verabgabung von Mitarbeiterbeteiligungsrechten und der Einräumung von Optionen und anwartschaftlichen Rechten an Mitarbeitende an den steuerrechtlichen Regelungen. Die Verabgabung im Ausgabezeitpunkt falle nur bei komplizierten Verhältnissen in Betracht, etwa wenn die Option wegen langer Laufzeit nicht bewertbar sei. Vorliegend habe die Steuerverwaltung auch nach dem Austritt von C.___ keinen Anlass gehabt, auf ihre Haltung zurückzukommen. Dass diese Betrachtungsweise auch im Ergebnis richtig sei, zeige die Tatsache, dass die WAR inzwischen wertlos geworden seien (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 6, Urk. 7/5 S. 11 f. Ziff. 6).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es stehe fest, dass C.___ eine Abfindung in der Höhe von Fr. 23'517'000.-- erhalten habe. Wie er diese Summe schlussendlich verwendet habe, sei seine persönliche Entscheidung gewesen. Aus welchen Gründen C.___ die Gestaltungsrechte in Verrechnung mit anderen Abgangsansprüchen behalten habe, sei ohne Belang. Die Gestaltung der Abgangsregelung habe im Belieben der Parteien gestanden. Am Umfang und Charakter der Vereinbarung als Abgangsregelung habe sich dadurch nichts geändert. C.___ seien auf seinen Wunsch hin anstelle eines Teils der Abfindung bei Austritt die Gestaltungsrechte im Wert von Fr. 7'341'250.-- belassen worden. Die zum Zeitpunkt der Verrechnung dermassen realisierte Abgangsentschädigung stelle massgebenden Lohn dar (Urk. 2 S. 14 f. Ziff. 6).
5.4 AHV-rechtlich ging das Bundesamt für Sozialversicherung in Randziffer 2022/2 Abs. 1 des WML davon aus, dass Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt des Erwerbs massgebenden Lohn darstellen. Eine Ausnahme statuiert Randziffer 2022/2 Abs. 2 der WML bei Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren respektive mit zahlreichen Bedingungen. Diese Optionen werden üblicherweise erst im Zeitpunkt der Ausübung verabgabt, weil sie vorher in der Regel objektiv nicht bewertbar sind. In BGE 133 V 346 ff. hat das Bundesgericht diese Praxis teilweise modifiziert, indem es nun festgestellt hat, dass beitragsrechtlich bei Mitarbeiteroptionen mit Vestingklauseln allgemein der Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die Option effektiv ausgeübt wird.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen auch auf Ziff. 2.2 Absatz 2 des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. April 1997, wonach nicht von Mitarbeiteroptionen im Sinne des Kreisschreibens auszugehen sei, wenn es sich um Gestaltungsrechte auf Erwerb von Beteiligungsrechten handle, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lasse, weil sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthielten. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn extrem lange Sperrfristen oder Laufzeiten bestünden. oder wenn es an der Volatilität oder anderen Rechnungsparametern fehle. In diesen Fällen enthielten die Mitarbeiteroptionen blosse Anwartschaften (Urk. 1 S. 12 Ziff. 6.2).
Diese Beurteilung machte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung vorliegend auch zu eigen. Sie bestätigte ausdrücklich eine Besteuerung der Mitarbeiteroptionen von C.___ erst auf den Zeitpunkt von deren Ausübung an (Urk. 7/13/239).
Zu beachten ist indessen, dass im Rahmen der Abgangsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bestimmung des Werts der Optionen vorgenommen wurde. Einvernehmlich legte man den Wert von Fr. 7'341'250.-- fest. Diese Optionen wurden in dieser Höhe an die Abgangsentschädigung angerechnet. Damit stand das zu verabgabende Einkommen hinreichend fest. Zu Recht bezog die Beschwerdegegnerin diesen Betrag in die Beitragsbemessung mit ein. Dass sich die Optionen schliesslich wertmässig nicht so entwickelten, wie dies C.___ erhofft hatte, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Damit hatte sich lediglich das solchen Optionsrechten naturgemäss innewohnende Risiko verwirklicht. Auch in diesem Punkte ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin beizupflichten.
6. Abschliessend ergibt sich, dass sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in allen bemängelten Punkten als rechtens erweist. Das Quantitativ, ersichtlich auf Seite 16 des Einspracheentscheides, wurde nicht bemängelt und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Einkommensbetreffnisse und die darauf zu erhebenden Beiträge nicht korrekt aufgeführt wurden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BDO Visura
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.